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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2019, W208 1420652-3/12E, betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie rechtlich davon abhängende Aussprüche nach dem AsylG 2005 und nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Februar 2015 wurde dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen von Afghanistan, aufgrund seines Antrages vom 12. Juli 2011 gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die unter einem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung, die zunächst bis 6. Februar 2016 gültig war, wurde in der Folge über den vom Revisionswerber am 15. Dezember 2015 gestellten Antrag von der Behörde mit Bescheid vom 12. Jänner 2016 in ihrer Gültigkeit bis 6. Februar 2018 verlängert.
2 Am 31. Oktober 2017 brachte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf "Verlängerung der subs. Schutzberechtigung gem. § 8 AsylG 2005" ein. Anlässlich dieses Antrages setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das zudem davon Kenntnis erlangte, dass gegen den Revisionswerber wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes (SMG) Strafanzeige erstattet und er am 21. Dezember 2017 festgenommen worden war, Schritte zur Überprüfung, ob in Bezug auf den Revisionswerber weiterhin die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorlägen, und leitete sodann ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status ein. In weiterer Folge wurde der Revisionswerber vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 17. Juli 2018 nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG iVm § 12 dritter Fall StGB - wegen des vorschriftswidrigen Überlassens von Suchtgift in der Zeit von Ende 2016 bis Mitte 2017 in einer die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigenden Menge an einen anderen zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte in Form der Beitragstäterschaft, indem er bei den Verhandlungen über Menge und Preis als Dolmetscher fungiert hatte - rechtskräftig verurteilt. 3 Am 31. Jänner 2019 wurde der Revisionswerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vernommen.
4 Mit Bescheid vom 14. März 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die ihm als subsidiär Schutzberechtigten erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen sowie sein Antrag vom 31. Oktober 2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es habe bei seiner Beurteilung, ob sich die individuellen Umstände des Revisionswerbers geändert hätten und deswegen in einem relevanten Punkt ein neuer Sachverhalt entstanden sei, der einer rechtlichen Neubeurteilung und damit einer Durchbrechung der Rechtskraft dieser Vorentscheidungen nicht entgegenstehe, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, unrichtig angewendet. Das Verwaltungsgericht habe die Aberkennung auf Änderungen von individuellen, in der Person des Revisionswerbers gelegenen Umständen gestützt, welche für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht tragend gewesen seien. Zudem bedürfe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, dahingehend einer Klarstellung, dass nicht irgendwelche nach Rechtskraft der ursprünglichen "Schutzentscheidung" neu entstandenen Sachverhaltselemente eine "neue Sache" begründen könnten, sondern nur eine Änderung jener Sachverhaltselemente, welche für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes tragend gewesen seien.
10 Des Weiteren fehle bislang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 23. Mai 2019, C-720/17, Bilali, zu ziehenden Konsequenzen für die Auslegung von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, insbesondere in welchen Situationen die aus der Statusrichtlinie erfließende unionsrechtliche Verpflichtung eines Mitgliedstaates, einen rechtskräftig zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten "beenden" zu müssen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht (mehr) vorliegen, die Durchbrechung der Rechtskraft der ursprünglichen "Schutzentscheidung" ermögliche.
11 Überdies fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 4 AsylG 2005 gestützten Entziehung einer bereits abgelaufenen befristeten Aufenthaltsberechtigung.
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG hat ein Revisionswerber einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0654, mwN).
13 Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dem Sachverhalt der von ihr ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in entscheidungswesentlicher Hinsicht gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 1.7.2019, Ra 2019/14/0261, mwN).
14 Um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, ist auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. VwGH 4.3.2019, Ro 2018/14/0003, mwN).
15 Ausgehend von dieser Rechtslage zeigt die Revision nicht auf, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.
16 Der Revisionswerber macht geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht von den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, enthaltenen Leitlinien abgewichen sei. Es wird aber nicht dargelegt, auf welche nach Auffassung des Revisionswerbers irrelevanten neuen Umstände sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hätte. Schon deshalb ist dann aber auch nicht zu sehen, weshalb die Revision von den in ihr aufgeworfenen sich auf § 9 AsylG 2005 beziehenden Rechtsfragen, zu denen der Revisionswerber Rechtsprechung vermisst, abhängen würde. 17 Der Sache nach zielt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, dass wegen Fehlens von (weiterer) Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, aber - wie die Ausführungen in den darauf Bezug nehmenden Revisionsgründen zeigen - ohnedies auf die Überprüfung der vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommenen Beurteilung ab. Vor diesem Hintergrund ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser im Revisionsmodell nicht dazu berufen ist, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0420, mwN). Dass Letzteres der Fall wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf. Dies gilt auch für den in der Revision enthaltenen Verweis auf das in der Rs. Bilali ergangene Urteil des EuGH vom 23. Mai 2019, C-720/17 (vgl. dazu im Übrigen das im Anlassfall ergangene Erkenntnis VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, im Besonderen Rn. 32). 18 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2016/18/0280 bis 0287, mwN). 19 Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, der Anregung des Revisionswerbers, von dieser Rechtsprechung abzugehen, näherzutreten, zumal schon die von ihm vertretene Prämisse, im Fall einer verfehlten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könne nur "der Anlassfall (...) in den Genuss der Behebung" kommen, nicht zu teilen ist (vgl. zu Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof bei seinen der Revision stattgebenden Entscheidungen darauf Bedacht genommen hat, dass eine im Zeitpunkt der Einbringung der Revision ungeklärte Rechtsfrage zwischenzeitig in einem anderen Revisionsverfahren einer Lösung zugeführt wurde, und die jeweilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts der im anderen Revisionsverfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen hatte, etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053; 27.6.2019, Ra 2019/14/0138; wobei zur Verdeutlichung ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass die dort angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts aus dem Jänner 2019 stammten, während die Klärung einer auch für diese - damals bereits beim Verwaltungsgerichtshof behängenden - Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage (erst) mit einem aus Mai 2019 stammenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen wurde). 20 Soweit nun der Revisionswerber sich auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 4 AsylG gestützten Entziehung einer "bereits abgelaufenen befristeten Aufenthaltsberechtigung" beruft, wird anhand der von ihm geltend gemachten Revisionspunkte zunächst schon nicht erkennbar, weshalb er durch die sich darauf beziehende angefochtene Entscheidung in den von ihm in der Revision geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt sein könnte.
21 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2019/14/0007, des Näheren mit der in § 9 Abs. 4 AsylG 2005 enthaltenen gesetzlichen Anordnung befasst hat. Es wird sohin gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
22 Vor dem Hintergrund der dort enthaltenen Ausführungen ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet. Zwar hätte es am Boden der in Ro 2019/14/0007 enthaltenen Erwägungen im vorliegenden Fall, in dem der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor Ablauf der bisher ausgesprochenen Gültigkeit eingebracht worden war, gesondert formulierter Spruchpunkte, mit denen die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung und die Abweisung des Verlängerungsantrages ausgesprochen wird, nicht bedurft. Andererseits ist es der Behörde im Hinblick auf die von ihr nach dem Gesetz zu treffende Entscheidung aber auch nicht untersagt, diese in der hier gewählten Weise zum Ausdruck zu bringen.
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140453.L00Im RIS seit
11.12.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019