TE Bvwg Beschluss 2019/10/23 W103 2210897-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W103 2210897-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2019, Zl. 740714106-190770495, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 11.04.2004 einen Asylantrag, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Gattin und seinen minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem in seiner Heimat herrschenden Krieg. Der Beschwerdeführer würde keine Zukunft für seine Kinder sehen. Zudem verwies er auf zwei Festnahmen seiner Person, aus denen er jeweils durch seine Brüder freigekauft worden sei. Offizielle behördliche Verfolgungsmaßnahmen seien gegen seine Person nicht gesetzt worden.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2004, Zl. 04 07.141-BAL, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl. Nr. 126/2002 (AsylG), stattgegeben, dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wiederholt straffällig.

2. Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

2.1. Am 03.10.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des amtswegig gegen seine Person eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Nach erfolgter Rückübersetzung der Niederschrift ergänzte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass er aufgrund einer während eines Raufhandels erlittenen Kopfverletzung operiert worden wäre und aus diesem Grund ein Implantat respektive eine Metallplatte im Kopf habe. Nach Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, es seien alle seine Fehler, er könne sich selbst nicht erklären, wie es dazu gekommen sei; vielleicht Leichtsinnigkeit und Drogen. Diese Verurteilungen, welche er grundsätzlich als gerechtfertigt erachte, hätten ihm jedoch tatsächlich geholfen, auf den rechten Weg zu finden. Im Jahr 2011 habe er sich von seiner Frau, welche er im Jahr 1993 in Russland geheiratet hätte, scheiden lassen. Der Beschwerdeführer habe zwei volljährige sowie einen minderjährigen Sohn, welche die russische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Der Beschwerdeführer gebrauche im Alltag seine Muttersprache Tschetschenisch, darüber hinaus spreche er Russisch und etwas Deutsch. Der Status des Asylberechtigten sei ihm aufgrund des Krieges in Tschetschenien zuerkannt worden. In seinem früheren Wohnhaus in Tschetschenien lebe nunmehr der ältere Bruder des Beschwerdeführers mit seinen Kindern. Der Beschwerdeführer habe sich zuletzt im Jahr 2003 in Russland aufgehalten und sei seit 2004 durchgehend in Österreich aufhältig. Seine geschiedene Frau und seine Kinder würden in Österreich leben, darüberhinausgehende Familienangehörige habe er nicht im Bundesgebiet. Der Rest seiner Familie - dabei handle es sich um seinen Vater, seine Schwiegermutter, fünf Geschwister und deren Familien - hielte sich in Tschetschenien auf. In Österreich habe der Beschwerdeführer 2005 sowie von 2006 bis 2008 als Lagerarbeiter in einer Schokoladenfabrik gearbeitet. Aufgrund der Drogen habe er seine Arbeit beendet und habe seinen Lebensunterhalt vor Antritt der gegenwärtigen Untersuchungshaft zuletzt durch den Bezug von Sozialhilfe bestritten. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet tschetschenische und österreichische Freunde, mit denen gemeinsam er seine Freizeit verbracht hätte. Er sei in Österreich kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würde, erklärte der Beschwerdeführer, er habe während des Tschetschenien-Krieges Kontakte zu Kämpfern gepflegt und würde aus diesem Grund Probleme bekommen. Er wisse nicht, welches Leben ihn nach so langer Zeit dort erwarten würde, wo er wohnen und was er dort tun sollte. Seine Kinder seien hier groß geworden und würden hier studieren und arbeiten. Diese würden Tschetschenisch nicht gut verstehen. Eines der Probleme, welche zu seiner Ausreise nach Österreich geführt hätten, sei sein mittlerer Sohn gewesen, welcher an Meningitis gelitten hätte. Er sei operiert worden, habe zwei Implantate, benötige medizinische Behandlung und sei auf ein Hörgerät angewiesen. Seine Kinder hätten ihn auf seinen Wunsch hin bislang nicht in der Haft besucht. Nach seiner Haftentlassung würde der Beschwerdeführer gerne eine Unterkunft und eine Arbeit finden und ein normales Leben führen, wie er es vor seinen Problemen gehabt hätte. Er bereue, dass er diese Drogenprobleme gehabt hätte. Er verzichte auf eine Aushändigung der seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Russland und brachte abschließend vor, seinen Angaben nichts mehr hinzuzufügen zu haben.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 18.11.2004, Zahl: 04 07.141-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte VII.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe handle, dessen präzise Identität nicht feststünde; der Beschwerdeführer sei geschieden, habe drei volljährige Kinder und sei in Österreich mehrmals straffällig geworden. Dieser würde an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und nehme keine Medikamente ein. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2009, 2013, 2015 und 2017. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Russland keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Russland in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Diesem stünde auch jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen des Landes zur Verfügung. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde oder dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte und fände deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen festgehalten, dass dieser sich aktuell in Haft in einer Justizanstalt befände. Die Ex-Frau und die drei Kinder des Beschwerdeführers würden sich in Österreich aufhalten und hätten, ebenso wie der Beschwerdeführer, den Status von Asylberechtigten inne. In Russland hielten sich der Vater, die Schwiegermutter sowie fünf Geschwister des Beschwerdeführers mitsamt deren Familien auf. Der Beschwerdeführer ginge in Österreich keiner Beschäftigung nach und habe zuletzt im Jahr 2008 in Österreich gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe an keinen Deutschkursen teilgenommen, sei in keinen Vereinen aktiv und verfüge über keine besonderen sozialen Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden. Eine entscheidungsmaßgebliche ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können, dieser habe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur kontinuierlichen Begehung von Strafrechtsdelikten genutzt. Aufgrund jener näher dargestellten Verurteilungen sei gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der ausgesprochenen Dauer zu verhängen gewesen.

2.3. Mit EK des BVwG vom 07.02.2019 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.

Zur Begründung wurde folgendes angeführt:

"Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, § 7 Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, § 7 Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).

Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6 f).

Wie beweiswürdigend festgehalten, war im Fall des Beschwerdeführers ein Wegfall der ursprünglichen Verfolgungsgefahr, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 geführt hatte, festzustellen. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid umfassende Ausführungen dahingehend getroffen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit droht. Dabei hat die Behörde - unter Zugrundelegung umfassender Länderberichte - einerseits darauf verwiesen, dass die entscheidungsmaßgebliche Lage in Tschetschenien seit dem Zeitpunkt der Statuszuerkennung im Jahr 2004 eine wesentliche und nachhaltige Änderung erfahren hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aufgrund des damals herrschenden zweiten Tschetschenienkrieges verlassen. Eine gezielte staatliche Verfolgung seiner Person hat der Beschwerdeführer dabei weder im damaligen Verfahren, noch im Rahmen des Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren über seinen im Jahr 2004 gestellten Asylantrag ausgeführt, zweimal (willkürlich) festgenommen worden und gegen Geldzahlung wieder freigekommen zu sein. Ausdrücklich festgehalten hat er, dass keine offiziellen behördlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen seine Person gesetzt worden seien. Da sich der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2003 und sohin vor mehr als fünfzehn Jahren im Herkunftsstaat aufgehalten hat und kein Hinweis darauf vorliegt, dass er eine herausragende Stellung innerhalb der dortigen Gesellschaft innegehabt oder einer gezielten behördlichen Suche ausgesetzt gewesen sei, kann nicht erkannt werden, dass ein die Asylgewährung erforderlich machender Sachverhalt unverändert vorliegt. In Tschetschenien halten sich unverändert zahlreiche enge, auch männliche, Verwandte auf, sodass es auch vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich erscheint, dass gerade der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Fokus der dortigen Behörden geraten würde.

Da die Behörde den für die gegenständliche Beurteilung des Endigungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Flüchtlingskonvention erforderlichen Sachverhalt (in Zusammenhang mit der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes) bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde mit der dargestellten Maßgabe keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid das Nichtbestehen einer aktuellen individuellen oder konkreten Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers festgestellt und im ausreichenden Maß begründet, sodass auf dieser Grundlage auch festzustellen war, dass die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 geführt haben, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen.

Die Behörde hat den Status der Asylberechtigen daher im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war."

3.1. Der BF stellte dann am 29.07.2019 aus dem Stande der Strafhaft einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, als Begründung brachte er vor, er könne nicht in die Heimat zurück, da er aus den bereits bekannten Gründen nicht zurückkehren könne. Er möchte in Österreich ein neues Leben beginnen und sich keine Lügen und neue Geschichten ausdenken um einen positiven Asylbescheid zu bekommen. Bei der Erstbefragung gab er an, die Frau seines Neffen sei nach Tschetschenien zurückgekehrt und hätte dort herumerzählt, dass er angeblich von ihr intime Sachen verlangt hätte, weshalb er nun von Seiten der Verwandten gefährdet sei.

3.2 Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.10.2019 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das BFA führt dazu folgendes an:

C) Feststellungen

Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen:

-

zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXX

XXXX

und sind am XXXX geboren.

Sie sind russischer Staatsangehöriger.

Sie gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an.

Sie stammen aus XXXX , Tschetschenien.

Sie reisten am 11.04.2004 nach Österreich ein.

Sie sind geschieden und haben drei volljährige Kinder.

Sie wurden in Österreich mehrmals straffällig.

Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und Sie nehmen auch keine

Medikamente ein.

Am 05.03.2013 wurden Sie durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen der Vergehen des Betrugs, des schweren Betrugs, der Körperverletzung sowie des unerlaubter Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, bei Festlegung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde anlässlich der neuerlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX am 06.02.2015 widerrufen.

Am 06.02.2015 wurden Sie durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen der Vergehen des Diebstahls, des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen sowie des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, damals §130 4. Fall: "Wer [...] einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen" zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Am 28.06.2017 wurden Sie durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls und der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie einer individuellen, persönlichen Verfolgung i.A. GFK ausgesetzt waren bzw. in Zukunft ausgesetzt sind. !! Identität, Alter, Gesundheit, Status, aufrechte RückkehrE od. Ausweisung

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine weiteren Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

-

zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Sie leiden an keiner Krankheit, welche in Russland nicht behandelbar wäre und es ist davon auszugehen, dass Sie in Russland Zugang zum Gesundheitswesen finden.

Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie keine neuen Gründe vor.

Das Sie nicht von Ihren Kindern getrennt werden wollen ist verständlich aber Sie hatten schon lange keinen Kontakt mehr mit Ihren Kindern. Außerdem wurden bei Ihren Kindern auch Asylenthebungsverfahren eingeleitet.

!! Gründe, die bei Erstantrag festgestellt wurden, Gründe, die wir nun für den Folgeantrag feststellen

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird somit voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

-

zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte dennoch nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Russland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dass Sie bei einer Rückkehr keine Probleme erwarten wurde schon im Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2019 angeführt. Und es ist Ihnen eine Rückkehr in Ihr Heimatland grundsätzlich jetzt zuzumuten.

Bei Ihrer Person handelt es sich um einen volljährigen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter und ist Ihnen zumutbar durch eigene Erwerbstätigkeit - und sei es nur durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Überdies könnten Sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sodass Sie zumindest eine kleine

Unterstützungen für die Zeit gleich nach Ihrer Heimkehr nach Russland hätten.

Darüber hinaus ist auszuführen, dass auch wenn in Russland eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesamtes nicht gesprochen werden kann.

Wie bereits in die Erkenntnis des BVWG ausgeführt, sind ihre psychischen Probleme nicht dergestalt, die sie an einer Rückkehr hindern würden bzw. deren Behandelbarkeit in Russland nicht gegeben wäre.

Was die Erkrankung Ihres Sohnes betrifft ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe eines Mitgliedstaates ist, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gilt auch, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist. Eine Behandelbarkeit der Erkrankung Ihres Sohnes ist sicherlich auch in Russland gewährleistet.

Sie leiden an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit, die einer Rückkehr nach Russland entgegenstehen würde. Ihre medizinische Versorgung in Russland ist gewährleistet.

-

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie reisten am 11.04.2004 nach Österreich ein.

Ihnen wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.11.2004, ZI 04 07.141-BAL, der

Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Sie befinden sich derzeit in Haft in der Justizanstalt XXXX.

Ihre Ex-Frau XXXX (IFA: 740714204), Ihre

Kinder XXXX (IFA: 740714509 XXXX

XXXX (IFA: 740714302) und XXXX (IFA:

740714400) leben in Österreich.

...(.....)....

Ihre Ex-Gattin hätte laut Ihren Angaben das alleinige Sorgerecht.

In Russland leben laut Ihren Angaben Ihr Vater, Ihre Schwiegermutter, fünf Geschwister und

deren Familien.

Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Sie haben in Österreich an einen Deutschkursen teilgenommen.

Sie sind in Österreich in keinen Vereinen aktiv.

Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

Sie erhalten laut eigenen Angaben in der Justizanstalt Besuch von Landsleuten aus Ihrem

Bezirk in Tschetschenien

Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte

entscheidungserhebliche private und familiäre Integration in Österreich vorliegt. Sie gingen

bislang keiner nachhaltigen Erwerbstätigkeit nach. Ihren Aufenthalt in Österreich nutzten Sie

zur kontinuierlichen Begehung von Strafrechtsdelikten.

Wie schon angeführt, wurden Sie in der JA XXXX nicht von Ihrer Familie besucht worden.

Es konnten keine substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden.!! Ob sich etwas seit vorherigem Asylantrag geändert hat, Art 8 EMRK, ob er in Österreich Verwandte hat, ob inzwischen mehr integriert als vorher.!! Ergebnis muss sein:

alles unverändert!!!

Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

-

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation."

3.3 Die Verwaltungsakten langten am 22.10.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2004, Zl. 04 07.141-BAL, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl. Nr. 126/2002 (AsylG), stattgegeben, dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

XXXX

§ 15, 127 StGB

...

Geldstrafe von 70 Tags zu je 2,00 EUR (140,00 EUR) im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

...

XXXX

§§ 146, 147 (1) Z 1 StGB, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG, § 83

(1) StGB

...

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

...

XXXX

§§ 127, 129 Z 2, 130 4. Fall StGB, § 15 StGB

...

Freiheitsstrafe 18 Monate

XXXX

§ 15 StGB § 127 StGB

§ 107 (1) StGB

...

Freiheitsstrafe 8 Monate

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

Mit dem Bescheid vom 20.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 18.11.2004, Zahl: 04 07.141-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte VII.).

Mit EK des BVwG vom 07.02.2019 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.

Der AS ist bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AS auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom AS initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sind.

In Bezug auf den AS besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der AS ist soweit gesund und befindet sich nicht laufend in dringender ärztlicher Behandlung.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des AS und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die den AS betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde durch Vorlage neuer Länderberichte erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen.

Der AS hat nunmehr wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines bereits vorgebrachten Verfolgungsgrundes behauptet. Sein Asylvorbringen wurde bereits im vorangegangenen Aberkennungsverfahren als unglaubwürdig angesehen.

Der AS brachte nunmehr vor, er könne nicht in die Heimat zurück, da er aus den bereits bekannten Gründen dort Probleme bekommen könnte. Hinsichtlich der neu vorgebrachten Gründe bzgl. Befürchtungen er könnte von Verwandten gefährdet werden, da die Frau seines Neffen nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und dort herumerzählt hätte, dass er angeblich von ihr intime Sachen verlangt hätte, ist dieses Vorbringen völlig unglaubwürdig und könnte sich der Antragsteller (im Falle eine Wahrunterstelluung) diesbezüglich auch an die Sicherheitsbehörden wenden, weshalb jedenfalls kein Asylgrund iSd GFK vorliegt.

Daraus ergibt sich zweifelsfrei dass keine Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers vorliegt.

Da der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist, wird eine Zurückverweisung des Folgeantrages zu erfolgen haben.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht glaubwürdig behauptet und schon in der Entscheidung des BVwG vom 07.02.2019 geprüft. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 75 (23) AsylG idgF:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen

u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des AS in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2019 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2210897.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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