Entscheidungsdatum
12.11.2019Index
L92107 Behindertenhilfe Pflegegeld RehabilitationNorm
TeilhabeG Tir 2018 §23 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshautmannschaft Y vom 03.06.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshautmannschaft Y vom 03.06.2019, Zl *****, wurde in Zusammenhang mit der mit Bescheid vom 03.06.2019, Zl *****, der Tochter des Beschwerdeführers, BB, gewährten Leistung „Berufsvorbereitung“ dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 2 THG iVm §§ 1 Abs 1, 2, 4 und 5, 2 Abs 1 lit d/2, 4 Abs 1, 2, 3 und 5 Kostenbeitrags-Verordnung für den Zeitraum 01.11.2018 bis 30.06.2020 ein Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht von Euro 158,00 pro Monat vorgeschrieben.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Entgegen des Bescheides sei er der Auffassung, dass der Betrag seines Nettoeinkommens siehe Bescheid von Euro 2155,05 nicht der Realität entspreche. Laut Arbeitsvertrag sei mit seinem Arbeitgeber ein Bruttostundenlohn von Euro 11,26 vereinbart. Nach längeren Verhandlungen in Anbetracht der langen Strecke, die er jeden Tag fahren müsse, habe er sich mit dem Arbeitgeber auf ein km-Geld von Euro 0,15 geeinigt. Er fahre jeden Tag 126 km zur Arbeit. Mit diesem Betrag sei nur ein Teil der Kosten abgedeckt; das gesetzliche Kilometergeld sei viel höher (Euro 0,42). Die Prämie, die in seinen Lohnunterlagen ausgewiesen sei, bekomme er nur bei einer guten Auslastung der Firma, sprich nicht jedes Monat. Habe er Urlaub oder sei er krank, bekomme er nichts von den oben angeführten Zuwendungen der Firma. Laut Bescheid sei der Antrag am 27.09.2018 eingereicht worden. Die Bearbeitung des Antrages habe bis zur Zustellung nach dem Einreichen der erforderlichen Unterlagen bis zum 21.05.2019 gedauert. Mit der Vorschreibung, dass er den Betrag von September 2018 bis Mai 2019 nachzahlen müsse, sei er nicht einverstanden. Er gebe zu bedenken, dass er, seine Tochter und seine Frau monatlich ca Euro 300 bezahlen würden, damit seine Tochter in der Einrichtung arbeiten könne. Abschließend ersuchte er, den Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest. Zudem war im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund konnte das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt bzw über Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2019, Zl LVwG-2019/45/1552-2, ausdrücklich auf eine solche verzichtet.
II. Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2019, Zl *****, wurde über den Verlängerungsantrag vom 27.09.2018 entschieden und der Tochter des Beschwerdeführers, BB, die Maßnahme „Berufsvorbereitung“ in der Einrichtung CC im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat für den Zeitraum 01.11.2018 bis 30.06.2020 gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit a THG bewilligt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Zuge des zuvor durchgeführten Ermittlungsverfahrens ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.09.2018 unter anderem um Vorlage der Einkommensnachweise der Eltern. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang seinen Arbeitsvertrag sowie einen Lohnzettel für den Monat Juli 2018 vor, für den dem Beschwerdeführer Euro 1.466,00 ausbezahlt wurden. Im weiteren Verfahren legte er einen Verdienstnachweis für den Monat Februar 2019 vor, demnach gelangten Euro 2.090,46 zur Auszahlung. In diesem Verdienstnachweis war ein „Grundstundenlohn ohne Prämie“ in Höhe von Euro 11,26 ausgewiesen, wobei der tatsächlich zur Berechnung herangezogene Satz Euro 15,20 betrug. Weiters war im Verdienstnachweis ein „km Geld steuerfrei“ in der Höhe von Euro 378,00 ausgewiesen. Über Nachfrage der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Fahrtkosten allein für die Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte vom Dienstgeber erstattet würden. Dienstautos stünden nicht zur Verfügung, er übe auch keine Vertretertätigkeit aus. Mit Schreiben vom 09.05.2019 wurde er ersucht, zwei weitere aktuelle Verdienstnachweise ohne Sonderzahlungen vorzulegen. In der Folge legte der Beschwerdeführer den Verdienstnachweis für den Monat März 2019 vor, wonach Euro 2.174,08 ausbezahlten wurden, sowie für April 2019, wonach Euro 2.200,61 zur Auszahlung gelangten.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und unter konkreter Ausführung der Berechnung mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ein monatlicher Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 158,00 vorzuschreiben. In der mit „Einspruch“ überschriebenen Stellungnahme vom 02.06.2019 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Berücksichtigung des Kilometergeldes aus. Weiters brachte er vor, dass seiner Ansicht nach nur der Bruttostundenlohn laut Arbeitsvertrag, nicht aber der höhere Stundensatz herangezogen werden dürfte. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Verdienstnachweise sind allesamt im Akt enthalten. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.10.2019 aufgefordert weitere Verdienstnachweise für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorzulegen, um die vorgebrachten Einkommensschwankungen zu belegen. Er hat darauf verzichtet und erklärt, dass es ihm nicht um die exakte Berechnung, sondern vielmehr um die Frage gehe, ob die Prämie bzw der erhöhte Stundensatz infolge guter Auftragslage und die mit dem Arbeitgeber ausverhandelten Fahrtkosten prinzipiell in die Berechnung einbezogen werden dürfen.
IV. Rechtslage:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Tiroler Teilhabegesetzes (THG), LGBl Nr 32/2018 lautet wie folgt:
§ 23
Kostenbeitrag an das Land Tirol
(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten:
a) Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a),
b) Internat (§ 10 Abs. 1 lit. b),
c) Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 10 Abs. 1 lit. c),
d) Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a),
e) Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b),
f) Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs. 2 lit. a),
g) Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (§ 12 Abs. 2 lit. b),
h) Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c),
i) Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. d),
j) Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. e).
(2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
(3) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über ein Einkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, welches kein Erwerbseinkommen ist, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zusätzlich auch die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung eines Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung beträgt für das Kalenderjahr 2017 425,70 Euro. Die Landesregierung hat jährlich unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG durch Verordnung eine Aufwertungszahl festzusetzen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
a) die (pauschale) Höhe des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person,
b) die allfällige Berücksichtigung von in Kombination in Anspruch genommenen Leistungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages,
c) ein dem Menschen mit Behinderungen zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse jedenfalls verbleibender Anteil.
Darüber hinaus kann die Landesregierung in dieser Verordnung unter Berücksichtigung des § 3 lit. i nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.
(6) Erreicht das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der betreffenden Leistung nach diesem Gesetz, so darf diese nicht gewährt werden.
(7) Im Fall von besonderer sozialer Härte kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.
(8) Wird das Einkommen eines Menschen mit Behinderungen nach § 324 Abs. 3 ASVG, § 185 Abs. 3 GSVG, § 173 Abs. 3 BSVG oder § 121 Abs. 3 B-KUVG an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(9) Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die im Abs. 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
(10) Wird das Pflegegeld des Menschen mit Behinderungen nach § 13 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung in sinngemäßer Anwendung von Abs. 5 lit. a und b Regelungen über den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Verordnung festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Verordnung können auch über den in Abs. 9 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.
V. Erwägungen:
Der Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2019, Zl *****, die beantragte Maßnahme „Berufsvorbereitung“ gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit a THG bei der Einrichtung CC im Zeitraum 01.11.2018 bis 30.06.2020 bewilligt. Für eine derartige Leistung ist gemäß § 23 Abs 1 lit d THG ein Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten. Unstrittig war im konkreten Fall, dass eine Kostenbeitragsverpflichtung des Beschwerdeführers besteht, strittig war ausschließlich die konkrete Berechnung des Kostenbeitrages.
Dabei wandte sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, dass der dem Verdienst zugrunde liegende tatsächliche Stundenlohn herangezogen wird. Seinem Vorbringen nach dürfe nur der Bruttostundenlohn laut Arbeitsvertrag herangezogen werden. Dieses Vorbringen erweist sich – im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – als nicht stichhaltig. Gemäß § 3 lit i Z 1 THG umfasst der Begriff Einkommen „wiederkehrende Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögen oder aus Vermietung und Verpachtung“. Nach den Erläuternden Bemerkungen sind unter „wiederkehrenden Einkünften“ die Einkunftsarten des Einkommenssteuergesetzes (§ 2 EStG) zu verstehen. Auch regelmäßige Zulagen und Zuschüsse (zB Überstundenpauschale, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage, etc) werden als wiederkehrende Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes gewertet. Unregelmäßig bzw schwankend anfallende Einkommensbestandteile (zB Zulagen für Nachtdienste, Überstunden, etc) sind im Fall zu mitteln, sodass eine durchschnittliche Einkommenssituation festgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken, das tatsächliche Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Berechnung zugrunde zu legen, da es sich dabei um die dem Beschwerdeführer zufließenden Einkünfte handelt. Zudem bewegt sich der konkrete Stundensatz laut den vorgelegten Verdienstnachweisen relativ konstant in der Höhe von Euro 15,20 (bzw Euro 15,17). Die belangte Behörde hat daher korrekter Weise eine Mittelung der vorgelegten Einkommensnachweis für die Monate Februar, März und April 2019 vorgenommen und ist so zu einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 2.155,05 gelangt. Dieses Einkommen wurde in der Folge der Berechnung zugrunde gelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer dezidiert die Möglichkeit eingeräumt, für die Berechnung bzw die Mittelung weitere Einkommensnachweise vorzulegen; darauf hat er allerdings verzichtet.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es nicht zulässig sei, das vom Arbeitgeber gewährte Kilometergeld in das Einkommen miteinzubeziehen. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zu Recht auf die Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers verwiesen, wonach sehr wohl zum Einkommen sonstige Vergünstigungen zählen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht (zB Pendlerpauschale) oder die seitens der Dienstgeberin ohne gesetzliche Verpflichtung gewährt werden (zB Fahrtkosten- oder Essenszuschuss).
Insgesamt sind dem Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung – konkret dem Heranziehen des gesamten ausbezahlten Einkommens – keine Bedenken entstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich gegen die „Nachzahlung“ des Betrages von der Antragstellung im September 2018 bis zur Bescheiderlassung im Mai 2019 ausspricht, ist ihm entgegen zu halten, dass der dem Kostenbeitrag zugrunde liegende Leistungszeitraum für die bewilligte Maßnahme der Tochter den Zeitraum 01.11.2018 bis 30.06.2020 umfasst und der bekämpfte Bescheid sich akzessorisch ebenfalls auf diesen Zeitraum bezieht. Gemäß § 1 Abs 1 und 2 Kostenbeitrags-Verordnung werden Kostenbeiträge als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person vorgeschrieben. Kostenbeiträge fallen auch nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen an. Von diesen Grundsätzen ist die belangte Behörde im konkreten Fall nicht abgewichen. Sollten sich innerhalb des Leistungszeitraumes die wesentlichen Umstände ändern, so steht es dem Beschwerdeführer jederzeit frei, eine Neufestsetzung des Kostenbeitrages zu beantragen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
Schlagworte
Kostenbeitrag am Unterhalt; tatsächlich ausbezahltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit heranzuziehen und nicht Stundenlohn laut ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.45.1552.4Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020