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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der X Y in Z, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. August 2019, Zl. W189 2182762-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 28. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte vor, in der Ukraine herrsche Krieg. Die Revisionswerberin sei von "Militärleuten" entführt und vergewaltigt worden. Es sei ihr die Nase gebrochen worden. Ihr Haus sei zerstört.
2 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Dabei erachtete das BVwG das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft gemacht. Zwar drohe nunmehr auch dem ehemaligen Lebensgefährten der Revisionswerberin die Abschiebung. Dieser sei in der Vergangenheit gegen sie gewalttätig gewesen. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden in diesem Zusammenhang sei aufgrund der Länderberichte jedoch nicht auszugehen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG hätte erheben müssen, wie sich der ehemalige Lebensgefährte der Revisionswerberin im Falle einer Abschiebung in die Ukraine gegenüber der Revisionswerberin verhalten werde. Das BVwG habe es auch unterlassen, sich mit der Drohung, er werde in der Ukraine die gemeinsamen Kinder zu sich holen, auseinanderzusetzen und die Situation bezüglich Gewalt an Frauen zu beleuchten.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/14/0409, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit der pauschalen Behauptung, das BVwG weiche von den entwickelten Grundsätzen zur Vermeidung von Feststellungs- und Begründungsmängeln ab, nicht gerecht.
10 Wenn die Revision dabei geltend macht, das BVwG hätte weitere Ermittlungen vornehmen müssen, wie sich der ehemalige Lebensgefährte gegenüber der Revisionswerberin im Falle der Abschiebung in die Ukraine verhalten werde und wie sich die Situation bezüglich Gewalt an Frauen darstelle, ist ihr zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2019/14/0351, mwN). Derartiges gelingt der Revision nicht aufzuzeigen. Das BVwG hat im Übrigen Feststellungen zur Situation von Frauen in der Ukraine, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, getroffen und sich - auch in Bezug auf die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 - mit den persönlichen Umständen der Revisionswerberin befasst.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140440.L00Im RIS seit
11.12.2019Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020