Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.11.2019Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Die Verbotstatbestände des § 23 TNSchG 2005 iVm den §§ 2 und 3 TNSchVO 2006 zum Schutz des Standortes geschützter Pflanzen und Pflanzengesellschaften sind bereits dann verwirklicht, wenn der Standort einzelner Exemplare der geschützten Art betroffen ist. Die Verbote bestehen unabhängig davon, ob im Nahebereich des Vorhabens weitere Exemplare der geschützten Art wachsen.
Zudem ist klarzustellen, dass ein absichtliches Handeln im Sinne des § 23 TNSchG 2005 iVm § 2 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 anderes als bei der strafrechtlichen Absichtlichkeit bereits dann vorliegt, wenn die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes billigend in Kauf genommen wird. Das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit ist im Hinblick auf die beantragte Bodenaushubdeponie erfüllt, da dieses Vorhaben zur Entnahme, Entfernung, Beschädigung oder Vernichtung der betroffenen Pflanzen und deren Teile führt.
Schlagworte
Abfall;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.11.2019, Z LVwG-2019/37/0547-25, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 30.01.2020, Z Ra 2020/05/0007-3, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.0547.25Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020