TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/15 W247 2002214-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2019
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Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W247 2002214-3/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 AsylG 2005, sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 iVm Abs. 9 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag der BF auf internationalen Schutz:

1.1. Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste mit ihrer Mutter, XXXX , geb. XXXX und ihrem minderjährigen Bruder, XXXX , geb. XXXX , am 30.09.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie erstmals im Bundesgebiet jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") vom 15.01.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 und 8 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auf internationalen Schutz, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, ihr Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, ihre Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt, sowie eine zweiwöchige Frist für die Ausreise eingeräumt. Gleichlautende Bescheid ergingen jeweils an die Mutter, sowie den Bruder der Beschwerdeführerin.

1.3. Die gegen diesen Bescheid seitens der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde sodann nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom BVwG mit Erkenntnis vom 31.07.2015 im Rahmen des Familienverfahrens als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen worden wäre und die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Da eigene Fluchtgründe oder sonstige Gründe, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, nicht vorgebracht worden seien, sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 abzuweisen gewesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.08.2015 in Rechtskraft.

Ein gleichlautendes Erkenntnisse erging im Rahmen des Familienverfahrens seitens des BVwG auch in Bezug auf die seitens des Bruders der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde.

2. Zweiter Antrag der BF auf internationalen Schutz:

2.1. Am 06.11.2015 stellten die Beschwerdeführerin, sowie ihre Mutter und ihr minderjähriger Bruder, Folgeanträge auf internationalen Schutz.

2.2. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des BFA vom 19.04.2016 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, Aufenthaltstitel gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt, jeweils Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 9 FPG erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt sowie eine zweiwöchige Frist für die Ausreise eingeräumt.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bzw. ihr Bruder ihr vermeintliches Fluchtvorbringen auf die bereits im Erstverfahren geltend gemachten und bereits rechtskräftig als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant qualifizierten Gründe gestützt hätten. Die weiters geltend gemachten Krankheitsaspekte (konkret der Umstand, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung in Österreich befinde, die Behandlung der Entwicklungsstörung des Bruders, sowie die Verschlechterung der Fehlsichtigkeit der Beschwerdeführerin selbst) würden keine Schutzgewährung erforderlich machen, zumal jeweils keine lebensbedrohlichen Krankheiten vorliegen würden und entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat bestünden.

2.3. Die gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 03.08.2016 als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der jeweiligen Krankheitsbilder wurde seitens des BVwG ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leiden würden, die ein Hindernis für eine Rückführung in den Herkunftsstaat darstellen würde. Hinsichtlich etwaiger erfolgter Integrationsbemühungen wurde das Bemühen um soziale Integration und Spracherwerb - basierend auf den zahlreichen vorgelegten Unterlagen - positiv festgestellt, jedoch nicht von einem schützenswerten Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen. Beweiswürdigend sei "von einem wahrheitswidrigen Konstrukt, mit der Zielsetzung der Asylerlangung bzw. Verlängerung des Aufenthaltes auszugehen".

2.4. Gegen die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihren Bruder wurden in der Folge vom BFA Mandatsbescheide betreffend eine Wohnsitzauflage erlassen, gegen diese Beschwerde erhoben wurde. Begründend wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Augenleidens auf nötige ambulante Behandlung verwiesen. Ferner wurde auf umfangreiche Empfehlungsschreiben, Kursteilnahmen und insgesamt integrationsbegründende Umstände iSd § 55 AsylG verwiesen.

3. Erster Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG:

3.1. Am 07.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Ihre Mutter, sowie ihr minderjähriger Bruder, durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellten am gleichen Tag Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.

Antragsbegründend wurde konkret hinsichtlich der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass diese seit über 5 Jahren in Österreich lebe, diese bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert hätte und in einem Chor, sowie einem Filmprojekt mitwirke. Zwischenzeitig hätte sie überdies eine Einstellungszusage für die " XXXX ". Zwischenzeitig hätte sie auch eine Deutschprüfung auf dem Niveau B2 abgelegt und besuche sie ab September 2019 einen Vorbereitungskurs für die Studienberechtigungsprüfung am XXXX . Die BF lebe bereits eine signifikante Zeit ihres Lebens im Bundesgebiet und habe sich intensiv um Integration bemüht. Insgesamt wäre daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit bestünden zur Zeit beinahe ausschließlich persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen in Österreich. Daher wäre eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und müsste die Behörde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilen. Auf Seite 4 des Antragsformulars gab die BF u.a. an traditionell verheiratet zu sein.

Vorgelegt wurden - die BF betreffend - erstinstanzlich folgende Unterlagen:

* 2 Unterstützungslisten für die Beschwerdeführerin (und ihre Mutter, sowie ihren Bruder);

* Bestätigung - Zulassung zum Vorbereitungskurs zur Studienberechtigungsprüfung XXXX XXXX , 23.05.2018;

* Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das XXXX XXXX , 05.04.2018;

* Bestätigung XXXX 31.01.2018, bzgl. Beratung hinsichtlich Bildungs- und Arbeitsplatzzugang;

* Befundbericht, UNI-Klinik XXXX , Abt. für Augenheilkunde & Orbitachirurgie, 02.03.2018, bzgl. IVOM-Therapie bei CNV am linken Auge und beiliegend Terminblatt mit Terminen vom 28.06.2017 bis 23.05.2018;

* ÖSD Zertifikat B2, XXXX , 21.12.2017;

* Zeugnis-Pflichtabschlussprüfung, XXXX , 15.12.2017;

* Augenärztlicher Befund, XXXX , 25.01.2017, bezüglich eines neu aufgetretenen hellen Flecks am LA, Pupille li. Mydriaticum erweitert und rückseitig Untersuchungsprotokoll (geographische Befunddarstellung);

* Ambulanter Dekurs der XXXX XXXX , Abt. für Augenheilkunde & Orbitachirurgie, 31.01.2017, wonach es - zusammengefasst - zu einer Sehverschlechterung gekommen ist;

* ?XXXX , KW 23/2016 (= 06.06. - 12.06.2016) " XXXX " bezüglich der Mitwirkung der Beschwerdeführerin an einem Workshop im Rahmen des Mostviertelfestivals;

* Zugehörige Teilnahmebestätigung der XXXX für die Beschwerdeführerin vom 02.07.2016;

* Undatierter Zeitungsartikel " XXXX ..." bezüglich Choraktivität der Beschwerdeführerin;

* Einstellungszusage, Fa. XXXX , 04.05.2016;

* Einstellungszusage, XXXX , 15.02.0216, hinsichtlich Reinigungsarbeiten;

* OIF, Deutsch-Prüfungszeugnis A2, vom 30.01.2016 und zugehöriges OIF-Zeugnis;

* ?XXXX , KW 45/2015, " XXXX " bezüglich kulturelle Aktivitäten und des gemeinsamen Auftritts der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester beim Advent-Kunstmarkt;

* Unterstützungserklärung XXXX bezüglich des Integrationswillens der Beschwerdeführerin, sowie ihrer musikalischen Aktivitäten;

3.2. Zum Zwecke der Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren wurde die BF am 28.06.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei wurde die BF im Wesentlichen zu ihren familiären Umständen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat befragt, zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten und zu ihrer Ausbildung. Die BF gab u.a. auf Seite 3 des Protokolls an mit einem XXXX , geboren in XXXX in Afghanistan verheiratet zu sein.

3.3. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 21.02.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgegelegt (Spruchpunkt V.).

Gleichlautende Bescheide ergingen auch an die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , sowie den minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX .

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 30.09.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 31.07.2015 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern willentlich rund 3 Monate illegal im Bundesgebiet verblieben sei, ehe sie einen erneut einen Asylantrag gestellt und dadurch den Aufenthalt vorübergehend legalisiert habe. Sie wäre seit der rechtskräftigen Entscheidung zu ihrem zweiten Asylverfahren mit 13.08.2016 durchgehend illegal im Bundesgebiet aufhältig. Sie wäre in Österreich von staatlicher Unterstützung abhängig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie habe den überwiegend illegalen Aufenthalt nur zwischenzeitlich durch die Stellung ungerechtfertigter Asylanträge phasenweise legalisieren können. Sie sei mit Bescheiderlassung ca. 2,5 Jahre durchgehend illegal im Bundesgebiet aufhältig und wäre sie in Relation zu ihrer Gesamtaufenthaltsdauer in Österreich mehrheitlich illegal hierorts aufhältig. Sie sei mehrfach ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie habe gezielt versucht, durch ihr Verhalten die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der Republik Österreich zu umgehen. Aus ihrer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG resultiere weder ein Aufenthaltsnoch ein Bleiberecht. Sie sei Tochter der XXXX , geb. XXXX , Schwester des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , deren Anträge gemäß § 55 AsylG jedoch ebenfalls negativ entschieden würden. Ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben liege diesbezüglich nicht vor. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ihrer volljährigen Schwester XXXX wurde aufgrund der Lebensgemeinschaft mit XXXX , sowie den beiden gemeinsamen Kindern positiv entschieden. Die Genannte habe mit ihr, sowie ihrem Bruder und ihrer Mutter keinen gemeinsamen Wohnsitz und könne eine besondere gegenseitige Abhängigkeit nicht festgestellt werden. Wenngleich die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt würden, wären dennoch bei einer Gesamtschau keine ausschlaggebenden Integrationsaspekte im Rahmen ihrer beiden rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren, wie auch im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit ihren nicht bezweifelten Integrationsbemühungen hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen könnten. Die BF leide an einer Sehschwäche, aber an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Hinsichtlich ihrer Integration werde ihr Bemühen um soziale Integration und Spracherwerb positiv festgestellt, jedoch nicht von einem in Österreich bestehenden schützenswerten Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen. Die von ihr vorgelegten Beweismittel würden auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes (Sehschwäche) und des von ihr gesetzten Verhaltens seit der ersten Asylantragstellung in Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens die Gewährung eines Aufenthaltstitels iSd Art. 8 EMKR gemäß § 55 AsylG nicht zu rechtfertigen vermögen. Eine Rückehrentscheidung sei zulässig.

3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

3.5. Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unvollständig ermittelt und festgestellt habe. Sie habe zahlreiche Deutschkurse besucht, das ÖSD-Sprachdiplom auf dem Niveau B2 mit Erfolg abgelegt, sei in einem Chor aktiv, engagiere sich im Rahmen von Kunst- und Kulturprojekten und Veranstaltungen und habe auch eine Einstellungszusage der Atlantis Bau GmbH. Sie lebe seit dem 18. Lebensjahr in Österreich und habe somit eine prägende Zeit ihres Lebens hierorts verbracht. Außerdem lebe ihre Schwester XXXX in Österreich und verfüge diese über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG. Insgesamt sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit bestünden derzeit ausschließlich persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen in Österreich. Daher sei die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und wäre richtigerweise eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Die integrationsbegründenden Umstände würden so schwer wiegen, dass eine Interessensabwägung zugunsten der Antragstellerin erfolgen müssen, da zum jetzigen Zeitpunkt eine Abschiebung zu einer Verletzung des gemäß Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens führen würde und hinsichtlich der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen unverhältnismäßig sei. Die belangte Behörde habe die BF (und die Mutter und den Bruder) zum Privat- und Familienleben nicht persönlich einvernommen und es somit unterlassen sich ein persönliches Bild der BF (und der Mutter und des Bruders) zu machen und sich nicht ausreichend mit dem Kindeswohl im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung auseinandergesetzt. Aus diesen Gründen sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Beschwerdeseitig wurde beantragt, 1.) der gegenständlichen Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen,

3.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 (Aufenthaltsberechtigung plus) stattzugeben, in eventu 4.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

3.6. Mit Schriftsatz vom 21.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.03.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

3.7. Mit Beschluss des BVwG vom 01.04.2019, Zl. W247 2002214-3/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3.8. Mit Schriftsatz vom 14.05.2019 übermittelte das BVwG der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation (KI vom 12.11.2018) und wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 31.05.2019 hg. einlangend Stellung zu nehmen.

3.9. Mit Schreiben vom 06.06.2019 erfolgte eine beschwerdeseitige Stellungnahme vorallem den Bruder der BF und dessen Behandlungserfordernis betreffend. Hier wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Herausnahme des Bruders der BF aus dem derzeitigen Betreuungsgeflecht für den Bruder der BF nachteilig wäre. Des Weiteren wurde im Schreiben auf die Integration der Mutter der BF und ihrer Kinder, insbesondere jene der BF, die Zeit der Mutter der BF und ihrer Kinder im Bundesgebiet und die engen privaten und familiären Bindungen der Familie in Österreich hingewiesen.

3.10. Am 07.06.2019 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

[...] Beginn der Befragung des BF1:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF1: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX in XXXX /Dagestan geboren. Ich bin Staatsangehörige der Russischen Föderation. Meine letzte

Wohnadresse im Heimatland war: XXXX in Dagestan. Es handelt sich um eine Eigentumswohnung der Familie.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich gehöre der Volksgruppen der Laken an.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF1: Ja, ich bin Muslima.

RI: Welche Richtung des Islam Sunnitin oder Schiitin.

BF1: Einfach Islam.

RI: Sagt Ihnen die Unterscheidung Sunnit-Schiit nichts?

BF1: Ich weiß, eine Gruppe betet 5mal am Tag, die andere Gruppe betet weniger als 5mal am Tag. Ich gehöre zu der Gruppe, die 5mal am Tag betet.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF1: Nein.

RI: Besitzen Sie einen gültigen Reisepass?

BF1: Nein.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF1: Russisch und meine Muttersprache, Sprache der Volksgruppe der Laken. Ich habe meine schulische Ausbildung auf Russisch gehabt.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF1: Ich habe 11 Klassen Mittelschule absolviert. Danach studierte ich am College für Lebensmitteltechnologie. Da ich dieses mit Auszeichnung abgeschlossen habe, wurde ich ins zweite Studienjahr an der Universität aufgenommen. Das Studium habe ich auch abgeschlossen. Diesen Beruf habe ich nicht ausgeübt, weil gleich nach meinem Abschluss die Sowjetunion zerfallen ist, und kein Bedarf für meine Ausbildung gegeben war. Unsere Familie hat ein kleines Lebensmittelgeschäft in welchem ich gearbeitet habe.

RI: Ist das Lebensmittelgeschäft noch im Besitz Ihrer Familie?

BF1: Nein, dieses Geschäft ist nicht mehr im Besitz unserer Familie. Ein neuer Bürgermeister kam ins Amt. Mit ihm kamen auch neue Gesetze. Aufgrund dieser Gesetze wurde uns das Geschäft weggenommen. Das war noch, bevor ich nach Ö kam.

RI: Wie lange haben Sie im Lebensmittelgeschäft gearbeitet?

BF1: Zwischen 8 und 10 Jahren. Ich war zuerst bei den Kindern daheim. Als diese größer wurden, im Schulalter waren, haben ich begonnen zu arbeiten.

RI: Was haben Sie dann gearbeitet, als Ihnen das Lebensmittelgeschäft weggenommen wurde?

BF1: Ich habe nicht mehr gearbeitet, ich war Hausfrau.

RI: Sie waren Hausfrau bis Sie die Russische Föderation Richtung Ö verlassen haben?

BF1: Ja, ich habe danach nicht mehr gearbeitet.

RI: Wovon hat Ihre Familie gelebt, nachdem Ihnen das Lebensmittelgeschäft weggenommen wurde?

BF1: Mein Mann hat gearbeitet.

RI: Was hat Ihr Mann gearbeitet?

BF1: Er hat in einem anderen Geschäft gearbeitet. Als Chauffeur hat er in dieses Geschäft Lebensmittel gebracht.

RI: War Ihr Ehemann Lebensmittellieferant?

BF1: Ja, bei meinem Bruder.

RI: Diesen Job hat er auch nach Wegnahme des Lebensmittelgeschäfts weitergeführt?

BF1: Ja.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Russischen Föderation auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF1: Von meiner Geburt bis zu meiner Heirat habe ich bei meinen Eltern gelebt. Danach drei Jahre bei meiner Schwiegermutter. Dann haben wir uns ein kleines Haus gekauft, in dem wir für weitere drei Jahre gewohnt haben. Dann haben wir uns die große Wohnung gekauft. Die Adresse habe ich bereits angegeben.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Russischen Föderation und in welcher Stadt?

BF1: Im Heimatland lebt noch meine Mutter, 5 Schwestern und drei Brüder. Ich hatte 6 Schwestern und vier Brüder, ein Bruder und eine Schwester sind bereits verstorben. Zwei Schwestern und ein Bruder leben noch bei meiner Mutter. Die anderen sind verheiratet und haben eigene Familien.

RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in der Russischen Föderation und wie treten Sie in Kontakt?

BF1: Mit einer Schwester, das ist die Schwester, die bei meiner Mutter wohnt, sprechen wir über WhatsApp einmal in der Woche.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Russischen Föderation leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF1: Nein.

RI: Seit wann sind Sie verheiratet?

BF1: Am XXXX habe ich geheiratet.

RI: Sind Sie noch verheiratet?

BF1: Wir sind offiziell nicht geschieden. Ich bin noch verheiratet.

RI: Wo lebt Ihr Mann zur Zeit?

BF1: Ich denke in XXXX . 100% bin ich mir nicht sicher.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Mann?

BF1: Eigentlich nicht wirklich. Ich frage meine Schwester, sie erkundigt sich und erzählt mir dann, was sie erfahren hat.

RI: Hat Ihr Ehemann Kontakt zu seinen Kindern?

BF1: Etwas.

RI: Wie?

BF1: Mit meiner hier anwesenden Tochter. Er hat nur selten Kontakt zu ihr. Ich glaube sogar, dass sich meine Tochter das letzte Mal mit ihrem Vater gestritten hat.

RI: Wie bestreitet Ihr Mann in der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt? Ist er immer noch Lebensmittellieferant?

BF1: Jetzt weiß ich es nicht. Das Geschäft meines Bruders über das ich sprach, haben die beiden gemeinsam geführt. Es kam zum Streit. Mein Bruder ist verstorben. Ich weiß nicht, was mein Mann jetzt macht. Nach dem Tod meines Bruders hat mein Mann dort weitergearbeitet. Nach dem Tod meines Bruders hat seine Frau das Geschäft übernommen und es hat sich einiges geändert.

RI: Haben Sie bezüglich Ihres Hochschulabschlusses Zeugnisse?

BF1: Ich habe meine Zeugnisse im Heimatland gelassen. Wo mein Universitätsdiplom ist, weiß ich nicht. Ich kann meine Schwester ersuchen, dass sie nach meinem Collegdiplom schaut.

RI: Warum haben Sie sich betreffend Ihrer Schul- bzw. Universitätsabschlüsse nicht schon früher gekümmert?

BF1: Bis jetzt wurde es nicht gebraucht.

RI: Haben Sie in Österreich einen Lebensgefährten?

BF1: Nein.

RI: Wann sind Sie nach Österreich gekommen und was war der Grund Ihrer Reise nach Österreich?

BF1: Im August 2013 kam es in unsere Wohnung zu einem Konflikt, wegen einer meiner ehemaligen Freundinnen. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, die in Handgreiflichkeit übergegangen ist. Wir mussten Ende September 2013 das Land verlassen.

RI: Sie haben zwei Asylanträge in Österreich gestellt, welche beide rechtskräftig negativ entschieden worden sind. Wieso sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet verblieben?

BF1: Nur wegen der Krankheit meines Sohnes sind wir im Bundesgebiet verblieben. Es kam auch zu einer erheblichen Verschlechterung der Sehkraft meiner Tochter. Sie kann schon fast nicht mehr sehen. Es kommt auch noch die Angst dazu, wegen der Ereignisse, die uns zur Flucht gebracht haben.

RI: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich?

BF1: Wir sind in einer Unterkunft in Schwechat untergebracht. Dort bekommen wir zu essen. Wir dürfen uns auch etwas dazuverdienen und zwar durch Reinigungsarbeiten, 1.60 Euro pro Stunde. Alle wollen arbeiten. Es ist schwierig, diese Arbeit zu bekommen. Wir haben noch ein Problem: Das Frühstück kann mein Sohn essen. Das Mittag- und Abendessen kann er nicht essen.

RI: Warum kann Ihr Sohn das Essen nicht essen?

BF1: Mein Sohn ist Autist. Er macht nur das was er gewohnt ist. Man kann ihn nicht umgewöhnen. Die Situation, dass ich nicht koche, ist erst seit einem Jahr, seit wir in einer Unterkunft in Schwechat wohnen. Früher habe ich gekocht, da hat mein Sohn mein gekochtes Essen gegessen. Er kennt auch die Teller, die wir in der Unterkunft bekommen. Es hilft auch ein Tellerwechsel nicht. Meine zweite Tochter, gemeint ist nicht die BF2, lebt mit ihrem Gatten in XXXX . Wir gehen dreimal in der Woche zur Therapie mit meinem Sohn und besuchen da gleich meine Tochter. Dort essen wir dann und ich nehme auch etwas mit, damit mein Sohn etwas zu essen hat.

RI: Sind Sie in Österreich zu irgendeinem Zeitpunkt einer geregelten Arbeit oder einer schulischen oder universitären Aus- oder Weiterbildung nachgegangen?

BF1: Nein, ich musste mich die ganze Zeit um meinen Sohn kümmern. Meine Tochter, gemeint ist die BF2, hat mir dabei nicht helfen können, da sie die Schule besucht hat. Ich habe selbst Deutsch im Internet und mit Hilfe von Büchern gelernt.

RI: Wieso ist Ihr Mann nicht mit nach Österreich gekommen?

BF1: Das weiß ich nicht. Vielleicht will er mit uns nichts zu tun haben. Vielleicht hat er sich eine andere gefunden. Ich denke so, ich weiß es nicht genau.

RI: Sind Sie oder Ihre Kinder seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2013 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF1: Nein.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?

BF1: Jetzt möchte ich aus dem Grund der Krankheit meines Sohnes nicht zurückkehren. Ich wäre ständig nervös, es würde zu einem psychologischen Problem führen. Die Kosten für die Behandlung meines Sohnes würde zu einem finanziellen Problem führen. Da die Behandlung meines Sohnes viel Geld kostet. Ich bin seit 5 1/2 Jahren in Österreich. Ich habe nur einmal erlebt, dass ein anderer Bub meinen Sohn als "crazy" bezeichnet hat. Wenn ich zurückkehre, wird das ständig passieren. Ich habe dort 40 Jahre gelebt und habe gesehen, wie kranke Kinder dort beschimpft werden.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF1: Ich möchte, dass mein Kind gesund wird. Vielleicht wird er den Kindergarten oder gar die Schule besuchen. Dann kann ich berufsbildende Kurse belegen und arbeiten.

RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten?

BF1: Wenn ich einen positiven Bescheid bekommen, würde ich für den Anfang sogar als Putzfrau arbeiten. Ich werde mich auch erkundigen, wie ich meine Zeugnisse in Ö nostrifizieren kann. Dann kann ich auch als Köchin in Ö arbeiten.

RI: Haben Sie sich bereits erkundigt, welche Voraussetzungen Sie für diese Arbeit als Köchin in Österreich mitbringen müssen?

BF1: Ich habe schon bei Leuten nachgefragt. Ich soll zuerst gut Deutsch lernen. Es ist gut, dass ich schon Diplome habe. Ich denke, dass ich Kurse besuchen muss, für die österreichische Küche. 5 bis 6 Jahre Studium kann ich mir nicht leisten. Vielleicht kann ich in einem Lokal als Putzfrau beginnen und dann eine Lehre machen. Aber zuerst muss ich mich um meinen Sohn kümmern, dass er eine Schule besucht. Im Kindergarten war er nicht. Er hätte vielleicht etwas von den Kindern gelernt. Er war die ganze Zeit mit mir in diesem Zimmer. In XXXX hätten wir einen Platz für einen Kindergarten gehabt, dieser war für ihn reserviert. Er hätte im September im Kindergarten anfangen können. Dann kam der angefochtene Bescheid und wir wurden nach Schwechat verlegt. Dort wurden alle unsere Rechte beschränkt, also kein Kindergarten.

RI: Sind Sie in Österreich einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen?

BF1: Wir haben gute Bekannte in XXXX . Mit diesen haben wir an einem Projekt teilgenommen. Wir haben Spielzeug für Kinder gemacht. Wir haben auch Zeitungsausschnitte dazu, sowie auch Fotos und Unterlagen. Bevor wir nach Schwechat verlegt wurden, habe ich einer Bekannten von mir geholfen. Ich habe für ältere Damen gekocht, die offensichtlich zwar Kinder hatten, mit denen zerstritten waren und es hat sich niemand gekümmert.

RI: Wie lange war dieses Projekt in XXXX ?

BF1: Das besteht noch immer. Nachdem wir nach Schwechat verlegt wurden, hatten wir kein Geld, um etwas zu essen zu kaufen für meinen Sohn. Es wurde uns von Österreichern geholfen.

RI: Wie regelmäßig haben Sie an diesem Projekt mitgearbeitet?

BF1: Ich war schon dabei, nicht so oft. Meine Tochter war hauptsächlich an diesem Projekt beteiligt. Ich habe mich um meinen Sohn kümmern müssen.

RI: Wie lange und wie regelmäßig haben Sie bei diesem Projekt mitgearbeitet?

BF1: Damals haben wir in der Nähe von XXXX gewohnt, als wir nach Ö kamen. Wir haben dort drei Jahre gewohnt. Dort haben wir den Projektbetreiber kennengelernt. Wir waren zwei Jahre aktiv beteiligt an diesem Projekt. Meine Tochter, gemeint ist die BF2, ist noch immer beteiligt an diesem Projekt. Meine Tochter kann sich nicht so frei bewegen. Sie kann XXXX nur mit einer Genehmigung verlassen. Die Projektbetreiber haben ersucht, dass sie kommt. Es ist ein Cousin von XXXX , der an dem Projekt beteiligt ist, ist verstorben. Man wollte, dass meine Tochter bei der Beerdigung singt.

RI: Haben Sie sich in Österreich aus-, fort-, oder weitergebildet?

BF1: Ich habe in XXXX einen Deutschkurs besucht. Die Diakonie hat mir auch eine Bestätigung ausgestellt.

RI: Welches Niveau haben Sie abgeschlossen? Haben Sie eine Sprachprüfung gemacht?

BF1: Nein, keine Sprachprüfung. Jedes Mal, wenn ich mich auf eine Prüfung vorbereite, kommt ein negativer Bescheid. Dann habe ich Stress und alles verschwindet aus meinem Kopf.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?

BF1 (ohne Übersetzung): Mir gefällt gute Polizei, alles.

RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Was sind Ihre Hobbies?

BF1 (ohne Übersetzung): Freizeit, ich bisschen malen und mit meiner Sohn sitzen, studieren mit meinem Sohn, selber studieren Deutsch. Mir gefällt in Österreich eine Schauspielerin, Magda Schneider und ihre Tochter, gute Schauspielerin, jetzt gestorben.

RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie am vergangenem Wochenende gemacht?

BF1: (ohne Übersetzung): Dreimal pro Woche mit Sohn Therapie in XXXX , bisschen spazieren mit Sohn Spielplatz und andere.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich?

BF1: Nein.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF1: Ja, nicht viele. Wir sind so gut befreundet, sie sind schon so gut wie meine Familie.

RI: Haben Sie einen Nachweis des Integrationsfonds über das Ablegen der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntegrationsG?

BF1: Nein.

RI: Was macht Ihre Tochter XXXX zurzeit? Geht sie arbeiten oder macht sie eine Ausbildung?

BF1: Meine Tochter hat in Mödling den Hauptschulabschluss gemacht, mit lauter Einsern. Sie hat auch das Deutschzertifikat B2 bekommen. Sie sollte weiter eine Ausbildung zur Kindergärtnerin mit Matura mach. Aber dann wurden wir verlegt. Damit ist es vorbei

RI: Was möchte Ihre Tochter XXXX in Österreich arbeiten?

BF1: Meine Tochter wollte eigentlich Kindergärtnerin werden. Sie muss mir ziemlich viel mit meinem Sohn helfen. Sie hat beschlossen, einen anderen Beruf auszuüben. Sie möchte gerne Ordinationsgehilfin bei einem Arzt werden. Sie singt auch sehr schön und möchte eigentlich Opernsängerin werden. Als wir in XXXX gewohnt haben, haben uns unsere Freunde den Gesangsunterricht bei einer Opernsängern einmal pro Woche bezahlt.

RI: Sprechen Ihre Kinder Russisch?

BF1: Ja, perfekt. Mein Sohn nicht, die Töchter schon.

RI: Was spricht Ihr Sohn, wenn er spricht?

BF1: Er hat begonnen einzelne Wörter zu sprechen.

RI: Sind diese Worte in Russisch?

BF1: Das sind deutsche und russische Wörter. Ich gehe mit ihm zur Therapie, die in Deutsch gehalten wird. Ich muss daher viel Deutsch mit ihm sprechen.

RI: Haben Sie in Österreich viele Freunde mit russischen Wurzeln?

BF1: Ich habe eine ältere Frau, sie ist Tschetschenin, aber aus Dagestan und russisch sprachig.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF1: Ich gehe immer wieder zu einem Psychiater. Ich nehme auch Medikamente.

RI: Nehmen Sie Medikamente?

BF1: Ja, ZYPREXA ist für den Schlaf und EFECTIN ist für den Stress.

RI: wie oft gehen Sie zum Psychiater?

BF1: Früher öfter, jetzt nur noch einmal in zwei Monaten.

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF1: Ja, wenn man berücksichtigt, dass ich so ein schwieriges Kind versorge, werde ich auch jede andere Arbeit schaffen.

RI: Wie geht Ihrem Sohn XXXX gesundheitlich? Ist er gesund?

BF1: Er hat eine Entwicklungsstörung und ist soweit wie ein 2jähriges Kind. Von der Sprache her wie auch von der geistigen Entwicklung.

RI: Nimmt er Medikamente?

BF1: Er nimmt Vitamine. Einige Zeit hat er schlecht geschlafen. Er hat dafür Tabletten bekommen. Jetzt nimmt er nur noch die Vitamine.

RI: Ist er zurzeit in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF1: Er ist dreimal pro Woche in XXXX , im Zentrum zur Behandlung von Autismus. Dieses heißt XXXX .

RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF1?

BFV: Wie lange befindet sich Ihr Sohn, BF3, in Behandlung im Ambulatorium SONNENSCHEIN?

BF1: 2 1/2 bis 3 Jahre.

BFV: Haben Sie in dieser Zeit Entwicklungsverbesserungen in gesundheitlicher Hinsicht bemerkt?

BF1: Ja, langsam. Es gibt Verbesserungen. Die Ärzte haben gemeint, wenn man eine positive Entwicklung sieht. Wenn er stagniert ist es schlecht.

BFV: Wissen Sie, welche Konsequenzen ein Therapieabbruch für Ihren Sohn hätte?

BF1: Es wäre keine Vorwärts- sondern Rückwärtsentwicklung für meinen Sohn.

RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen und die BF2 sofort in den Saal zu schicken.

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RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF2: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin Staatsangehörige der Russischen Föderation, ich habe mit meiner Mutter in der XXXX , an die Türnummer kann ich mich nicht erinnern, gewohnt.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF2: Ich bin Lakin.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF2: Ich bin Muslima.

RI: Welche Ausrichtung des Islam?

BF2: Sunnitin.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF2: Nein.

RI: Besitzen Sie einen gültigen Reisepass?

BF2: Nein.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF2: Russisch und Deutsch.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF2: Ich habe im Heimatland 11 Klassen Mittelschule mit Abschluss gemacht. Dann kam ich nach Ö. Hier habe ich den Hauptschulabschluss nachgemacht. Ich habe keinen Beruf erlernt und auch nicht ausgeübt.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Russischen Föderation auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF2: Nein.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Russischen Föderation und in welcher Stadt?

BF2: Alle leben in XXXX . Meine Oma, Tanten und Onkeln sind alle dort.

RI: Wo lebt Ihr Vater?

BF2: Das weiß ich nicht.

RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in der Russischen Föderation und wie treten Sie in Kontakt?

BF2: Meine Mutter steht in Verbindung mit der Verwandtschaft. Ich lasse nur schön grüßen. Stehe mit ihnen kaum in Kontakt.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Russischen Föderation leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF2: Nein, keine Verwandten.

RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Beziehung?

BF2: Nein.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Vater?

BF2: Nein.

RI: Ihre Mutter hat gemeint, Sie stünden in unregelmäßigen Kontakt mit Ihrem Vater. Sie hätten das letzte Mal sogar einen Streit mit Ihrem Vater gehabt. Was sagen Sie dazu?

BF2: Ich möchte keinen Kontakt mit meinem Vater haben, da er sich nicht für uns interessiert.

RI: Hatten Sie, seit Sie in Ö angekommen sind, jemals Kontakt zu Ihrem Vater?

BF2: Ich möchte mit ihm nicht reden. Es gab ein paar Mal Kontakt, aber nur über meine Mutter.

RI: Sind Ihr Vater und Ihre Mutter noch verheiratet?

BF2: Ja, offiziell schon.

RI: Wie bestreitet Ihr Vater in der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt?

BF2: Das weiß ich nicht.

RI: Hat Ihre Mutter in Österreich einen Lebensgefährten?

BF2: Nein.

RI: Wann sind Sie nach Österreich gekommen und was war der Grund Ihrer Reise nach Österreich?

BF2: Ich glaube wir kamen 2012/2013 nach Österreich. Grund dafür waren die Probleme meiner Mutter mit einer ihren Bekannten. Das war im Zusammenhang mit der Vermietung eines Hauses.

RI: Sie haben zwei Asylanträge in Österreich gestellt, welche beide rechtskräftig negativ entschieden worden sind. Wieso sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet verblieben?

BF2: In erster Linie war es wegen meines Bruders. Außerdem war ich selbst in Behandlung, wegen meiner Augenprobleme. Ich hatte damals einen Freund mit dem ich zusammen war. Ich habe hier meine Freunde und auch die Schule besucht. Ich habe mich hier zuhause gefühlt.

RI: War Ihr damaliger Freund Österreicher?

BF2: Nein, Afghane.

RI: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich?

BF2: Wir arbeiten in der Unterkunft. Wir bekommen dreimal pro Tag Essen.

RI: Wieso ist Ihr Vater nicht mit nach Österreich gekommen?

BF2: Zum damaligen Zeitpunkt war meine Schwester nicht zu Hause, sie war bei der Großmutter. Mein Vater konnte sie nicht alleine lassen, weil sie so klein war. Es geht um meine Schwester XXXX , die nun auch in Österreich ist. Sie hat schon einen Aufenthaltstitel.

RI: Sind Sie oder Ihre Mutter/ Bruder seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2013 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF2: Nein.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?

BF2: Mein Bruder wird nicht die Behandlung bekommen, die er hier bekommt. Es würde eine zusätzliche Traumatisierung für ihn bedeuten, da er sich an die in hier behandelnden Ärzte gewöhnt hat. Außerdem ist die Gesellschaft dort nicht so freundlich gegenüber Menschen mit Behinderung und wir würden uns dort nicht so wohl fühlen.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF2: Ich möchte, falls es möglich ist arbeiten gehen und studieren. Und diesen Beruf dann auch ausüben.

RI: Um welchen Beruf geht es?

BF2: Ich bin mir nicht ganz sicher. Aber es wird in die Richtung Tourismus bzw. Hotelgewerbe gehen.

RI: Ihre Mutter hat vorhin gemeint, Sie wollten anfangs Kindergärtnerin werden. Hätten sich dann aber umentschieden Ordinationshilfe zu werden. Was ist damit?

BF2: Ja, das stimmt. Ich weiß nicht, ob mein Hauptschulabschluss dafür ausreichen würde. Ich weiß, um eine Lehre zu beginnen, reicht der Hauptschulabschluss. Ob er aber für eine Ausbildung als Ordinationshilfe reicht, weiß ich nicht.

RI: Ihre Berufswünsche gehen in zwei ganz verschiedene Richtungen. Sie werden ja schon eine Vorstellung haben.

BF2: Es ist so, ich bin mir nicht sicher betreffend meines Statuses hier. Daher ist auch mein Gedankengang etwas chaotisch. Meine Präferenzen liegen bei der Ordinationsassistentin. Aber da ich nicht weiß, ob mein Abschluss ausreicht, halte ich mir Optionen wie Tourismus oder Hotelfach offen.

RI: Haben Sie sich bereits erkundigt, welche Voraussetzungen Sie für die Ordinationsassistentin bzw. die Arbeit im Hotel in Österreich mitbringen müssen?

BF2: Mein Status hier in Ö ist nicht sicher. Ich war mir nicht sicher, was daraus wird. Ich habe mich schon erkundigt betreffend die Arbeit im Hotel. Ich könnte dort anfangen, mein Hauptschulabschluss würde ausreichen. Ich könnte sogar eine Lehre im Tourismusbereich beginnen. Dafür ist mein Abschluss ausreichend. Wenn ich Fremdsprachen beherrsche wäre dies auch ausreichend. Ich bräuchte auch ein Zertifikat betreffend Deutschkursbesuche.

RI: Sind Sie in Österreich einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher?

BF2: Wenn man es als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnet: ich war in einem Projekt, das meine Freunde gestartet haben. In XXXX gibt es ein 2stöckiges Haus, in welches Leute kommen können, die einen Kurs wollten, oder Kinder, wenn sie für die Schule Nachhilfe brauchen. Ich habe mit meinem Gesang dafür geworben.

RI: Wie lange haben Sie dort mitgearbeitet?

BF2: Ich bin offiziell noch immer in diesem Projekt. Ich kann aus bestimmten Gründen nicht immer mitwirken.

RI: Wie lange haben Sie aktiv mitgewirkt?

BF2: Ca. zwei Jahre. Ich kann es nicht genau sagen.

RI: Haben Sie sich in Österreich aus-, fort-, oder weitergebildet?

BF2: Ich habe den Hauptschulabschluss gemacht, ebenso habe ich den Deutschkurskurs auf dem Niveau B2 abgeschlossen. Ich machte auch ein Monat lang ein Praktikum in einem Kindergarten.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?

BF2 (ohne Übersetzung): Ich mag, dass die Leute machen was sie wollen. Sie ziehen an, was sie wollen. Bei uns zuhause kann ich mich nicht so wohlfühlen wie hier. Bei uns zuhause muss ich ein Kopftuch tragen. Ich mag studieren da. Das ist anders als bei uns. Was ich wirklich, wirklich mag, ist die Freiheit. Niemand spricht über mich.

RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Was sind Ihre Hobbies?

BF2 (ohne Übersetzung): Ich singe. Früher war ich schon im Chor. Ich habe Stimmbildung gehabt früher, jetzt nicht mehr. Jetzt singe ich nur zuhause so, wenn ich ein Lied mag, singe ich.

RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie am vergangenem Wochenende gemacht?

BF2 (ohne Übersetzung): Normalerweise, ich fahre mit Bruder zur Therapie nach XXXX und zurück. Ich bringe ihn zum Mc Donald, damit er sich an die Menschen gewöhnt. Wir treffen uns mit meiner Schwester in XXXX , einkaufen.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich?

BF2: Das Projekt, das ich beschrieben habe, war so ein Verein und ich bin Mitglied.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF2: Ja, ich habe eine Freundin. Es sind die engsten Freunde, die ich beschreibe. Es ist ein Mädchen namens XXXX . Es gibt noch zwei Freunde, XXXX , die das Projekt betreiben. Das sind meine engsten Freunde.

RI: Haben Sie einen Nachweis des Integrationsfonds über das Ablegen der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntegrationsG?

BF2: Nein, ich habe nur das Deutschzertifikat.

RI: Was möchte Ihre Mutter in Österreich arbeiten?

BF2: Ich denke in der Küche. Sie ist ja Köchin.

RI: Was macht Ihr Bruder XXXX zurzeit? Ist er im Kindergarten oder der Volksschule?

BF2: Nein, er war noch nie in einem Kindergarten.

RI: Sprechen Sie mit Ihrem Bruder Russisch?

BF2: Ich versuche mit ihm Deutsch zu sprechen. Meine Mutter spricht mit ihm Russisch.

RI: Welche Sprache wird zu Hause gesprochen?

BF2: Russisch.

RI: Haben Sie in Österreich viele Freunde mit russischen Wurzeln?

BF2: Nein.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF2: Es ist alles in Ordnung, außer was meine Sehkraft betrifft.

RI: Was fehlt Ihnen mit den Augen?

BF2: Eine genaue Diagnose kann ich nicht sagen, es wird auch nicht geschrieben.

RI: Waren Sie beim Augenarzt?

BF2: Ja. Es wurde so beschrieben, ich hätte in meinem Auge einen Fleck. Wenn sich dieser Fleck vergrößert, kann ich überhaupt nicht mehr sehen.

RI: Ist diese Krankheit behandelbar?

BF2: Ja, ich wurde auch behandelt. Dieser Fleck ist kleiner geworden, aber nicht ganz weggegangen. Bei der letzten Kontrolle beim Augenarzt stellte sich heraus, dass etwas Neues, nämlich Blutungen am Rand, dazu gekommen ist. Am 12. Juni habe ich einen Termin im XXXX .

RI: Was wird passieren?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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