Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2019Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die an einem Kraftfahrzeug angebrachten Kennzeichentafeln sind Urkunden, welche die Benützung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen rechtlich ermöglichen. Durch die Abnahme der Kennzeichentafeln wird dem Eigentümer der für diese Sache wesentliche Gebrauch als Fahrzeug unmöglich gemacht, es liegt somit ein Eingriff in das Eigentum vor (vgl VfSlg 12.270/1990 mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Abnahme; Kennzeichentafel; Exzess;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.13.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019