Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.11.2019Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Aufgrund der durch die Verfassungsbestimmung des § 38 Abs 1 AWG 2002 ermöglichten Verfahrens- und Entscheidungskonzentration kann allerdings ? solange die nach § 37 Abs 1 AWG 2002 erforderliche Genehmigung noch nicht vorliegt, also das abfallwirtschaftsrechtliche „Hauptverfahren“ des § 38 Abs 1 AWG 2002 noch nicht abgeschlossen ist ? auch die in einer landesrechtlichen Materie gemäß § 38 Abs 1 AWG 2002 zu treffende Entscheidung noch nicht spruchreif sein.
Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass im Falle der Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zwingend in dem eigenen Spruchpunkt betreffend die anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften ebenfalls eine Genehmigung zu erfolgen hat. § 38 Abs 1 AWG 2002 sieht in seinem zweiten Satz ausdrücklich die gesonderte Entscheidung der Abfallbehörde nach den anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften vor. Die Abfallbehörde hat somit in diesem eigenen Spruchpunkt die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich anhand der anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften zu prüfen.
Schlagworte
Abfall;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.11.2019, Z LVwG-2019/37/0547-25, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 30.01.2020, Z Ra 2020/05/0007-3, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.0547.25Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020