TE Lvwg Erkenntnis 2017/2/27 VGW-031/005/2101/2017

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Veröffentlicht am 27.02.2017
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Entscheidungsdatum

27.02.2017

Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BStMG 2002 §10 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs5
BStMG 2002 §20 Abs1
VStG §5 Abs1
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2
VwGVG §38

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 29.12.2016, Zahl: …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:

„Sie haben am 06.08.2016 um 19:57 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle der ASFINAG Maut Service GmbH im Bereich der A 21 (Wiener Außenring Autobahn), Mautabschnitt C. festgestellt wurde, als Lenker/in des auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges der Marke D., mit dem behördlichen Kennzeichen …, die mautpflichtige Bundesstraße A 21 benützt,

ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da die auf der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebrachte 10-Tages-Vignette aus dem Jahr 2016 nicht ordnungsgemäß entsprechend den Bestimmungen der MAUTORDNUNG FÜR DIE AUTOBAHNEN UND SCHNELLSTRASSEN ÖSTERREICHS angebracht war, da diese nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst war, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 in der derzeit geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 20 Abs.1 BStMG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 330,00.

Außerdem sind gegebenenfalls die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Im dagegen gerichteten Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer vor, dass die angeklebte Vignette zum Tatzeitpunkt gültig und auch noch vorhanden sei, auch wenn der untere Abschnitt noch daran gehangen sei, auch sei die Vignette richtig an der Scheibe positioniert worden. Der obere Teil der Vignette sei durch das Abziehen der Folie an der Scheibe angebracht gewesen, der untere Teil der Vignette sei am oberen Teil der Vignette angeheftet gewesen zum Beweis dafür, dass keine Mautprellerei begangen worden sei. Das beanstandete X sei nicht auf der oberen Folie sichtbar, sondern hänge frei unterhalb an der unteren Folie daran. Die Vignettengültigkeit sei dem Beschwerdeführer von der Asfinag telefonisch bestätigt worden. Es werde daher um Einstellung des Verfahrens ersucht.

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige (samt Lichtbildern) der Asfinag Maut Service GmbH zugrunde, wonach das mautpflichtige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen … am 6.8.2016 um 19:57 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße A 21, Abschnitt C., benützt worden sei, ohne dass dabei die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Behörde das angefochtene Straferkenntnis.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Nach § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Gemäß § 11 Abs. 5 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung in der Mautordnung zu treffen.

Gemäß Pkt. 7.1 Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei. Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und -monats entwertet wurden. Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht. Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen. Bei Motorrädern ist die Vignette sichtbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades anzukleben. Im Interesse der Verkehrssicherheit und um eine wirksame und benutzerfreundliche Kontrolle der Entrichtung der zeitabhängigen Maut zu gewährleisten, sollte tunlichst neben der jeweils gültigen Vignette höchstens eine zweite Vignette am Kraftfahrzeug angebracht sein. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen … am 6.8.2016 um 19:57 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A 21, Abschnitt C., benützte, ohne die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch korrektes Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben, war doch die Trägerfolie nicht vollständig von der Vignette abgelöst.

Diese Feststellungen stützen sich einerseits auf die Anzeige der Asfinag, der auch zwei Fotos angeschlossen waren, auf denen sich das „X“ der Trägerfolie erkennen lässt und andererseits auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er selbst lediglich den oberen Teil der Vignette durch Abziehen der Folie an der Scheibe angebracht habe und sich am unteren Abschnitt der Vignette noch die Trägerfolie befand. Auch ist auf den der Anzeige beigeschlossenen Lichtbildern deutlich zu sehen, dass die Vignette nicht von der Trägerfolie abgelöst ist, ist doch ein schwarzes X am rechten Rand der Vignette zu sehen, welche in Größe und Verlauf dem schwarzen X entspricht, welches auf Vignettenträgerfolien zu sehen ist. Dadurch dass der Beschwerdeführer die Vignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst und auf die Windschutzscheibe geklebt hat, sondern nur den oberen Teil angeklebt hat, ist der in Rede stehende Tatbestand als verwirklicht anzusehen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer infolge Verwirklichung des Tatbildes jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den genannten Bestimmungen verpflichtet war.

Das angefochtene Straferkenntnis ist somit in der Schuldfrage zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 20 Abs 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte das sehr bedeutende und im Übrigen durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Auch unter Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro durchaus angemessen und nicht überhöht, zumal es sich dabei um die gesetzliche Mindeststrafe handelt.

Unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens des Beschwerdeführers und des von 300 Euro bis 3.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmens kam eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mautpflicht; zeitabhängige Maut; Mautordnung; Mautprellerei; Verschulden; Strafbemessung

Anmerkung

VwGH v. 24.9.2019, Ra 2017/06/0091; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.005.2101.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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