TE Lvwg Beschluss 2018/1/15 VGW-151/018/16108/2017

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Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG §64
VwGVG §28 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1987, StA: Russische Föderation, vertreten durch Herrn Dr. C., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Zahl: …, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende" gemäß § 64 Abs. 3 NAG abgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an den Landeshauptmann von Wien zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2017, Zahl: MA35-…, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen, da er die Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 3 NAG nicht erfülle.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, dass der Beschwerdeführer im prüfungsrelevanten Zeitraum vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 keine relevanten Prüfungen absolviert habe und daher keinen positiven Studienerfolgsnachweis von 8 Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkten vorlegen könne. Der Beschwerdeführer habe zwar die Prüfung „Basiskurs I – Spanisch“ im Ausmaß von 4 Semesterstunden positiv absolviert, jedoch weise diese Prüfung im Studium „Wirtschaftsrecht“ keinerlei Relevanz auf. Als Teil des Studienplans hätte die Prüfung „Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation“ im Ausmaß von 4 ECTS bzw. 2 Semesterstunden wahlweise in Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch oder Spanisch angerechnet werden können, wobei auch diesfalls kein ausreichender Studienerfolg vorliegen würde.

3. In seiner Beschwerde vom 22.11.2017 führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Ursache für den mangelnden Studienerfolg sein Wechsel von der Wirtschaftsuni auf die Fachhochschule D. gewesen sei. Er hatte sich auf die Aufnahmeprüfung für das jetzige Studium konzentriert. Darüber hinaus sei ihm anlässlich einer Vorsprache bei der MA 35 im Juni 2016 versichert worden, dass er einmalig sein Studentenvisum ohne die erforderliche Anzahl von ECTS Punkten verlängern könne. Er habe das Masterstudium an der Fachhochschule D. begonnen und auch schon Prüfungen absolviert, insgesamt habe er 11 ECTS Punkte erworben. Er verweise auf die in Kopie vorgelegten Nachweise wie z.B. den Leistungsnachweis vom 20.11.2017, die Inskriptionsbestätigung, das Zwischenzeugnis vom 10.11.2017 und die Empfehlungsschreiben vom 14.11.2017 und vom 07.11.2017. Weiters lege er eine ärztliche Bestätigung vom 07.11.2017 vor, wonach er von Jänner bis März in ärztlicher Behandlung und nicht in der Lage gewesen sei, die Universtität regelmäßig zu besuchen.

4. Für das erkennende Gericht liegt mit diesen Ausführungen aber ein geänderter Sachverhalt vor, hat doch der Beschwerdeführer für das Masterstudium an der Fachhochschule D. bereits Prüfungen absolviert. Zwischenzeitlich hat er insgesamt 11 ECTS Punkte erworben. Für die Zeit von Jänner bis März 2017 hat er eine ärztliche Bestätigung vorgelegt, dass er die Universität während dieses Zeitraumes nicht regelmäßig besuchen konnte.

Dieser Sachverhalt ist daher von der belangten Behörde einer neuerlichen Beurteilung und Prüfung zu unterziehen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde spruchgemäß zurück zu verweisen war.

5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Sachverhaltsänderung; Zurückverweisung

Anmerkung

VwGH v. 17.6.2019, Ra 2018/22/0058; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.018.16108.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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