Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.11.2019Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Mit den „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ im Sinne des § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 ist nicht das Vorliegen von Sachzwängen gemeint, denen niemand ausweichen kann, sondern ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse. Aus der Systematik der abgestuften Beurteilungsmaßstäbe des § 29 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 und dem klaren Wortlaut ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 mit den „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ strengere Anforderungen an die Interessenabwägung formuliert als in § 29 Abs 2 TNSchG 2005 mit den „langfristigen öffentlichen Interessen“.
Schlagworte
Abfall;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.11.2019, Z LVwG-2019/37/0547-25, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 30.01.2020, Z Ra 2020/05/0007-3, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.0547.25Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020