Entscheidungsdatum
11.07.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1982, StA.: Serbien), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 27.03.2018, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.7.2018,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit dem Antrag vom 12.10.2017 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG und berief sich dabei auf seine am ….7.2017 geschlossene Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin C. D..
Am selben Tag verständigte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 37 Abs. 4 NAG von ihren Verdacht, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, welche dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel verschaffen und die finanzielle Situation seiner Ehegattin verbessern soll. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Ehegattin „für den serbischen Kulturkreis untypische 13 Jahre älter“ als der Beschwerdeführer sei, beide Ehepartner jeweils ihren Familiennamen beibehalten hätten, die Ehegattin Kreditraten zu begleichen habe, „optisch der subjektive Eindruck eines ungleichen Paares“ entstanden sei und sich der Beschwerdeführer erst am 17.5.2017 erstmals mit Wohnsitz bei seiner Ehegattin angemeldet habe, obwohl er seit 2015 regelmäßig in das Bundesgebiet einreise.
Laut ihrem Abschlussbericht vom 15.1.2018 kam die Landespolizeidirektion Wien aufgrund einer unangekündigten Erhebung an der gemeinsamen Wohnadresse und einer getrennten Befragung der Ehepartner zu dem Ergebnis, dass eine Aufenthaltsehe vorliege.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.3.2018 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG ab, weil festgestellt worden sei, dass es sich bei der am ….7.2017 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt. Der Bescheid wurde auszugsweise wie folgt begründet:
„[Die Landespolizeidirektion Wien] gab mit Bericht vom 15.1.2018 bekannt, dass aufgrund der neuen Erkenntnisse durch Erhebungen und Befragungen nun mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe lediglich geschlossen wurde um Ihnen einen Aufenthaltstitel für Österreich zu ermöglichen. Ein Eheleben im Sinne des Artikel 8 EMRK hat nie stattgefunden und wird auch nicht angestrebt.
Bei einer unangekündigten Erhebung an Ihrer gemeinsamen Wohnadresse am 22.11.2017 um 8:30 Uhr wurde die Haustüre von Ihrer Gattin geöffnet. Sie gab an, dass Sie sich in Serbien aufhalten. Ihre Ehegattin hatte einen Bademantel an und konnten die einschreitenden Beamten beim Betreten der Wohnung durch die offene Türe im Wohnzimmer eine männliche Person erkennen, welche sich gerade am Oberkörper bekleidete. Die männliche Person stand in T-Shirt und Hose, jedoch ohne Socken neben der Schlafmöglichkeit. Es handelte sich hierbei um E. F., geb. ...1945. Beide machten einen verschlafenen Eindruck. Ihre Ehegattin versicherte, dass Herr F. lediglich ein guter Freund sei, welcher öfters einfach zum Frühstück vorbei komme. Die Socken habe er ausgezogen, weil der Boden nicht aufgewaschen sei und dies dann hygienischer ist.
In der gesamten Wohnung befand sich kein einziges Foto von Ihnen, jedoch stand neben dem Fernseher ein eingerahmtes Foto von E. F.. Während der Amtshandlung bemerkte Herr F., dass seine Armbanduhr am Nachkästchen lag und versuchte diese unbemerkt in seine Hosentasche zu stecken. Ein paar Sekunden später wiederholte er dieses Manöver und versuchte dieses Mal eine Packung Taschentücher verschwinden zu lassen. Weiters wurde angemerkt, dass der, während der Amtshandlung eingeschaltete Fernseher, Richtung Bett gedreht war und ein Fernsehen von der Küche aus nicht möglich war, wobei Ihre Gattin doch angegeben hatte, dass hier lediglich ein gemeinsames Frühstück stattgefunden habe.
Frau D. gab an, lediglich beim Kennenlernen mit Ihnen in Serbien gewesen zu sein. Der vorgelegte Chatverlauf war sehr sporadisch – lediglich ein kurzer Verlauf am 18.11.2017 und davor das letzte Mal am 2.11.2017.
Sie wurden für den 15.1.2018 zur Beschuldigteneinvernahme geladen und machten in folgenden Punkten widersprüchliche Angaben: erstes Treffen, zweites Treffen, erster Geschlechtsverkehr, Heiratsantrag, erster Besuch in Wien, Treffen im Herbst & Winter 2016, Beschluss zu heiraten, heutiger Tagesablauf, Kaffee Gewohnheiten, letzter Samstag und Arbeitszeiten Ihrer Gattin.
Bezüglich des ersten Treffens gaben Sie an danach gemeinsam noch kurz einen Kaffee getrunken zu haben, wobei Ihre Ehegattin angab, dass Sie beide dann noch gemeinsam gegessen hätten. Das zweite Treffen habe lt. Ihnen nach zwei Monaten stattgefunden und sei Ihre Gattin wieder zu Ihnen nach Serbien gekommen. Diese meinte jedoch, Sie nach Wien eingeladen zu haben. Der erste Geschlechtsverkehr fand nach Ihren Angaben statt, als Frau D. das erste Mal in Ihrem Haus in Serbien war. Ihre Ehegattin sagte aus, dass dies bei Ihrem ersten Besuch bei ihr in Wien gewesen wäre.
Bezüglich des Heiratsantrages gaben Sie an, dass Ihre Gattin Sie bei ihrem dritten Besuch bei Ihnen in Serbien gefragt habe, ob Sie sie heiraten wollen. Frau D. vermeinte, dass dies irgendwann im Winter gewesen sei, als Sie bei ihr in Österreich auf Besuch waren. Sie gaben an Ihre Gattin ungefähr im Februar 2017 das erste Mal in Wien besucht zu haben, wobei Ihre Gattin angab, dass bereits ihr zweites Treffen im Juni 2016 in Wien stattfand. Sie gaben an Ihre Gattin ein halbes Jahr lang, bis Februar 2017 gar nicht gesehen zu haben, wobei Ihre Gattin angab, dass Sie monatlich zu ihr nach Österreich reisten. Ihre Gattin habe Ihnen dann ein Ultimatum bezüglich der Hochzeit gestellt und Sie dann telefonisch eingewilligt hätten. Ihre Ehegattin gab an, dass dieses Gespräch persönlich stattfand, da sie so etwas nicht telefonisch mache.
Bezüglich des heutiges Tagesablaufes gaben Sie an, dass jeder seinen eigenen Kaffee gemacht habe, wobei Ihre Gattin einen kleinen Espresso trank und Sie einen doppelten Espresso mit Milch. Ihre Gattin gab wiederum an, dass Sie für beide Kaffee gekocht hätten, Sie hätten einen kleinen Schwarzen mit ganz wenig Zucker getrunken und sie selbst einen Verlängerten mit viel Milch.
Zum letzten Samstag befragt, sagten Sie aus, dass Sie tagsüber einem Freund bei einem Transport geholfen hätten und am Abend seinen Sie bis ca. 1 Uhr bei einem anderen Freund gewesen. Ihre Gattin gab zwar an, dass Sie einem Freund helfen waren, jedoch kurz nach ihr, um 21 Uhr nach Hause gekommen sind. Ihre Gattin musste auch sonntags arbeiten, lt. Ihnen von 7 bis 16 Uhr, lt. ihr selbst von 10 Uhr bis 19 Uhr.
Angemerkt wird, dass Sie bei nahezu jeder Frage recht planlos wirkten und vor der Antwort mehrere Sekunden überlegten, außer bei der Frage nach Ihrem Haus in Serbien. Sie blieben trotz Konfrontation mit den Widersprüchen beide bei Ihren Aussagen. Ebenso, dass E. F. nur ein guter Freund sei.
Aufgrund der Hauserhebung sowie der Widersprüche bei der Beschuldigtenvernehmung geht die Landespolizeidirektion Wien von einer Aufenthaltsehe aus.
[…]
Dass hier ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK stattgefunden hat, kann aufgrund der Erhebungen der Landespolizeidirektion beinahe ausgeschlossen werden, es würde der allgemeinen Lebenserfahrung komplett widersprechen. Die Behörde geht auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus, ohne dass die Tatsachen auf aktenwidrigen Annahmen, in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind oder gegen die „Denkgesetze“ oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen.“
3. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wird auszugsweise wie folgt begründet:
„Bei einer Hauserhebung am 22.11.2017 wurde in der ehelichen Wohnung ein Freund der Ehegattin angetroffen.
Die Ehegattin bestreitet die Annahme der erhebenden Beamten, dass es sich um ihren Lebensgefährten handle. Er sei zwar ein sehr guter Freund, der sie regelmäßig besuche, jedoch unterhalte sie keine Beziehung geschweige denn eine Lebensgemeinschaft mit ihm.
Das Zusammenleben der Ehegatten ist aufgrund der Vorgaben des Sichtvermerksabkommens für serbische Staatsbürger beschränkt. Während seiner Aufenthalte in Österreich solle der Beschwerdeführer jedoch an der ehelichen Anschrift wohnhaft sein und wäre er den Nachbarn sicherlich bekannt.
Eine Hauserhebung während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sei nachzuholen bzw. die Nachbarn zu befragen.
[…]
Laut den Ehegatten sollen sich die Widersprüche [Anm.: im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 15.1.2018] aus der Fragestellung und der Einvernahmesituation erklären bzw. sollen der weitaus größere Teil der Antworten übereinstimmen.
[…]“
In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
5. Auf Grund des bestreitenden Vorbringens in der Beschwerde und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am Verwaltungsgericht Wien am 5.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich, die belangte Behörde und Frau C. D. als Zeugin geladen wurden. An der Verhandlung nahmen der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers und die geladene Zeugin teil. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer selbst blieben der Verhandlung unentschuldigt fern.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers, C. D., gab in der mündlichen Verhandlung folgendes an:
„Befragt zu dem Vorfall am 22.11.2017 (siehe Polizeibericht im Akt) gebe ich an, dass mein Bekannter E. F. bei mir zu Besuch war. Wir haben gemeinsam gefrühstückt. Nach dem Frühstück habe ich das Geschirr abgewaschen, dann kam die Polizei. E. F. hat noch nie bei mir übernachtet, auch nicht an jenem Tag. Als die Polizei kam, saß Herr F. auf der Couch und hat ferngesehen. Die Couch dient gleichzeitig als Schlafmöglichkeit. Ich habe nicht gesehen, dass Herr F. seine Armbanduhr vom Nachtkästchen nahm. Ich sehe Herrn F. ungefähr ein bis zwei Mal in der Woche. Ich kenne ihn seit ca. zehn Jahren. Das Foto von Herrn F. war ein Weihnachtsgeschenk von ihm. Von meinem Mann habe ich keine Fotos aufgestellt, weil ich zu dieser Zeit familiären Stress hatte.
Die Zeugin zeigt mehrere Fotos vom Bf sowie gemeinsame Fotos auf ihrem Handy vor. Nach längerem Durchsuchen der Bildergalerie am Handy konnten keine Fotos der Hochzeit gefunden werden.
Befragt zum familiären Hintergrund des Bf gebe ich an, dass die Eltern des Bf gleich neben an in einem Haus wohnen. Seine Mutter ist früh verstorben und sein Vater hat wieder geheiratet. Ihre Namen sind G. (Stiefmutter) und H., das ist die Abkürzung für I.. Er ist ein Einzelkind.
Zum ersten Mal haben wir uns in L. gesehen, das war im April 2016. Einmal war ich beim Bf zu Hause in J.. Dort habe ich auch seine Eltern kennengelernt, das war im August 2016. Ich habe auch den Sohn kennengelernt K.. Dieser war auch zu Silvester 2018 in Wien. Mit der Mutter von K. war der Bf etwa fünf Jahre zusammen. Ihren Namen kenne ich nicht. Sie haben sich ungefähr im Jahr 2013 getrennt. In der Beziehung gab es sehr viel Streit. Der Bf sieht seinen Sohn einmal die Woche, das Obsorgerecht hat er aber nicht. Es ist geplant, dass der Sohn nach Österreich nachkommt. Seine Mutter ist in diesem Fall bereit das Sorgerecht aufzugeben.
Ich habe den Bf in L. im April 2016 kennengelernt. Er hat für meinen Bruder Möbel transportiert. Danach blieben wir bei meinem Bruder und haben etwas gegessen. Am selben Abend gingen wir gemeinsam in die Stadt, um etwas zu trinken. Am nächsten Tag gingen wir gemeinsam Mittagessen. Der Bf fuhr danach nach Hause, ich blieb noch ein paar Tage in L.. Mein Mann hat bei der Polizei andere Angaben gemacht, weil er eingeschüchtert war. Wir haben uns wieder gesehen, als er im Juni 2016 wieder zu mir kam. Da war er zwei bis drei Tage bei mir. Wir waren spazieren und haben nichts Besonderes unternommen. Ich war im Jahr 2016 zwei Mal, und zwar im April und Oktober in Serbien. Im August war ich drei Tage in Serbien. Ab Herbst war er ca. alle sechs Wochen bei mir in Wien. Das ist auch nach wie vor so. Es stimmt nicht, dass mein Mann erst im Februar 2017 zum ersten Mal bei mir in Wien war.
Im Herbst 2016 habe ich zum ersten Mal vorgeschlagen zu heiraten. Vor Silvester 2016 haben wir dann in einem persönlichen Gespräch den Entschluss gefasst, dass wir heiraten wollen. Das war beides in Wien. Bei der Hochzeit waren außer uns noch Herr F., eine Bekannte von mir und ein Freund von meinem Mann. Meine Geschwister und mein Sohn konnten nicht kommen. Mein Sohn war zu dieser Zeit auf Urlaub. Auch der Sohn meines Mannes war nicht dabei.[…]
Mein Mann arbeitet bei M. als Security. Vor Juni 2016 war mein Mann ein bis zwei Mal im Jahr in Wien bei seinem Onkel. Er wohnt außerhalb von Wien. In Wien könnte mein Mann als Mechaniker arbeiten.
In dem Haus meines Mannes in Serbien gibt es ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, eine Küche mit Esszimmer und ein Badezimmer. Dahinter befindet sich ein Stall mit fünf Kühen, zwei Ziegen, Schweinen und Hühner. Seine Stiefmutter kümmert sich um die Tiere. Über Nachfrage gebe ich an, dass es außerdem noch einen Abstellraum gibt.
[…]
Die Zeugin gibt an, dass der Bf mit Lücken bei ihr gemeldet war (siehe ZMR-Auszug), weil sie der Meinung war, er müsse während des Aufenthaltes in Österreich gemeldet sein.“
Im Anschluss stellte der Beschwerdeführervertreter den Antrag auf Einvernahme zweier weiterer Zeugen, nämlich des Sohnes von Frau D. und einer Bekannten von Frau D., N. O..
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist am …1982 geboren und serbischer Staatsangehöriger. Er suchte mit Erstantrag vom 12.10.2017, welchen er an diesem Tag bei der belangten Behörde einbrachte, um Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ an und berief sich dabei auf die am ….7.2017 vor dem Standesamt ... geschlossene Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin C. D.. Diese Ehe wurde zu dem Zweck geschlossen, dem Beschwerdeführer einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer war von 17.5.2017 bis 1.8.2017 und von 11.10.2017 bis 9.11.2017 mit Nebenwohnsitz an der Wohnadresse seiner Ehegattin in Wien, P.-gasse, gemeldet.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers C. D. ist am ...1969 geboren. Sie ist geschieden und hat einen Sohn, Q. D., geboren am ...1994, welcher im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebt.
Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, K. D., geboren am ...2009.
C. D. ist bei R. als Filialleiter-Stellvertreterin beschäftigt und bringt dort monatlich durchschnittlich € 1.493,03 ins Verdienen. Sie ist Kreditnehmerin bei der S. AG (Abstattungskredit € 16.500,–) und bei der T., Niederlassung Österreich (Leasingvertrag € 4.613,–) und hat monatlich Kreditraten zu begleichen. Ihr Girokonto bei der S. mit der Kontonummer ... wies mit 3.10.2017 ein Saldo von minus € 1.366,07 auf.
2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Administrativakt der belangten Behörde, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin der am 5.7.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Daten des Beschwerdeführers und von Frau D., der Eheschließung, der polizeilichen Meldedaten und der finanziellen und familiären Situation von Frau D. gründen sich auf den diesbezüglich unstrittig gebliebenen Akteninhalt und die Angaben von Frau D. in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Ehe mit Frau D. geschlossen hat, um einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu erlangen, ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Bei der unangekündigten Erhebung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 22.11.2017 um 8:30 Uhr an der gemeinsamen Wohnadresse Wien, P.-gasse, wurde Frau D. mit E. F. angetroffen. Herr F. saß auf der Couch, welche gleichzeitig als Schlafmöglichkeit dient, und trug keine Socken. Frau D. war mit einem Bademantel bekleidet. Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung von Frau D., wonach Herr F. lediglich zum gemeinsamen Frühstück bei ihr gewesen sei, jedoch keinesfalls bei ihr übernachtet hätte, als höchst unglaubwürdig.
In der Wohnung befand sich ein eingerahmtes Foto von Herrn F., jedoch keines vom Beschwerdeführer. In der mündlichen Verhandlung wurde von Frau D. als Erklärung vorgebracht, dass Herr F. ihr dieses Foto zu Weihnachten geschenkt hätte; von ihrem Ehegatten hätte sie kein Foto in ihrer Wohnung aufgestellt bzw. aufgehängt, weil sie zu dieser Zeit familiären Stress gehabt hätte. Diese Behauptung erweist sich jedoch als völlig unplausibel, zumal ein derartiges Weihnachtsgeschenk von einem – wenn auch langjährigen – Bekannten befremdlich anmuten muss; dies umso mehr nach erfolgter Eheschließung. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung stellt eine (Liebes-)Hochzeit einen wesentlichen und gravierenden Einschnitt im Leben dar, insbesondere wenn eine gemeinsame Lebensführung erst dadurch ermöglicht wird. Dass die Zeugin in ihrer Wohnung keine Fotos ihres – nach wie vor im Ausland weilenden – Ehemannes, jedoch ein eingerahmtes Foto eines männlichen Bekannten aufgestellt hat, erweckt daher den Eindruck, dass es sich eben nicht um eine (Liebes-)Hochzeit zum Zwecke einer gemeinsamen Lebensführung handelt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin im Verfahren angab, dass die Ehe erst auf ihren Druck hin geschlossen wurde. Die Berufung auf „familiären Stress“ – welcher darüber hinaus von der Zeugin in der Verhandlung nicht näher präzisiert werden konnte – ist in diesem Zusammenhang als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Zeugin auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Bildergalerie auf ihrem Handy keine Hochzeitsfotos vorzeigen konnte. In diesem Zusammenhang war für das erkennende Gericht bemerkbar, dass die Zeugin eine sehr große Anzahl an Fotos auf ihrem Handy gespeichert hat, suchte sie auf Verlangen der Verhandlungsleiterin doch bestimmt acht bis zehn Minuten in der Bildergalerie nach einem entsprechenden Foto. Dass bei einem derart großen Umfang an Fotomaterial kein Bild der eigenen Hochzeit gefunden werden kann, legt den Schluss nahe, dass die Zeugin keine persönliche Nahebeziehung zu diesem Ereignis hegt. Es wurde von ihr auch nicht behauptet, dass sie auf ihrem Handy keine Fotos aus dieser Zeitspanne gespeichert hätte.
Der Eindruck, dass die Zeugin kein – einer Ehe entsprechendes – persönliches Nahverhältnis zum Beschwerdeführer hegt, wird auch nicht durch die, etwa drei oder vier, Fotos auf ihrem Handy, auf welchen das Ehepaar gemeinsam abgebildet ist, entkräftet. Sämtliche dieser Fotos entstanden zu einem einzigen Anlass, nämlich bei einem Besuch bei einer Bekannten der Zeugin in U. (deren Einvernahme vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung beantragt wurde). Es wäre bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten, dass eine frisch verheiratete Frau, welche – wie von ihr angegeben – nur alle sechs Wochen ein paar Tage mit ihrem Gatten verbringt, die gemeinsame Zeit als besonders wertvoll empfindet und dementsprechend fotografisch festhält; zumal die Zeugin die Angewohnheit hat, viele Fotos mit ihrem Handy zu machen.
Bei der Befragung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 15.1.2018 widersprachen sich die Aussagen der Ehegatten in zahlreichen, keinesfalls als geringfügig anzusehenden, Punkten. So gaben sie bereits bei der Schilderung der Anfänge ihrer Beziehung Widersprüchliches an. Während der Beschwerdeführer behauptete, dass sie bei ihrem ersten Kennenlernen im April oder Mai 2016 gemeinsam einen Kaffee tranken und sich die beiden entweder ein paar Tage später oder erst nach zwei Monaten wieder sahen, als Frau D. wieder nach Serbien kam, gab Frau D. an, dass sie bei ihrem ersten Treffen im April 2016 gemeinsam Abend gegessen hätten, sich am nächsten Tag zum Kaffee trinken und am übernächsten Tag zum Mittagessen und Spazierengehen getroffen hätten. Bei der mündlichen Verhandlung am 5.7.2018 wiederholte die Zeugin diese Angaben und erklärte die Widersprüche damit, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Vernehmung eingeschüchtert gewesen sei. Obwohl sich das erkennende Gericht aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und diesen folglich auch nicht zur Einvernahmesituation befragen konnte, erscheint es unglaubwürdig, dass jemand aufgrund persönlicher Verunsicherung von der Wahrheit massiv abweichende Angaben macht, zumal der Beschwerdeführer am Beginn der polizeilichen Vernehmung nachweislich über den Tatverdacht, sein Entschlagungsrecht sowie die Möglichkeit der Beiziehung eines Verteidigers belehrt wurde. Ihm muss auch bewusst gewesen sein, dass seine Aussagen in der polizeilichen Einvernahme Auswirkungen auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich haben könnte. War der Beschwerdeführer tatsächlich eingeschüchtert, so hätte er – bei lebensnaher Betrachtung – keine oder nur sehr oberflächliche Angaben gemacht bzw. einen Verteidiger beigezogen. Keinesfalls kann eine Einschüchterung von der Wahrheit völlig abweichende Angaben erklären.
Widersprüche ergaben sich auch bei der Schilderung des weiteren Verlaufes der Beziehung. Während der Beschwerdeführer bei der Befragung am 15.1.2018 angab, dass Frau D. ihn ca. im Juni 2016 in Serbien für ein paar Tage besuchte, brachte letztere vor, dass der Beschwerdeführer ca. im Juni 2016 für ein paar Tage zu ihr nach Österreich gekommen sei. Diese Aussage wiederholte sie in der Beschwerdeverhandlung. Laut dem Beschwerdeführer sei die Zeugin zwischen Juni 2016 und der Hochzeit im Juli 2017 lediglich ein weiteres Mal in Serbien gewesen; die Zeugin gab hingegen an, dass sie zweimal, und zwar im August 2016 und im Oktober 2016, dort gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er die Zeugin erst ein halbes Jahr nach dem letzten Treffen, und zwar im Februar 2017 wieder gesehen hätte, als er diese zum ersten Mal in Wien besucht habe. Dass dies sein erster Besuch in Wien gewesen sei, stellte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in Abrede.
Hinsichtlich der Entscheidung, heiraten zu wollen, gab der Beschwerdeführer an, dass Frau D. bei einem Besuch in Serbien im Jahr 2016 zum ersten Mal diesen Vorschlag machte und ihn danach in mehreren Telefonaten daran erinnerte. Ca. Anfang 2017 habe er nach einem Ultimatum am Telefon eingewilligt. Genaue Angaben über dieses Gespräch konnte er in der Vernehmung am 15.1.2018 nicht machen. Im Gegensatz dazu stehen die Angaben der Zeugin, welche behauptete, dass sie den Vorschlag zum ersten Mal im Winter 2016 in Wien gemacht hätte. Im Frühling 2017 habe sie ihm persönlich ein Ultimatum gestellt. In der mündlichen Verhandlung machte die Zeugin davon abweichende Angaben, nämlich dass sie den Vorschlag im Herbst 2016 zum ersten Mal gemacht habe und der Entschluss in einem persönlichen Gespräch vor dem Jahreswechsel 2016/2017 fiel; beides habe in Wien stattgefunden.
Auch die Hochzeit wurde unterschiedlich geschildert. So gaben der Beschwerdeführer und die Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung noch übereinstimmend an, dass neben ihnen noch zwei weitere Personen, nämlich E. F. und ein Freund des Beschwerdeführers anwesend waren. Bei der mündlichen Verhandlung brachte die Zeugin hingegen vor, dass zusätzlich zu den genannten Personen noch eine Bekannte vor ihr anwesend gewesen sei. Im Zusammenhang mit der Hochzeitsfeier war außerdem bemerkenswert, dass weder der Sohn der Zeugin noch der Sohn des Beschwerdeführers anwesend waren. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Sohn der Zeugin mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und nach ihrer Angabe ein gutes Einverständnis mit dem Beschwerdeführer hat, erstaunlich. Wäre mit der Heirat ein gemeinsames Familienleben beabsichtigt gewesen, hätte der Sohn der Zeugin wohl seinen Urlaub (laut zeugenschaftlicher Einvernahme) verschoben, um diesem wichtigen Ereignis beiwohnen zu können bzw. hätte das Ehepaar den Hochzeitstermin auf ein anderes Datum gelegt. Auch dass der Sohn des Beschwerdeführers – welcher nach der zeugenschaftlichen Einvernahme ein enges Verhältnis zu seinem Vater hat – nicht anwesend war, mutet seltsam an, ist laut zeugenschaftlicher Einvernahme von Frau D. doch geplant, diesen nach Österreich nachzuholen, um folglich in der Obhut des Ehepaares zu stehen. Schließlich konnte die Zeugin keine nachvollziehbare Erklärung geben, warum keine ihrer Geschwister zur Hochzeit kam.
Schließlich deutet das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass damit die gerichtliche Einvernahme und dadurch aufkommende Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Ehepaares vermieden werden sollten. Diese Einschätzung ergibt sich insbesondere daraus, dass bereits die polizeilichen Befragungen am 15.1.2018 gravierende Ungereimtheiten ergaben und der angefochtene Bescheid im Wesentlichen auf diese Ungereimtheiten gestützt wurde. Handelte es sich um eine echte Liebesbeziehung und wäre das Führen eines gemeinsamen Familienlebens beabsichtigt, wäre es für den Beschwerdeführer ein leichtes gewesen, die im behördlichen Verfahren hervorgekommenen Widersprüchlichkeiten vor Gericht auszuräumen.
Eine Würdigung aller Aussagen und Umstände lässt den eindeutigen Schluss zu, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin C. D. nur zum Schein geschlossen wurde. Zwar kommt es für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im vorliegenden Fall auf die Absicht des Beschwerdeführers, nicht jene der Zeugin an (vgl. VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177), doch ist aus den zahlreichen Widersprüchen in den Aussagen und der fehlenden persönlichen Beziehung der Zeugin zum Beschwerdeführer klar erkennbar, dass ein gemeinsames Familienleben im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zulässig ist, auf die Ermittlungsergebnisse anderer Behörden zurückzugreifen (zB. VwGH 5.5.2011, 2009/22/0214).
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 2005/100 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
[…]
4.
eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
[…]
„Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption
§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
[…]
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“
2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK führt (VwGH 29.6.2010, 2006/18/0484); dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ehepartner tatsächlich zusammenleben (VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126). Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, sind auch dann von Art. 8 EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie z.B. eine gemeinsame Wohnung (noch) nicht vorhanden sind (VwGH 18.3.2010, 2008/22/0635). Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (VwGH 27.4.2017, 2016/22/0014).
In zeitlicher Hinsicht muss das Berufen auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (VwGH 27.1.2011, 2008/21/0633).
Ein für den Erwerb eines Aufenthaltstitels erforderliche tatsächliche und eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. Vorausgesetzt ist somit eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Kommentar zum NAG, § 30 Rz 7).
In dem hg. geführten Beweisverfahren hat sich ergeben, dass vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin C. D. ein gemeinsames Familienleben im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war. Die Ehe wurde offensichtlich zu dem Zweck geschlossen, um dem Beschwerdeführer einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Indem er sich bei dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG auf diese Ehe berufen hat, hat er das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG verwirklicht. Eine Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK ist in einem solchen Fall gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht vorgesehen. Die belangte Behörde hat den Antrag daher zu Recht abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Aufenthaltsehe; freie BeweiswürdigungAnmerkung
VwGH v. 17.6.2019, Ra 2018/22/0200; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.064.6064.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019