TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/22 LVwG-2019/37/0547-25

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Veröffentlicht am 22.11.2019
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Entscheidungsdatum

22.11.2019

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §38
NatSchG Tir 2005 §3
NatSchG Tir 2005 §7
NatSchG Tir 2005 §23
NatSchG Tir 2005 §24
NatSchG Tir 2005 §25
NatSchG Tir 2005 §29
NatSchV Tir 2006 §2
NatSchV Tir 2006 §3
NatSchV Tir 2006 §4
NatSchV Tir 2006 §7
VwGVG 2014 §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 2, Y, gegen Spruchteil B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.02.2019, Zl ***, betreffend ein Bewilligungsverfahren nach den §§ 37 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (mitbeteiligte Parteien: Gemeinde W, Landesumweltanwalt, Wasserwirtschaftliches Planungsorgan und Arbeitsinspektorat Tirol; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft X), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahren bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 hat die CC GmbH (richtige Bezeichnung: AA GmbH) um die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Volumen von ca 80.000 m³ auf Teilflächen der Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** W, für einen Einbringungszeitraum von 15 Jahren angesucht.

Zu diesem Vorhaben ergingen die forsttechnische Stellungnahme vom 23.02.2018, Zl ***, die emissions- und immissionstechnische Stellungnahme vom 28.02.2018, Zl ***, die geologische Stellungnahme vom 28.02.2018, Zl ***, die wasserfachliche Stellungnahme vom 12.04.2018, Zl ***, das naturkundliche Gutachten vom 24.04.2018, Zl ***, die ergänzende wasserfachliche Stellungnahme vom 18.05.2018, Zl ***, die wildbachtechnische Stellungnahme vom 22.06.2018, Zl ***, das abfalltechnische Gutachten vom 17.07.2017, Zl ***, und die gewässerökologische Stellungnahme vom 02.10.2018, Zl ***.

Die Bezirkshauptmannschaft X als delegierte Abfallbehörde hat den Genehmigungsantrag der CC GmbH (richtige Bezeichnung: AA GmbH) vom 16.01.2018 sowie die Einreichunterlagen vier Wochen zur Einsichtnahme aufgelegt und hierüber die Kundmachung vom 10.10.2018, Zl ***, verfasst. In weiterer Folge haben sich zum beantragten Vorhaben das Arbeitsinspektorat Tirol im Schriftsatz vom 15.10.2018, Zl ***, der Landesumweltanwalt im Schriftsatz vom 18.10.2018 und die DD GmbH im Schriftsatz vom 29.10.2018 geäußert. Die Antragstellerin hat zum Ermittlungsergebnis der Bezirkshauptmannschaft X im Schriftsatz vom 09.11.2018 Stellung genommen.

Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 06.02.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X als delegierte Behörde der CC GmbH (richtige Bezeichnung: AA GmbH) die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie für genau definierte Abfallarten auf den Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** W, mit einem Flächenausmaß von ca 11.578 m² und einem Schüttvolumen von ca 80.000 m3 nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen befristet bis zum 31.12.2033 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt und ein Deponieaufsichtsorgan bestellt.

Mit Spruchteil B) des Bescheides vom 06.02.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X der CC GmbH (richtige Bezeichnung: AA GmbH) die naturschutzrechtliche Genehmigung für diese Bodenaushubdeponie versagt.

Mit Schriftsatz vom 08.03.2019 hat die CC GmbH (richtige Bezeichnung: AA GmbH), vertreten durch die BB GmbH, Y, Beschwerde gegen Spruchteil B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.02.2019, Zl ***, erhoben und beantragt, den angefochtenen Spruchteil dahingehend abzuändern, dass die naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt wird; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Spruchteil B) aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der CC GmbH (richtige Bezeichnung: AA GmbH) gegen Spruchteil B) des Bescheides vom 06.02.2019, Zl ***, vorgelegt.

2.       Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 25.03.2019, Zl ***, den naturkundlichen Amtssachverständigen EE um die Erstattung eines Gutachtens ersucht und in weiterer Folge gemeinsam mit dem naturkundlichen Amtssachverständigen und den Verfahrensparteien am 25.06.2019 einen Lokalaugenschein durchgeführt.

Der naturkundliche Amtssachverständige hat mit Schriftsatz vom 01.08.2019, Zl ***, Befund und Gutachten erstattet. In Wahrung des Parteiengehörs haben sich zu diesem Gutachten der Landesumweltanwalt im Schriftsatz vom 26.08.2019, Zl ***, die belangte Behörde im Schriftsatz vom 27.08.2019, Zl ***, und die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 02.09.2019 geäußert. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Stellungnahme auch mit der Mitteilung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vom 05.07.2019 auseinandergesetzt.

Bereits mit Schriftsatz vom 20.08.2019 hat die Antragstellerin eine Aufstellung der im Bezirk vorhandenen Deponien übermittelt. Zu dieser Aufstellung hat der abfalltechnische Amtssachverständige FF die Stellungnahme vom 09.09.2019, Zl ***, erstattet.

Mit Schriftsatz vom 17.09.2019 hat der Landeshauptmann von Tirol den Genehmigungsbescheid vom 12.06.2018, Zl ***, sowie den Teilkollaudierungsbescheid vom 13.08.2019, Zl ***, betreffend eine vom Landeshauptmann von Tirol genehmigte Bodenaushubdeponie mit einem Volumen von rund 220.000 m³ übermittelt.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat sich die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 26.09.2019 zur Deponiezufahrt geäußert. Zur Deponiezufahrt hat auch die Landesstraßenverwaltung die Stellungnahme vom 08.10.2019, Zl ***, erstattet und eine an die BB GmbH gerichtete Mitteilung vom 28.10.2019 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 04.11.2019 vorgelegt.

Am 06.11.2019 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Im Rahmen der Verhandlung wurde anhand von Auszügen aus dem Unternehmensregister vom 04.11.2019 klargestellt, dass die richtige Firmenbezeichnung der Beschwerdeführerin/Antragstellerin „AA GmbH“ lautet.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterin des Landesumweltanwaltes haben im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Der Vertreter der belangten Behörde hat ergänzend zu den Darlegungen im Bescheid vom 06.02.2019, Zl ***, auf die Stellungnahme vom 27.08.2019, Zl ***, verwiesen. Darüber hinaus hat er ausdrücklich vorgebracht, den Antrag auf Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie habe die „CC GmbH“ eingebracht, eine solche juristische Person würde allerdings entsprechend dem Unternehmensregister nicht existieren. Die eingebrachten Anträge sowie die Beschwerde seien daher als unzulässig zurückzuweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des GG, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, und des JJ als Vertreter der belangten Behörde, jeweils als Partei, durch Einvernahme des Zeugen KK, Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, durch Einvernahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen FF und des gewässerökologischen Amtssachverständigen EE sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Der Beweisantrag des Vertreters der Beschwerdeführerin, durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen die Restkapazitäten der von der belangten Behörde bekanntgegebenen 15 Bodenaushubdeponien zu erheben und ergänzend zu ermitteln, wer dorthin geliefert habe und ob diese Deponien in Betrieb seien, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.

Nach der Verhandlung hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eigenständig Erhebungen zu den Restkapazitäten von im Umkreis der verfahrensgegenständlichen Deponien befindlichen Bodenaushubdeponien durchgeführt. Das Ergebnis dieser Ermittlungen hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.11.2019 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt.

II.      Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel das dem angefochtenen Spruchteil B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.02.2019 zu Grunde liegende naturkundliche Gutachten in Zweifel gezogen und dies umfangreich ausgeführt.

Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe eine Vielzahl von öffentlichen Interessen dargetan, die die belangte Behörde teils unberücksichtigt gelassen habe. Insbesondere habe die belangte Behörde die im Einreichprojekt enthaltene Stellungnahme diverser Gemeinden, aber auch die Arbeitsplatzsicherung, die projektbedingte Verkehrsverminderung und die Katastrophenvorsorge nicht berücksichtigt. Zu der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.06.2018, Zl ***, abfall- und naturschutzrechtlich bewilligten Bodenaushubdeponie LL mit einer Gesamtkapazität von 223.000 m³ hält die Beschwerdeführerin fest, dass mangels Zustimmung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ? sie ist Eigentümerin der von dieser Deponie im Gebiet der Gemeinde Z betroffenen Flächen ? lasse sich dieses Vorhaben nur zum Teil umsetzen. Das tatsächlich vorhandene Deponievolumen reduziere sich dadurch auf rund 50.000 m³. Der Verweis der belangten Behörde auf mehrere genehmigte Bodenaushubdeponien im Umkreis von 10 km der geplanten Deponie sei nicht aussagekräftig, weil viele dieser Deponien von Gemeinden geführt und nur für die jeweilige Gemeinde oder deren Gemeindebürger zugänglich seien. Der Bedarf für die gegenständliche Deponie sei daher gegeben.

Die Beschwerdeführerin hebt auch hervor, dass mit Spruchteil A) des Bescheides vom 06.02.2019, Zl ***, die Bezirkshauptmannschaft X die abfallrechtliche Genehmigung nach den §§ 37 Abs 1 und 3, 38, 43 Abs 1 und 2, 47, 48, 49 und 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erteilt habe. Offensichtlich seien daher auch die gemäß § 38 AWG 2002 anzuwendenden Vorschriften ? im konkreten Fall jene des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) ? erfüllt. Die Beschwerdeführerin betont, dass zwischen der abfallwirtschaftlichen Genehmigung und der in einem eigenen Spruchpunkt zu erteilenden naturschutzrechtlichen Genehmigung ein enger Konnex gegeben sei. Eine Versagung der naturschutzrechtlichen Genehmigung bei gleichzeitiger Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung sei daher nicht zulässig und rechtswidrig. Die naturschutzrechtliche Genehmigung sei zu erteilen, da offensichtlich alle Genehmigungsvoraussetzungen entsprechend 43 AWG 2002 vorlägen und die naturschutzrechtliche Genehmigung aufgrund der Akzessorietät der nicht bekämpften und somit in Rechtskraft erwachsenen abfallrechtlichen Genehmigung ? also der im „Hauptverfahren“ erteilten Genehmigung ? zu folgen habe.

III.     Sachverhalt:

1.       Allgemeine Feststellungen:

Die AA GmbH plant die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie für die in Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.02.2019 angeführten Abfallarten auf Teilflächen der Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** W. Das gesamte Schüttvolumen beträgt ca 80.000 m³. Jährlich sollen Materialien im Ausmaß von ca 5.000 bis 6.000 m³ abgelagert werden. In Summe sind drei Deponiephasen vorgesehen. Die Deponierungsmaßnahmen sollen innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren abgeschlossen sein.

Die von der Bodenaushubdeponie beanspruchte Fläche beträgt ca 10.000 m². Die Deponie selbst wird mit zwei 3 m breiten Bermen und einer ca 5 % geneigten ca 25 m x 30 m großen Manipulationsfläche ausgestaltet sein. Es erfolgt eine Anpassung an Form und Topografie des Geländes. Die aus dem Deponievolumen von ca 80.000 m³ resultierenden Schütthöhen betragen bis zu 18 m.

Im Westen wird das Deponieareal durch die Adresse 3 und durch eine Leitung der DD GmbH abgegrenzt. Im Süden, Osten und Norden bilden anstehender Fels oder Blocksturzmaterial die räumliche Begrenzung.

Die geplante Bodenaushubdeponie erstreckt sich über eine nach Osten laufende Eintiefung in der Geländeböschung. Die Zufahrt erfolgt bei km *** über die Adresse 3 auf der östlichen Seite unmittelbar auf die Deponiefläche und entlang der Bundesstraße. Der gesamte Einfahrtsbereich von der Adresse 3 zur Deponie sowie zur geplanten Schrankenanlage wird zweispurig eingerichtet und asphaltiert ausgeführt.

Für diese Zufahrt zur geplanten Bodenaushubdeponie sind Umbauten der Adresse 3 auf einer Länge von ca 200 m erforderlich. Für die von X kommenden Fahrzeuge ist eine Linksabbiegespur samt Mittelspur einzurichten. Diese Maßnahme bedingt eine Verbreiterung der Adresse 3 auf einer Länge von ca 200 m.

Mit Schreiben vom 02.12.2016, Zl ***, hat die Landesregierung den Bau eines Linksabbiegestreifens auf der Adresse 3, km *** bis km ***, nach den straßenrechtlichen Bestimmungen durch Kenntnisnahme des angezeigten Bauvorhabens genehmigt. In weiterer Folge hat das Land Tirol ? Landesstraßenverwaltung ? bei der Bezirkshauptmannschaft X um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Linksabbiegestreifens auf der Adresse 3 angesucht. Mit Bescheid vom 19.07.2018, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des Landes Tirol, Landesstraßenverwaltung, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Gemeinde W Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Errichtung des Linksabbiegestreifens von der Adresse 3 naturschutzrechtlich zu genehmigen. Das Beschwerdeverfahren ist unter der Zl LVwG-2018/15/1882 anhängig.

Im Bereich der südlichen Begrenzung befindet sich ein temporär wasserführendes Gerinne (Trockenbach), das im Zuge von Starkregenereignissen und im Frühjahr bei einem erhöhten Bergwasserspiegel einen Abfluss von 30 l/s aufweisen kann. Dieses Gerinne soll im Zuge der Deponieerrichtung ab ca Flkm *** bis zur Durchtrittsstelle unter der Adresse 3 und sohin im unteren Deponiebereich nach Süden bzw nach Westen hin verlegt werden. Geplant ist der Verlauf vorerst in Falllinie zwischen dem Schutzdamm und der Deponie und in weiterer Folge entlang der Adresse 3 unterhalb der Deponie.

Die Teichfläche im Osten der vorgesehenen Schüttfläche („Fischteich“) wird aus einer Wasserzufuhr etwas weiter östlich des Trockenbaches gespeist. Es entwässert nach Süden, zunächst entlang der Adresse 3 und dann in den Fluss MM. Im Nahbereich dieses Fischteiches und im unmittelbaren Einflussbereich lassen sich eine Hochstaudenflur mit Mädesüß und Großeggen nachweisen. Der Fischteich und die eben beschrieben Vegetationseinheiten werden durch die geplante Deponie nicht berührt.

Südlich der geplanten Deponie ? also zur Adresse 3 hin ? soll vorerst ein temporärer Staubschutzdamm errichtet werden. Dieser wird in weiterer Folge als Dammfuß für den Aufbau der Deponie selbst herangezogen. In Richtung Westen ? von X/V kommend ? soll ein 13 m langer und 1,5 m hoher Sichtschutzdamm errichtet werden.

Der als Schutz für den von Wasser beeinflussten Bereich vorgesehene Damm soll östlich der geplanten Deponie errichtet werden.

2.       Feststellungen aus naturkundlicher Sicht:

2.1.    Zur Vegetation des geplanten Deponieareals:

2.1.1.  Fläche direkt neben der Adresse 3:

Im durch Wasser beeinflussten Abschnitt direkt neben der Adresse 3 lassen sich folgende Pflanzenarten nachweisen:

?    Kohldistel

?    Gewöhnliches Rispengras

?    Wiesen-Schwingel

?    Wiesen-Knäuelgras

?    Wiesen-Klee

?    Flatter-Binse

?    Purpur – Weide

?    Blaugrüne Segge

?    Weiß-Klee

?    Englisches Raygras

?    Roß-Minze

Der Bereich ist durch Staunässe geprägt, allerdings ist dies nicht auf Wässer oberhalb dieses Bereiches ? innerhalb der nunmehr geplanten Deponie ? zurückzuführen. Lediglich die Pflanzenarten „Flatterbinse“, „Kohldistel“ und „Rossminze“ deuten auf eine durch Wasser beeinflusste Wiese hin, die genannten Pflanzenarten sind aber lediglich sporadisch ausgeprägt. Zudem sind die Flächen zum Großteil mit nitrophilen (Stickstoff liebenden) Fettwiesenarten wie Weiß-Klee, Wiesen-Klee, Wiesen-Schwingel, Wiesen-Knäuelgras und Englischem Raygras bewachsen. Die Wiesenfläche ist deutlicher durch die zuletzt angeführten Pflanzenarten geprägt als durch die zunächst angeführten dreifachen Feuchtezeiger.

Eine Dotation dieser Fläche durch vom Fluss MM stammendes Wasser ? unter der Landesstraße hindurch ? ist nicht anzunehmen. Zusammengefasst ist dieser Teilbereich im Ausmaß von 2.439 m² als „Wiesenstreifen“ mit Fettwiesencharakter zu qualifizieren.

Der verbleibende Bereich von 2.234 m² weist nur vereinzelte Grauerlen auf, Nassstellen sind nicht sichtbar. Nach deren Aufbau mit verdichteten Schichten und Geländeüberhöhung ist nicht mit einer Überschwemmung, aber auch nicht mit einer Dotation im Grundwassergefüge zu rechnen. Die Vegetation dieses Bereiches entspricht im Wesentlichen jener links und rechts des Trockenbaches bei Flkm ***, die im nachfolgenden Kapitel 2.1.2. beschrieben wird.

2.1.2.  Fläche links und rechts des Trockenbaches bei Flkm ***:

Die Fläche links und rechts des Trockenbaches bei Flkm *** weist im Wesentlichen folgende Vegetation auf:

?    Grauerle

?    Gelber Eisenhut

?    Einbeere

?    Esche

?    Reif-Weide

?    Sal-Weide

?    Rote Heckenkirsche

?    Nickendes Perlgras

?    Gemeiner Liguster

?    Blaue Heckenkirsche

?    Gewöhnliches Rispengras

?    Hopfen

?    Faulbaum

?    Fichte

?    Lärche

?    Seidelbast

?    Großblütiges Springkraut

?    Kleinblütiges Springkraut

?    Land-Reitgras

?    Gemeine Waldrebe

?    Hasel

?    Stiel-Eiche

?    Vogel-Kirsche

?    Wasserdost

?    Echter Baldrian

Bei den Pflanzenarten „Gelber Eisenhut“ und „Seidelbast“ handelt es sich um nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) teilweise geschützte Pflanzenarten.

Die beschriebene Vegetation ist nicht durch den Trockenbach geprägt. Das schottrige Bachbett mit teilweise in Mulden vorhandenem Feinsediment weist keine charakteristische Zonierung in Sohle und Bachufer auf. Dieses Gewässer springt nur bei Starkniederschlägen und im Frühjahr bei einem erhöhten Bergwasserspiegel an. Die beschriebene Vegetation ? Gras und weichlaubige Krautarten bis direkt zum schottrigen Bachbett ? zeigen, dass das Bachbett nur selten im Jahr Wasser führt. Direkte Gewässerarten lassen sich überhaupt nicht, Anteile von Moosbelag ? wenn überhaupt ? nur in sehr geringen Umfang, feststellen. Die Vegetation weist zwar einige Auwaldarten auf, etwa Weiden, Grauerle und Einbeere, sie wird aber maßgeblich von Arten bestimmt, die einem Gebüschsaum ohne Auwaldcharakter entsprechen (Perlgras, Reitgras, Heckenkirsche, Fichte, Seidelbast).

2.1.3.  Steilhangbereich – Fichten- Kiefernwald:

In diesem Bereich lassen sich unter anderem folgende Pflanzenarten feststellen:

?    Blaue Heckenkirsche

?    Fichte

?    Lärche

?    Rot-Föhre

?    Berberitze

?    Gemeiner Liguster

?    Land-Reitgras

?    Weiße Segge

?    Blaugrüne Segge

?    Schwarze Akelei

?    Roter Holunder

?    Schwarzer Holunder

?    Nickendes Perlgras

?    Hundsrose

?    Wald-Wachtelweizen

?    Tollkirsche

?    Schwalbenwurz

?    Rotbraune Stendelwurz

?    Breitblättrige Stendelwurz

?    Berg-Ahorn

?    Salomonsiegel

?    Alpen-Distel

?    Walnuss

?    Roter Hartriegel

?    Wald-Erdbeere

?    Schwarze Akelei

?    Fieder-Zwenke

?    Nickendes Perlgras

?    Rotes Straußgras

?    Stiel-Eiche

?    Wasserdost

?    Hasel

?    Wiesen-Glockenblume

?    Nesselblättrige Glockenblume

?    Gemeine Waldrebe

?    Finger-Segge

Bei der Pflanzenart „Schwarze Akelei“ handelt es sich um eine teilweise geschützte Pflanzenart. Die Pflanzenarten „Rotbraune Stendelwurz“ und „Breitblättrige Stendelwurz“ sind gänzlich geschützte Pflanzenarten.

Der Fichten-Kieferwald ist im Unterhangbereich stark durchforstet. Dort stockt viel Jungwuchs an. Der Wald ist stark verdichtet, allerdings ist die Bodenvegetation kaum ausgeprägt oder zumindest stark zurückgedrängt. In diesem Bereich befindet sich der fließende Übergang zu den buschartigen Bereichen im ebenen Gelände.

In der Vegetation sind die Oberhangbereiche in einem Klimaxstadium. Stellenweise tritt die namengebende Unterwuchsart (Carex alba) deutlich in den Hintergrund und dominieren andere Grasarten, wie Perlgras, Fieder-Zwenke und Land-Reitgras.

Nach oben hin lockern Felsen den steilen Fichten-Kiefernwald auf, wobei diese Felsen den obersten Rand der geplanten Deponie darstellen. Die Felsbereiche oberhalb der Manipulationsfläche/Reifenwaschanlage werden durch die Anlage nicht berührt.

2.2.    Zu den Vogelarten im geplanten Deponieareal:

Auf dem Deponieareal lassen sich folgende Vogelarten feststellen:

?    Kleiber

?    Waldbaumläufer

?    Haubenmeise

?    Rotschwanz

?    Kohlmeise

?    Gimpel

?    Erlenzeisig

?    Zaunkönig

?    Blaumeise

?    Rotkelchen

?    Buchfink

?    Mäusebussard

Das Deponieareal eignet sich grundsätzlich als Brutraum für Vogelarten, allerdings ist diese Eignung aufgrund der durch die im Nahbereich führende Adresse 3 hervorgerufene Beschallung stark eingeschränkt. Zudem ist gerade der Unterhangbereich stark durchforstet und weist viel Jungwuchs auf, sodass Spechtbäume hier nicht vorhanden sind. Ebenso ließ sich in den Oberhangbereichen stehendes älteres Totholz als potentieller Brutraum für Vogelarten nicht feststellen. Für Eulen und/oder Greifvögel sind die Felsen, die die geplante Deponie umgeben und nicht eingeschüttet werden, von untergeordneter Bedeutung, da die kleineren Felsen aufgrund des vorstehenden Waldes nicht angeflogen werden können und die größeren, oberhalb der Manipulationsfläche vorhandenen Felsen bereits derzeit im unmittelbaren Nahbereich der Adresse 3 liegen.

2.3.    Zur Einsehbarkeit der beantragten Deponie und zu allfälligen Erholungseinrichtungen:

Die geplanten Deponieflächen sind von der Adresse 3 auf einer Länge von ca 200 m ? aus einer Entfernung von 20 bis 100 m ? besonders gut und von der gegenüberliegenden alten Landesstraße auf einer Länge von 1.200 m ? aus einer Entfernung von 150 m bis 600 m ? ebenfalls besonders gut einzusehen. In die Deponieflächen kann auch vom Ortsteil der Gemeinde Z um „NN“ ? ca 1.800 m entfernt ? sowie vom gegenüberliegenden Bereich um den OO – ca 3.400 m entfernt – und darunter eingesehen werden.

Auf der Fläche selbst sind keine Erholungseinrichtungen, wie etwa Wanderwege, Sportplätze oder ähnliches, vorhanden. Das Deponieareal liegt direkt neben der viel befahrenen
Adresse 3 und ist von dieser stark beschallt.

2.4.    Auswirkungen der Deponie:

2.4.1.  Vegetation:

Aufgrund der Überschüttung des Deponieareals werden die dort vorkommenden Pflanzenarten verschwinden. Eine Vegetation im derzeitigen Sinne wird sich in absehbarer Zeit nicht einstellen. Davon betroffen sind die gänzlich geschützten Pflanzenarten „Rotbraune Stendelwurz“ und „Breitblättrige Stendelwurz“ und die teilweise geschützten Pflanzenarten „Schwarze Akelei“, „Seidelbast“ und „Gelber Eisenhut“.

Die eben angeführten Pflanzenarten werden für den Schüttzeitraum und auch noch danach ihren Lebensraum zur Gänze verlieren. Der für die Pflanzenarten „Seidelbast“, „Stendelwurz“ und „Akelei“ erforderliche Lebensraum wird im Unterhangbereich erst binnen eines Zeitraumes von mehr als 10 Jahren und im Oberhangbereich binnen eines Zeitraumes von ca 50 Jahren, gerechnet ab Beginn einer ordnungsgemäßen Rekultivierung, wieder vorhanden sein. Es ist somit für die Unterhangbereiche ? also jene südlich des derzeitigen Trockenbaches ? von einem Regenerationszeitraum von zumindest 25 Jahren auszugehen. Für die höherstämmigen Hangflächen oberhalb des Trockenbaches ist mit einer Regeneration der Vegetation bis zum Erreichen eines mit dem Istbestand vergleichbaren Zustandes erst in 65 Jahren zu rechnen. Folglich gelten die Pflanzenarten in den Oberhangbereichen als irreversibel gestört.

Die über längere Zeit vom Deponiestandort entfernten teilweise oder gänzlich geschützten Arten sind nicht als regional oder gar national selten anzusehen. Sie kommen in der näheren und weiteren Umgebung in ebensolcher Ausprägung vor. Als Standort für alle Arten sind die Waldbereiche mit Grabeneinhängen zwischen dem Natura 2000 Gebiet PP und dem Beginn der Wiesenflächen vor Z anzuführen. In diesem Bereich kommen die Arten in größerem Ausmaß und immer wieder vor.

Der Standort für die teilweise geschützten oder gänzlich geschützten Pflanzenarten erstreckt sich ? vorsichtig geschätzt ? über eine Fläche von rund 180 ha (siehe nachstehende Abbildung).

Abbildung 1

Die beantragte Deponie nimmt eine Fläche von ca 1,16 ha in Anspruch. Den angeführten Pflanzenarten wird somit vorübergehend Lebensraum in einem Ausmaß von unter 1 % entzogen. Die damit verbundene Beeinträchtigung ist zumindest für die Unterhangflächen als reversibel und daher nur als gering einzustufen. Demgegenüber ist für die Hälfte des Deponieareals, nämlich für die Oberhangbereiche, von einer starken Beeinträchtigung auszugehen, da Bodenaufbau und Struktur binnen eines absehbaren Zeitraumes sich nicht wiederherstellen lassen.

2.4.2.  Vogel- und sonstige Tierarten:

Die angeführten Vogelarten werden vorübergehend betroffen sein. Für das Deponieareal ist vor allem von einem Vorkommen der Vogelarten Buchfink, Zaunkönig, Grünfink, Kohlmeise und Blaumeise auszugehen. Diese geschützten Arten lassen sich im unmittelbaren Umgebungsbereich der Deponie nachweisen. Sie werden trotz der Schüttungen nicht verschwinden. Vielmehr werden die angeführten Vogelarten in den umgebenden Bereich wandern und mit Verzug von 10 bis 15 Jahren nach Schüttende auch wieder in die neu entstehenden bepflanzten Lebensräume eindringen. Es wird somit keine der angeführten Arten im dem Sinne erheblich beeinträchtigt, dass ein Weiterbestehen der Art nicht mehr möglich ist. Es kommt somit durch die geplante Deponie zu keiner Störung der vorkommenden lokalen Populationen, die sich nachteilig auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der geschützten Vogelarten auswirkt.

Der Biber kommt jenseits der Adresse 3 (QQ) immer wieder vor. Die von der Deponie betroffenen Flächen sind allerdings nicht als Lebensraum im engeren Sinne anzusetzen. Die Beeinträchtigung für diese Art ist reversibel und daher gering.

Ebenso ergeben sich für weitere Tierarten, wie etwa auf die auf den Flächen um den Fischteich vorkommenden Amphibien, keine relevanten Beeinträchtigungen.

2.4.3.  Naturhaushalt:

Es wird zwar eine Fläche von 1,16 ha überschüttet, allerdings erfolgt die Schüttung nach und nach. Somit werden lediglich 0,5 % der für die Deponie vorgesehenen Fläche außer Funktion stehen. Bei Einhaltung der in den Einreichunterlagen vorgesehenen Rekultivierung kann sich nach Abschluss der Schüttung der Waldlebensraum in einem dem derzeitigen Zustand vergleichbaren Ausmaß wiederstellen. Dementsprechend ist von einer mittleren Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, bezogen auf die betroffenen Deponieflächen, auszugehen.

Der Trockenbach wird verlegt und dann so ausgeprägt, dass von einer ähnlichen Funktion wie derzeit ausgegangen werden kann. Es entstehen bezogen auf den Naturhaushalt des Trockenbaches somit lediglich vorübergehende, mittelschwere Beeinträchtigungen.

2.4.4.  Landschaftsbild und Erholungswert:

Die gesamte Deponiefläche ist trotz der vorgesehenen Sichtschutzdämme von der direkt vorbeiführenden Adresse 3 auf einer Länge von ca 200 m gut einsehbar. Daher sind die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild mittelmäßig stark und nicht reversibel. Die mittelstarke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, bezogen auf den Betrachter von der gegenüberliegenden alten Landstraße, ist als nicht reversibel einzustufen. Der künstlich geschaffene Geländekörper wird auch nach der Rekultivierung ? und damit ohne Aussicht auf Reversibilität ? bestehen bleiben.

Auf dem vorgesehenen Deponieareal befinden sich keine Erholungseinrichtungen, die durch die Errichtung der Deponie eine messbare Störung erleiden könnten. Folglich ist von keiner relevanten Beeinträchtigung des Erholungswertes auszugehen.

3.       Deponien im Umkreis:

Ca 770 m entfernt befindet sich die bewilligte Bodenaushubdeponie LL mit direkter Sichtverbindung zur gegenständlichen geplanten Deponie (siehe nachfolgende Abbildung).

Abbildung 2

Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.06.2018, Zl ***, abfallrechtlich genehmigte Deponie LL mit einem Fassungsvermögen von 223.000 m³ soll Bodenaushubmaterialen in einem Umkreis von 0 bis 15 km aufnehmen. Deponiebetreiber sind die AA GmbH, die RR GmbH und TT. Auf den für die Schüttung vorgesehenen Flächen im Gebiet der Gemeinde V wurden bereits Maßnahmen zwecks Aufnahme des Deponiebetriebs ? Rodungen, Schüttung des Dammfußes etc ? gesetzt. Mit Bescheid vom 13.08.2019, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol diese Deponie zum Teil für überprüft erklärt. Gegenstand dieser Überprüfung ist die auf 15.000 m³ Schüttvolumen und auf die Deponieflächen auf Gemeindegebiet V eingeschränkte Schüttphase ***. Bislang findet auf den auf Gemeindegebiet der Gemeinde Z liegenden Deponieflächen kein Betrieb statt, da es bislang zwischen den genannten Betreibern und der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z als betroffener Grundeigentümerin, insbesondere wegen der von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z geforderten Sicherstellung, zu keiner Einigung kam.

Im Umkreis von 10 km des Standortes der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie befinden sich weitere Bodenaushubdeponien, wobei einzelne dieser Deponien ausschließlich für Bürger der jeweiligen Gemeinde bestimmt sind. Ca 11 km westwärts (Richtung UU) betreibt die Firma VV eine Bodenaushubdeponie mit einem Restvolumen von 250.000 m³.

Das Restvolumen für alle Bodenaushubdeponien im Bezirk X, bezogen auf den Stichtag 31.12.2018, betrug 975.000 m³. In dieser Statistik sind die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.06.2018 bewilligte Bodenaushubdeponie „LL“ und die im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftskraftwerk WW betriebene Bodenaushubdeponie nicht enthalten. In den Jahren 2017 und 2018 wurden ? entsprechend den Angaben der Deponiebetreiber ? im Bezirk X Aushubmaterialien im Ausmaß von insgesamt 166.000 m3 sowie 178.000 m3 abgelagert.

4.       Sonstige Feststellungen:

Das Land Tirol ist bestrebt, für den Fall von Katastrophenereignissen Deponiestandorte im Bezirk X zu realisieren. Zu diesem Zweck wurde auch eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von JJ, Bezirkshauptmannschaft X, eingerichtet. Deponiemöglichkeiten sollen ? soweit möglich ? dort geschaffen werden, wo der Eintritt von Katastrophenereignissen wahrscheinlich ist.

Im Umkreis von 5 km der gegenständlichen Deponie sind im Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung vier größere rote Zonen ausgewiesen. Jeweils eine dieser Zonen betrifft das XX sowie das Gebiet der Gemeinde U, die allerdings über zwei Deponien verfügt.

IV.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung stützen sich im Wesentlichen auf die ? laut Aussage des Geschäftsführers GG ? nach wie vor aktuellen Einreichunterlagen der Beschwerdeführerin und die Ergebnisse des von der Bezirkshauptmannschaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie des vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.06.2019 durchgeführten Lokalaugenscheines.

Zur geplanten Deponiezufahrt hat sich Geschäftsführer GG im Rahmen seiner Einvernahme geäußert. In diesem Zusammenhang konnte das Landesverwaltungsgericht zudem auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.09.2019 und auf die Mitteilungen der Landesstraßenverwaltung vom 08.10.2019, Zl ***, und vom 04.11.2019 zurückgreifen.

Der naturkundliche Amtssachverständige EE hat ? nach Durchführung des Lokalaugenscheines am 25.06.2019 ? mit Schriftsatz vom 01.08.2019 ein umfangreiches Gutachten erstattet. Dieses gliedert sich in einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn. Ausgehend vom umfangreichen Befund hat der naturkundliche Amtssachverständige schlüssig dargelegt, wie sich die Errichtung und der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Deponie auf die dort vorkommenden Pflanzen- und Tierarten sowie auf den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und den Erholungswert („Schutzgüter nach dem TNSchG 2005“) auswirken werden. Der Amtssachverständige hat nachvollziehbar die bei Verwirklichung des Vorhabens zu erwartenden Beeinträchtigungen erläutert und ? bezogen auf die Schwere des Eingriffes ? bewertet. Der naturkundliche Amtssachverständige hat für den Fall der Erteilung der Bewilligung Nebenbestimmungen formuliert, um das Deponievorhaben bestmöglich den räumlichen Gegebenheiten anzupassen. Bei Einhaltung dieser Vorschreibungen lassen sich die festgestellten Beeinträchtigungen reduzieren, nicht aber gänzlich hintanhalten. Keiner der Verfahrensparteien hat die sachverständigen Darlegungen in Zweifel gezogen. Darüber hinaus hat der naturkundliche Amtssachverständige sein schriftlich erstattetes Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfangreich erläutert.

Die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich somit auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen des naturkundlichen Amtssachverständigen EE. Zur Frage, ob es sich beim Standort der geplanten Deponie um einen Lebensraum für den Biber handelt, hat sich auch die Biberbeauftragte YY im Schriftsatz vom 08.11.2018 geäußert.

Die Bezirkshauptmannschaft X hat in ihrer Stellungnahme vom 27.08.2019, Zl ***, auf weitere Deponien und Abfallverwertungsanlagen im Umkreis der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie hingewiesen. GG hat sich zu dieser Auflistung im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußert, die Beschwerdeführerin selbst hat noch ergänzend den Schriftsatz vom 11.11.2019 vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.06.2018, Zl ***, und vom 13.08.2019, Zl ***, eingeholt. Die Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser bewilligten Deponie hat GG bei seiner Einvernahme am 06.11.2019 erläutert und den von der RR GmbH verfassten Schriftsatz vom 29.11.2018 vorgelegt. Zu den Verhandlungen zwischen den beteiligten Unternehmen an dieser Deponie und der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z hat sich zudem Substanzverwalter KK im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme am 06.11.2019 geäußert.

Das am Stichtag 31.12.2018 dokumentierte Restvolumen der im Bezirk X betriebenen Bodenaushubdeponien sowie die Gesamtmenge der in Jahren 2017 und 2018 im Bezirk X abgelagerten Bodenaushubmaterialien hat der abfalltechnische Amtssachverständige im Rahmen seiner Einvernahme am 06.11.2019 dargelegt und näher erläutert. Auf Deponien im Umkreis hat schon der naturkundliche Amtssachverständige in seinem Gutachten hingewiesen, insbesondere auch auf die Deponie der Firma VV.

Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Weitergehende Ermittlungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen ? wie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung beantragt ? konnten im Hinblick auf dessen klare Aussagen unterbleiben. Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst zu den Restkapazitäten mehrerer Bodenaushubdeponien im Umkreis des von ihr vorgesehenen Deponiestandortes im Schriftsatz vom 11.11.2019 Angaben getroffen.

Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argument, die von ihr beantragte Bodenaushubdeponie könne in Katastrophenfällen für die Ablagerung anfallender Materialien genutzt werden, hat sich der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 geäußert. Seine unwidersprochen gebliebenen Darlegungen bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.       Rechtslage:

1.       Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in den Fassungen BGBl I Nr 97/2013 (§ 38), BGBl I Nr 103/2013 (§ 43) und BGBl I Nr 71/2019 (§ 37) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

[…]

Konzentration und Zuständigkeit

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften ? mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren ? anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

[…]

(6a) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit

1.   zur Durchführung eines Verfahrens oder

2.   zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75

ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

[…]“

„Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

[…]“

2.       Tiroler Naturschutzgesetz 2005

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) in der Stammfassung LGBl Nr 26/2005 (§§ 7, 8, 23 und 24) sowie in den Fassungen LGBl Nr 14/2015 (§ 3) und LGBl Nr 127/2018 (§ 29) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 3. […]

(6) Auwald ist eine mit Holzgewächsen bestockte Fläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die in ihrer ökologischen Charakteristik durch den schwankenden Wasser- und/oder Grundwasserstand eines Fließgewässers geprägt ist oder in ihrer Entstehung geprägt wurde. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern- und Rotföhren-Trockenauwälder.

(7) Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.

(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

[…]“

„Schutz der Gewässer

§ 7. (1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a)   das Ausbaggern;

b)   die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

[…]“

„Geschützte Pflanzenarten und Pilze

§ 23. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a)   die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b)   andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

[…]

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie erforderlich ist,

a)   verbieten,

1.   Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

2.   den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

3.   Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

[…]

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

[…]

c)   im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

[…]

Geschützte Tierarten

§ 24. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a)   die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und

b)   andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),

zu geschützten Arten zu erklären.

[…]

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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