TE Lvwg Beschluss 2019/1/10 VGW-151/011/8564/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §17
VwGVG §31
AVG §10
AVG §13 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Leitner über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1961, StA. Ägypten, vertreten durch Mag. C., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 08.05.2018, Zl. …, mit welchem der Antrag vom 04.07.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, § 21 a NAG idgF und § 11 Abs. 2 Z 3 NAG idgF abgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 31 VwGG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß 25a VwGG ist die Einbringung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer A. B. stellte am 04.07.2017 einen Antrag auf Aufenthaltstitel im Wege der österreichischen Botschaft von Kairo. In diesem Verfahren wurde er von Herrn Mag. C. c.o. D. Wien, E. vertreten. Dieser Vertreter brachte auch eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der MA 35 vom 08.05.2018 ein. Auf Seite 84 des Verwaltungsaktes erster Instanz findet sich eine Vollmacht mit folgendem Wortlaut:

Vollmacht (Grafik) nicht anonymisierbar

Aufgrund dieser klaren eingeschränkten Definition hinsichtlich des Vertretungsumfanges der Vollmacht wurde an den Vertreter mit 25.11.2018 nachstehender Verfahrensauftrag gerichtet:

„AUFTRAG ZUR BEHEBUNG EINES MANGELS

Sehr geehrter Herr Mag. C.!

In Angelegenheit der Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 8.5.2018, Zl. …, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihr schriftliches Anbringen folgenden Mangel aufweist:

Es fehlt eine Vollmacht des Herrn A. B. für die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Es wird Ihnen daher gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben.

Der fruchtlose Ablauf dieser Frist hat zur Folge, dass Ihr Anbringen zurückgewiesen wird.

Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

                                                          Für das Verwaltungsgericht Wien

                                                                   Mag. Fahrngruber

§ 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

§ 13 Abs. 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.“

Am 20.11.2018 wurde diese Verfahrensanordnung an den Vertreter des Beschwerdeführers für das Erstinstanzliche Verfahren zugestellt.

Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und der für ihn ausgewiesene Vertreter für das erstinstanzliche Verfahren dem Verfahrensauftrag vom 15.11.2018 nicht entsprochen haben.

2. Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig.

§ 10 AVG lautet:

„(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“

Aufgrund des klaren Wortlautes der im Verwaltungsakt Erstinstanz einliegenden Vertretungsvollmacht, Seite 85 hat der in Kairo ansässige Beschwerdeführer Herrn Mag. C. ausschließlich für das Verfahren vor der MA 35 bevollmächtigt. Die ohne Vertretungsvollmacht eingebrachte Beschwerde vom 13.06.2018 wurde somit ohne entsprechendes Mandat und ohne entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers abgefasst und ist somit unzulässig.

Vor diesen Hintergrund war das Anbringen vom 13.06.2018 als unzulässig zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vertretung; Vollmacht; Verbesserungsauftrag; Beschwerdelegitimation

Anmerkung

VfGH vom 11.06.2019, E 671/2019; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.011.8564.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten