TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/19 LVwG-2018/46/2420-1

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Entscheidungsdatum

19.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2018, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach dem LMSVG,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2018, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (gemäß § 9 Abs. 1 VStG) der CC GmbH mit Sitz in Y, Adresse 2, zu verantworten, dass im Zuge einer am 22.01.2018 im Betrieb CC GmbH , Y, Adresse 2, durchgeführten Lebensmittelkontrolle vom Lebensmittelaufsichtsorgan DD die Probe „EE“, (Los *****, Mindesthaltbarkeitsdatum 29.03.2018) welche von der CC GmbH vertrieben und somit in Verkehr gebracht wurde, entnommen, und von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit X, X, Adresse 3, wie folgt beurteilt wurde:

Die Überprüfung der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „EE“ hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hat folgende Mängel ergeben:

Gemäß Art. 18 Abs. 2 LMIV werden Zutaten mit ihrer speziellen Bezeichnung angegeben. Die auf der Etikette deklarierten Angaben „natürliche Pflanzenextrakte“ sowie „Enzyme“ entsprechen nicht dieser Vorgabe.

Zudem liegt ein Mangel gemäß Art. 22 Abs. lit c LMIV vor, es fehlt die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge an Schweinefleisch.

Weiters sind gemäß Art. 34 Abs. 2 LMIV die Angaben der Nährwertdeklaration in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen. Bei der vorliegenden Probe erfolgt die Nährwertdeklaration jedoch entgegen dieser Vorgabe als fortlaufender Text, obwohl genügend Platz vorhanden ist.

Sie, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH in Y, Adresse 2, haben daher gegen Art. 34 Abs. 2 iVm Art. 30 Abs. 1 und 2; Art 18 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 lit. c der VO (EU) Nr. 1169/2011 verstoßen, welche gemäß § 4 LMSVG von der gefertigten Behörde zu vollziehen ist.

Gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) StF: BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. wird gegen Sie in Anwendung des § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 120,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Stunden.

Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 12,-- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 132,--.

Sie haben unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Adresse 3, X, gemäß § 71 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz die Kosten der Untersuchung zu U-Zahl ***** von EUR 168,-- zu ersetzen.“

Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich der Einspruch vom 18.07.2018 gegen die Strafverfügung nicht nur auf die Strafhöhe bezogen habe. Weiters sei von der belangten Behörde in Bezug auf die „natürlichen Pflanzenextrakte“ und „Enzyme“ nicht ausgeführt worden, worin der Verstoß liege. In Bezug auf die verwendete Menge an Schweinefleisch sei das Etikett bereits geändert worden, dem Beschwerdeführer sei aber hier auch kein Verschulden vorzuwerfen und wurde dies näher ausgeführt. Auch die Beanstandung hinsichtlich der Tabellenform sei nicht gerechtfertigt. Auch die Vorschreibung der AGES Kosten sei nicht rechtmäßig.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

Der Beschwerde kam Berechtigung zu.

II.      Sachverhalt:

Am 22.01.2018 wurde im Betrieb der Firma „CC GmbH“ in Y, Adresse 2, eine Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan DD durchgeführt und 5 Packungen à 150 g „EE“, Charge/Los *****, Mindesthaltbarkeitsdatum 29.03.2018, Erzeuger und Lieferant FF, W, GG, Importeur CC GmbH in Y, Adresse 2, entnommen. Das Produkt befand sich zum Zeitpunkt der Probenziehung im Kühllager der Firma CC GmbH. Diese Proben wurden der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit X, Adresse 3, X, zur Untersuchung übermittelt. Beim Produkt wurden drei voneinander verschiedene Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (in weiterer Folge LMIV) festgestellt, welche im Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2018 in einer Übertretung zusammengefasst und eine Gesamtstrafe verhängt wurde.

Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „CC GmbH“ Y, Adresse 2, war zum Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer. Ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG war nicht bestellt. Der Beschwerdeführer war damit grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich nach dem LMSVG verantwortlich.

Wann das gegenständliche Produkt von der Firma CC GmbH eingeführt wurde oder wieder weiter verkauft werden sollte, konnte nicht mehr festgestellt werden.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen in Bezug auf den Hersteller, den Lieferanten und den Ort der Auffindung der gegenständlichen Probe ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Probenbegleitschreiben vom 22.01.2018.

IV.      Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 120/2016, lauten wie folgt:

„§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat;

2.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.

den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.

im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a lit a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, durch die die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Verfassungssammlung 11894A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 26.01.1998, Zl 97/10/0156).

Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Der Spruch hat sohin die Ausführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat zu umfassen. Wenn der Spruch des Straferkenntnisses unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat oder den Tatort enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl VwGH vom 09.11.1988, Zl 88/03/0043).

Dem Beschwerdeführer wurde, ausgehend vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Firma CC GmbH angelastet, das gegenständliche Produkt eingeführt und zum Verkauf weitergegeben und dadurch in Verkehr gebracht zu haben, wobei bei diesem Produkt drei Übertretungen nach der LMIV festgestellt worden waren. Dies sei im Zuge einer am 22.01.2018 im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführten Lebensmittelkontrolle festgestellt worden. An diesem Tag seien die Proben gezogen worden.

Als Inverkehrbringen der gegenständlichen Ware wurden dem Beschwerdeführer das Vertreiben und somit in Verkehr bringen des Produktes angelastet. Ein Tatzeitpunkt ist aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht ersichtlich. Feststellungen zum Tatzeitpunkt können auch aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht getroffen werden. Eine Abänderung des Tatzeitpunktes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - unbeschadet der Frage, ob dies zulässig gewesen wäre – ist dadurch auch nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Lebensmittelkontrolle wurde das gegenständliche Produkt offensichtlich im Kühllager der Firma des Beschwerdeführers gelagert. Ein „Bereithalten des Lebensmittels zum Verkauf“ wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht angelastet und kann auch diesbezüglich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mehr geändert werden, käme dies doch einem Austausch der Tat gleich.

Auch hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses drei verschiedene Übertretung der LMIV (Art 18 Abs 2 LMIV: falsche Bezeichnung, Art 22 Abs 1 lit c LMIV: fehlende Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge an Schweinefleisch und einmal Art 34 Abs 2 LMIV: Nährwertdeklaration nicht in Tabellenform) in einer Übertretung zusammengefasst und eine Gesamtstrafe verhängt. Damit verstößt die belangte Behörde aber gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, demzufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Landesverwaltungsgerichtes in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl zB VwGH vom 7.10.2013, Zl 2013/17/0274, mwN).

Es war daher schon aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs 3 LMSVG).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Konkretisierungsgebot
Kumulationsprinzip
Spruchkorrektur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.46.2420.1

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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