Entscheidungsdatum
16.09.2019Index
L37169 Kanalabgabe WienNorm
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §3 Abs3 litbText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30.10.2018, Zl. MBA 22 …, wegen Übertretung des § 3 Abs. 3 lit. b Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz iVm § 1 Z 5 lit. a der Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- oder Schmutzwasserkanal (Kanalgrenzverordnung 1989), nach durchgeführter mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 140,– (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Die C. GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerde und Verfahrensgang
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 12.09.2018 um 12:45 Uhr entgegen § 3 Abs. 3 Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz aus einem Senkgrubenfahrzeug der Gesellschaft mit dem Kennzeichen E. an der Fäkalübernahmestation in Wien, F.-gasse, in den Mischwasserkanal folgende den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährdende oder beeinträchtigende Stoffe folgender Konzentration eingeleitet hat:
verseifbare, natürliche Öle und Fette mit einem Analysenwert von 1.636 mg/l,
obwohl gemäß § 1 Z 5 lit. a der Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- oder Schmutzwasserkanal (Kanalgrenzwertverordnung 1989), LGBl. Nr. 2/1990 idgF, bei Einleitung von Stoffen gemäß § 3 Abs. 3 Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz in den Mischwasserkanal betreffend verseifbare, natürliche Öle und Fette hinsichtlich der Konzentration der Grenzwert von 100 mg/l nicht überschritten werden darf.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 3 Abs. 3 lit. b Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/1955 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Z. 5 lit. a der Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- oder Schmutzwasserkanal (Kanalgrenzverordnung 1989), LGBl. für Wien Nr. 2/1990 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 700,00 falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden
gemäß § 17 Abs. 2 Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 1991/52 in der geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe
(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 770,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 700,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 70,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“
2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und bringen im Wesentlichen Folgendes vor: Mit Vereinbarung vom 27. Juli 2017 sei G. H. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden. Die Vereinbarung umfasse jedenfalls auch den Themenkreis des vorliegenden Straferkenntnisses, weswegen der Beschwerdeführer nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.
4. Am 22. März 2019 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, welche am 23. Juli 2019 sowie am 10. September 2019 fortgesetzt wurde und im Zuge derer der Beschwerdeführer und G. H. als Zeuge einvernommen wurden.
II. Feststellungen
1. Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft ist im Geschäftszweig „Kanalreinigung“ tätig.
2. Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft und vertrat diese nach außen.
Mit Vereinbarung über die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten vom 27. Juli 2017 wurde G. H. zum verantwortlichen Beauftragten der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, wobei sich der Verantwortungsbereich in sachlicher Hinsicht auf die Einhaltung folgender Verwaltungsvorschriften beschränkte: „KFG, FSG, StVO, FSG, KDV, Gefahrgutbeförderungsgesetz, WRG“.
3. Am 12. September 2018 wurden mit einem Senkgrubenfahrzeug der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft an der Fäkalübernahmestation in Wien, F.-gasse, Abwässer, welche verseifbare, natürliche Öle und Fette in einer Konzentration von 1.636 mg/l enthielten, in den Mischwasserkanal eingeleitet. Das Senkgrubenfahrzeug wurde von einem Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft gelenkt.
4. Die Einleitung der Abwässer in den Mischwasserkanal erfolgte im Rahmen des Betriebs der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft. Die eingeleiteten Abwässer stammten von einem Schiff, wo sie im Auftrag der Firma „K.“ abgesaugt wurden. Die Absaugung innerhalb des Schiffs erfolgte durch den Maschinisten des Schiffs. Der Lenker betrat das Schiff nicht und sah daher auch nicht, aus welchem Tank abgesaugt wurde. Auch in weiterer Folge erfolgte vor der Einleitung des Abwassers weder eine optische noch eine sonstige Überprüfung des Tankinhalts, wozu der Lenker auch seitens seines Arbeitsgebers keine Anweisungen hatte. Vielmehr ging der Beschwerdeführer davon aus, dass bei Schiffen eben keine Kontrolle der Zusammensetzung der übernommenen Abwässer möglich und den diesbezüglichen Angaben des Auftraggebers zu vertrauen sei.
III. Beweiswürdigung
1. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen H..
2. Aus der Bestellungsurkunde ergibt sich deren Inhalt.
3. Die Feststellungen zu den eingeleiteten Abwässern ergeben sich aus der schlüssigen Anzeige der Wien Kanal vom 25. September 2018; dies wurde auch nicht bestritten.
4. Ebensowenig bestritten wurde, dass die Einleitung im Rahmen des Geschäftsbetriebs der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgte. Die Feststellungen zur Vorgehensweise bei Absaugvorgängen bei Schiffen gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen H.. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, bei einem Schiff könne der Fahrzeuglenker – anders als etwa bei einem Fettabscheider in der Gastronomie, wo zumindest eine gewisse optische Kontrolle möglich sei – nicht sehen, um welche Abwässer es sich genau handle. Er müsse sich eigentlich darauf verlassen, dass die Maschinisten das Richtige einsaugen. Der Zeuge H. gab an, bei einem Schiff sei kein Einfluss darauf möglich, was abgesaugt werde. Die Lenker dürften das Schiff gar nicht betreten. Sie müssten das glauben, was ihnen gesagt werde und wofür sie den Auftrag hätten. Der Fahrer sehe es nicht, wenn der Maschinist „lustig“ sei und bei 15.000 Litern Fäkalien noch 500 Liter Öl „dazuhänge“. Der Tank selbst und der Schlauch seien nicht durchsichtig, daher könne das nicht überprüft werden.
IV. Rechtsgrundlagen
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetzes, LGBl. 22/1955, idF LGBl. 71/2018, lauten:
„Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe und eigenmächtiger Handlungen
§ 3. (1) – (2) […]
(3) In den Straßenkanal dürfen weiters, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4, feste oder flüssige Stoffe nicht eingeleitet werden, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können. Zu diesen Stoffen zählen insbesondere:
a) Abfälle oder Müll aller Art; auch in zerkleinertem Zustand, wie Sand, Schutt, Asche, Küchenabfälle, Kehricht, Textilien, Kunststoffe, grobes Papier, Dung, Glas und Blech;
b) feuer- oder zündschlaggefährliche Stoffe, säure-, fett- oder ölhältige Stoffe, Gifte, gifthältige oder radioaktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, ferner sonst schädliche Stoffe und Stoffe, die schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreiten, wie Benzin, Benzol, Nitroverbindungen, Chlorlösungen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Zyanide, Arsenverbindungen, Karbid, Öle, Phenole, Antibiotika und Jauche.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung kann die höchstzulässige Konzentration oder die zulässige Beschaffenheit der in Abs. 3 genannten Stoffe festgelegt werden. Aus öffentlichen Rücksichten kann allgemein durch Verordnung der Landesregierung oder im Einzelfall durch Bescheid die Einleitung von in Abs. 3 genannten Stoffen überhaupt, auch in neutralisiertem oder verdünntem Zustand, ausgeschlossen werden.
(5) – (9) […]
[…]
Strafen
§ 17. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 7 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Sonstige Übertretungen der Bestimmungen des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9, des § 6 Abs. 1 oder Übertretungen der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, ferner die Nichterfüllung von Bedingungen oder Auflagen in Entsprechung dieses Gesetzes erlassener Bescheide werden mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro bestraft.
(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Kanalgrenzwertverordnung 1989, LGBl. 2/1990, lauten:
„§ 1. Bei Einleitung von Stoffen gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren in den Misch- oder Schmutzwasserkanal dürfen die nachfolgend angeführten hinsichtlich ihrer Konzentration folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
1. – 4. […]
5. a) verseifbare, natürliche Öle und Fette: 100 mg/l;
b) mineralische Öle und Fette (gesamte Kohlenwasserstoffe): 20 mg/l;
6. – 9. […]“
V. Rechtliche Beurteilung
1. Die Rechtspflicht, die höchstzulässige Konzentration der in § 3 Abs. 3 Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz genannten Stoffe nicht zu überschreiten, trifft die beschwerdeführende Gesellschaft, in deren Geschäftsbetrieb die Einleitung der Abwässer in den Mischwasserkanal erfolgte. Die Überschreitung der höchstzulässigen Konzentration ist daher der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft zurechenbar.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 2 VStG ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0041, mwN).
Da der Verantwortlichkeitsbereich des verantwortlichen Beauftragten G. H. die Einhaltung der Bestimmungen des Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetzes bzw. der Kanalgrenzwertverordnung nach der eindeutigen Bestellungsurkunde nicht umfasste, war für die Einhaltung dieser Bestimmungen weiterhin der Erstbeschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
3. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Einen solchen Nachweis hat der Erstbeschwerdeführer nicht erbracht. Soweit er vorbringt, es sei bei der Absaugung von Fäkalien eines Schiffes generell nicht möglich, die Zusammensetzung der in der Folge in den Abwasserkanal eingeleiteten Flüssigkeit optisch oder in sonstiger Weise zu überprüfen, ist festzuhalten, dass es dem einleitenden Unternehmen obliegt, dafür Sorge zu tragen, dass keine Stoffe eingeleitet werden, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können. Der Erstbeschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft wäre daher verpflichtet gewesen, entweder ein Kontrollsystem einzurichten, welches Grenzwertüberschreitungen der eingeleiteten Stoffe (hier: in 16-fachem Ausmaß) verhindert, oder Aufträge nicht anzunehmen, bei denen die Einhaltung der Grenzwerte nicht gewährleistet werden kann.
4. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte das Interesse an der ordnungsgemäßen Entsorgung von verseifbaren Ölen und Fetten. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses nicht unbedeutenden Interesses durch die Tat war schon im Hinblick auf das Ausmaß der Grenzwertüberschreitung keinesfalls als gering zu werten.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Es ist weiters von vergleichsweise günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu € 3.500,¬– reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als jedenfalls angemessen zu bewerten. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe erweist sich zudem als erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.
5. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 VStG und § 52 VwGVG.
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – insbesondere zum Verantwortlichkeitsbereich der verantwortlichen Beauftragten – ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Soweit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen waren, kam diesen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher ebenfalls keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
Schlagworte
Einleitung von Abwässern in Mischwasserkanal; Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe und eigenmächtiger Handlungen; höchstzulässige Konzentration; ÜberschreitungAnmerkung
VwGH v. 20.2.2020, Ra 2020/05/0017 bis 0018; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.069.15076.2018Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020