Entscheidungsdatum
17.10.2019Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, vertreten durch RA B in ***, ***, hinsichtlich der behaupteten Maßnahmenbeschwerde gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG im Umfang der Abnahme des konkret angeführten KFZ-Kennzeichens durch das namentlich benannte Sicherheitsorgan vom 17.03.2019, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019, am Sitz der belangten Behörde, gemäß § 28 VwGVG i.d.g.F. entschieden wie folgt und somit zu Recht erkannt:
I.
Vorliegender Maßnahmenbeschwerde wird keine Folge gegeben und diese als
unbegründet
abgewiesen.
Die am 17.03.2019 durch das öffentliche Sicherheitsorgan C erfolgte Abnahme der KFZ-Kennzeichen „***“ war weder unverhältnismäßig, überschießend, noch unangebracht und erweist sich somit als
rechtskonform.
II
1. Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei, der BH Baden, gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg.cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z. 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes von 461 Euro binnen der angemessenen Frist von 8 Wochen zu bezahlen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer A hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vorliegende Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z. 2
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wegen behaupteter, unrechtmäßigen Ausübung verwaltungsbehördlich Befehls- und Zwangsgewalt des namentlich konkretisiert angegebenen Polizeibeamten der API *** durch Abnahme der KFZ-Kennzeichen vom Fahrzeug des Beschwerdeführers am 17.03.2019 erhoben.
Begründet und präzisiert wurde dieses Rechtsmittel dahingehend, dass die Abnahme der Kennzeichen rechtswidrig gewesen sei, es während der Amtshandlung es zu unpassenden Wortgefechten und auch zu diffamierender, Bezeichnungen des Beschwerdeführers durch den amtsführenden Polizeibeamten gekommen wäre, dass bei der Kontrolle vor Ort für den geschulten Polizeibeamten erkennbar keine Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Kennzeichenabnahme vorhanden und erfüllt gewesen seien, keine Gefahr im Verzug vorgelegen wäre, und die Kennzeichenabnahme sohin überschießend und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzend gewesen sei.
In Hinblick auf dieses Vorbringen wurde seitens des LVwG NÖ antragsgemäß am 28.08.2019 am Sitz der BH Baden eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Wertung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher darin verbundener, als integrierender Bestandteil anzusehenden, Unterlagen, insbesondere auch durch die im Rahmen der Unmittelbarkeit erhobenen Aussagen, Rechtfertigungen und rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, seines Vertreters, sowie der Vertreterin der belangten Partei, und insbesondere auch den unter Wahrheitspflicht getätigten zeugenschaftlichen Angaben der einvernommenen, als Zeugen aussagenden Polizeibeamten C und D, welcher folgender Sachverhalt sohin dann als erwiesen feststehend der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wird:
A lenkte am Sonntag, den 17.03.2019, den mit Wechselkennzeichen auf ihn zugelassenen PKW der Marke BMW 335i, weiß lackiert, im Kreuzungsbereich der *** zur Auffahrt der *** im Ortsgebiet ***.
Der Lenker befand sich allein im Fahrzeug, lediglich sein kleiner Hund war im Fahrzeuginneren, darüber hinaus war gegenständlich gelenkter PKW, versehen mit dem KFZ-Kennzeichen ***, im Wesentlichen unbeladen.
Während seiner Fahrt gegen 17:00 Uhr von *** nach *** wurde dieser Lenker von zwei im Dienst befindlichen Polizeibeamten, C und D, wahrgenommen, die sich im Bereich der Autobahnabfahrt *** mit ihrem Dienst-KFZ befanden, die Auffälligkeit dieses weißen PKW, der ganz offensichtlich technisch tiefer gelegt war, schon in Annährung von dem besonders geschulten, fachkundigen C bei mäßigem Verkehrsaufkommen und keinerlei witterungsmäßig bedingter Sichtbeeinträchtigung beobachtet wurde.
Als sich das Fahrzeug des A und das Dienst-KFZ in etwa auf gleicher Höhe im Begegnungsverkehr befanden, erkannte der Polizeibeamte C den ihm aus einer zeitlich vorgelagerten, nicht unproblematisch verlaufenen Amtshandlung, den Lenker A.
In Hinblick auf die unmittelbare Wahrnehmung der Tieferlegung des Kraftfahrzeuges erteilte C dem Lenker A ein unmissverständliches Zeichen, dem Dienst-KFZ zu folgen, eine Anhaltung im Bereich des Kreisverkehres nicht möglich war.
Der Folgeaufforderung kam A nach, wurde der Bereich des Kreisverkehrs verlassen und fand folgende Amtshandlung auf einem räumlich nicht weit entfernten, asphaltierten, ebenen Straßenstück, situiert an der Rückseite des Einkaufszentrums „E“, statt.
Bei dieser Örtlichkeit handelt es sich um einen verkehrsarmen Raum, werden dort polizeiliche Amtshandlungen, insbesondere bei Überprüfung von LKW-Lenkern, durchgeführt.
Bei dieser Räumlichkeit handelt es sich – wie obig angegeben – um eine asphaltierte Fläche ohne erhebliche Unebenheiten, ohne Bodenschwellen oder Schlaglöcher.
Nach Zuranhaltungbringung beider Kraftfahrzeuge wurde die folgende Amtshandlung mit dem Lenker A ausschließlich von C geführt, die anwesende Polizeibeamtin D vorrangig mit Sicherungsaufgaben beschäftigt war und in technischen Fragen keinerlei Einflussnahme auf die Amtshandlung ihres Kollegen nahm.
Schon bei der ersten mündlichen Kontaktaufnahme war es sowohl dem Lenker als auch den amtshandelnden Polizeibeamten bewusst, dass es sich in Anbetracht der Erinnerung an die zeitlich vorgelagerte problematische Amtshandlung um eine Anhaltung handeln werde, die emotional verlaufen würde.
Der Polizeibeamte C befleißigte sich jedoch keiner Verbalinjurien oder unsachlichen Ausdrücke, bezogen auf die Person des von ihm beamtshandelten, persönlich bekannten, Lenkers A.
Befragt hinsichtlich der KFZ-technischen Überprüfung, der Zulässigkeit der technischen Veränderungen an dem von ihm gelenkten PKW, wies A eine diesbezügliche von der Behörde ausgestellte Zulassungsbescheinigung vor und nach Öffnen des Kofferraumes einen prall gefüllten Ordner, beinhaltend verschiedenste Gutachten.
Primärer Grund der Anhaltung und Kontrolle des für die Polizeibeamten erkennbaren Umstandes der technischen Tieferlegung des von A gelenkten PKW war das Faktum, dass der Polizeibeamte C – eingedenk der zeitlich noch nicht so weit zurückliegenden Beanstandung – nunmehr die technische Zulässigkeit und zwischenzeitliche Herstellung des gesetzlichen Zustandes der Betriebssicherheit des von A gelenkten PKWs in kfz-technischer Hinsicht kontrollieren wollte.
Es kam am Ort der Anhaltung zu Messungen mittels geeichtem Maßband durch den Polizeibeamten C, der Wert, hinsichtlich der verbleibenden Bodenfreiheit, wurde erhoben unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Lenker A während dieses zur Anzeige gebrachten Messvorganges außerhalb des Fahrzeuges aufgehalten hat, wobei er telefonisch seinen ausgewiesenen Rechtsfreund über die gerade stattfindende Amtshandlung telefonisch informierte.
Es erfolgte im Zuge dieses Gespräches die Übergabe des Telefons von A an C, welcher telefonisch dem ihm gegenüber persönlich nicht bekannten Gesprächspartner, der sich als Rechtsanwalt des A vorstellte, die Sach- und Rechtslage darlegte und u.a. auf die bevorstehende Kennzeichenabnahme verwies, in Hinblick auf das Vorliegen des Umstandes von „Gefahr im Verzug“ wegen „Streifen der Räder“, konkret erwähnt die Hinterreifen des von A gelenkten, der Amtshandlung unterliegenden PKW.
Nach Beendigung des geführten Telefonates mit dem offensichtlichen Rechtsvertreter des beamtshandelten Lenkers entspann sich zwischen dem Polizeiorgan und dem Lenker eine Diskussion in technischer Hinsicht dahingehend, ob und inwieweit tatsächlich Gefahr im Verzug vorliege, ob die an der Hinterachse montierten Reifen tatsächlich an Karosserieteilen streifen würden.
Der getroffenen mündlichen Verantwortung des A hinsichtlich der Kausalität der Abriebspuren an Teilen der Karosserie wurde seitens des amtshandelnden Polizeibeamten C keinerlei Glaube geschenkt, hat er anhand einer durchgeführten Fingerprobe das Vorliegen der Abriebspuren für sich objektiviert, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass – unbestritten – neuwertige Reifen zeitnah zum Anhaltezeitpunkt am PKW montiert waren.
Da sohin C vom Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ ausging, kam es zur Kennzeichenabnahme nach der vom Beamten festgestellten Abriebe- und Schleifspuren.
Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund der Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher im Zuge des Verfahrens vorgelegter Beweismittel, die einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bilden, den Angaben des Beschwerdeführers, dem ergänzenden Vorbringen seines Rechtsvertreters und insbesondere der zeugenschaftlichen Angaben der Polizeibeamten D und C.
Zu letzteren Aussagen beider Polizeibeamter, die – unter Wahrheitspflicht stehend – beide auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen, sachlichen Eindruck hinterließen, ihre Zeugenaussagen nicht formelhaft oder, übereinstimmend abgesprochen klingend, tätigten, und insbesondere in technischer Hinsicht der äußerst fachkundige, einschlägig geschulte, im Verkehrsaufsichtsdienst erfahrene Polizeibeamte C ein Bild völliger Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Ablaufes der Amtshandlung vermittelte, er sachlich nachvollziehbar, in einer mit der Amtskenntnis des Gerichtes in Einklang zu bringender Art und Weise die Gründe für die Kennzeichenabnahme vor Ort darlegte, plausibel und nachvollziehbar schilderte, keine Bedenken bestehen.
Das Gericht verkennt nicht, dass offenbar zwischen den Personen A und C eine persönliche Animosität steht, diese Emotionalität jedoch in der Aussage des Zeugen C keinen Eingang in die sachliche korrekte Schilderung des Ablaufes der Amtshandlung fand, sohin keinerlei Bedenken an der Richtigkeit des vom Zeugen C dargelegten Ablaufes der Amtshandlung, auch unter Bedachtnahme auf die Ortskenntnis des Gerichtes hinsichtlich des Anhalteortes, bestehen.
Während die Zeugin D ebenfalls äußerst glaubwürdig ihre in Erinnerung bleibenden unmittelbaren Wahrnehmungen im Zuge der Anhaltung schilderte, die Amtshandlung in technischer Hinsicht fast ausschließlich jedoch von C mit dem Lenker geführt wurde, gibt es auch dahingehend keinerlei auch nur geringe Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben der einvernommenen Polizeibeamten als Zeugen.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer A auf das Gericht auch persönlichkeitsmäßig keinen glaubwürdigen oder gar positiven Eindruck hinterlassen, hat er von seinem Recht der freien Verantwortung ausgiebig Gebrauch gemacht und ist seiner Schilderung hinsichtlich der Kausalität des festgestellten „Abriebes“ an Teilen der Karosserie des PKW im Bereich der Hinterachse keinerlei Glaube zu schenken, sind diese seine reinen Schutzbehauptungen auch mit der Amtskenntnis des Gerichtes – auch dieses ist in einem Teilbereich des KFZ-Wesens als Sachverständiger tätig – nicht nachvollziehbar in Einklang zu bringen oder auch technisch erklärbar.
Diesen unglaubwürdigen Rechtfertigungen hat der Zeuge C in technischer Hinsicht klar, logisch, objektiv nachvollziehbar und von Sachkunde getragen repliziert und ist sohin die Unrichtigkeit dieser bloßen Schutzbehauptungen des A als zweifelsfrei vorliegend anzusehen.
Offenbar handelt es sich in der Persönlichkeit des A um eine solche, die sich offenbar auch über den Auffälligkeitswert eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges definiert, auffällig war in der Verhandlung das Fehlen jeglicher Schuldeinsichtigkeit oder Verständnisses in der Person des Rechtsmittelwerbers.
Da sich das Gericht sohin ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte, war von weiteren, allfällig auch amtswegig, einzuholenden Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen, da diese – auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – zu keiner Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage führen können.
Rechtlich folgt daher:
Vorliegende Maßnahmenbeschwerde erweist sich als
v e r f e h l t.
Wohl ist gegenständlich gesetzter behördlicher Akt der Kennzeichenabnahme als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt, im Außenverhältnis ergehend, anzusehen, ist diese Vorgangsweise im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt worden, unmittelbar ergangen, und ist dieser Amtshandlung rechtsfeststellende bzw. rechtrerzeugende Wirkung beizumessen, ist auch vorliegendenfalls im gegenständlichen Handeln des Polizeibeamten von einem Befehlsakt zu sprechen, da diese Maßnahme als Verbot im Außenverhältnis in Erscheinung trat, dahingehend keinerlei Zweifel im Rahmen der Beweiswürdigung feststehen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dahingehend diesen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in rechtlich kompetenter, nachvollziehbarer und sachlicher Weise im Zuge vorliegender Maßnahmenbeschwerde an das Gericht herangetragen, die Ausführungen letztendlich auch basieren auf den Angaben des von der Amtshandlung vor Ort unmittelbar betroffenen A.
Jedoch ist entgegen dem Beschwerdevorbringen der Rechtsmittelwerber weder in seinem unverletzlichen Eigentumsrecht, seine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr benutzen zu können und zu dürfen, unrechtmäßig eingeschränkt worden, noch ist die durchgeführte Kennzeichenabnahme vor Ort als unangebracht, unangemessen, überschießend oder gar als Exzess rechtlich zu werten.
Nicht jeder behördliche Zugriff auf Sachen – unmittelbar oder mit Bescheid – verletzt schon das Recht auf Eigentum.
Die an einem Kraftfahrzeug angebrachten Kennzeichentafeln sind Urkunden, welche die Benützung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen rechtlich ermöglichen.
Durch die Abnahme der Kennzeichentafeln wurde dem Eigentümer der für diese Sache wesentliche Gebrauch als Fahrzeug unmöglich gemacht, liegt somit ein Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers vor (vgl. bspw. VfSlg 12.270/1990 mwN).
Es handelt sich hiebei – wie aus obigen Erwägungen erhellt – in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt um ergangene Verwaltungsakte.
Die Abnahme von Kennzeichentafeln kann nach den Vorschriften des KFG und der StVO grundsätzlich dann erfolgen, wenn die Verkehrssicherheit entweder aufgrund des Zustandes des Fahrzeuges oder des Lenkers gefährdet erscheint (vgl. VfSlg 12.270/1990).
In gegenständlichem Fall hat auch das amtshandelnde Polizeiorgan seine Ermächtigung dahingehend nicht überschritten, durch die Abnahme der Kennzeichentafeln diese Maßnahme bloß zur Klärung eines Sachverhaltes gesetzt zu haben.
Durch die begründbaren, zweifelsfrei objektivierten, festgestellten, erkennbaren Abriebspuren, Rückständen auf Teilen der Karosserie, und unter Bedachtnahme auf die Neuwertigkeit der montierten Hinterreifen in Verbindung mit dem korrekt erhobenen, unter Verwendung eines geeichten Maßbandes, zweifelsfrei nachvollziehbaren Bodenabstandes, war sehr wohl entsprechend der Auffassung des amtshandelnden Polizeibeamten von „Gefahr im Verzug“ im Sinne des KFG und der StVO auszugehen und erweist sich die Kennzeichentafelabnahme weder als überschießend noch unberechtigt, sondern angemessen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass kein gelinderes Mittel in technischer Hinsicht zur Anwendung kommen konnte.
Insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 57 Abs 8 KFG sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs 1 lit.a leg.cit. über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen, wenn die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet ist und Gefahr im Verzug vorliegt.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen lagen sohin zweifelsfrei vor, erweist sich die im Rahmen einer unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesetzte Handlung der Abnahme der Kennzeichentafeln durch den Polizeibeamten
C als
r e c h t s k o n f o r m.
Sohin war vorliegender Maßnahmenbeschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, gründet sich der Kostenausspruch auf die spruchgenannten Gesetzesstellen.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4
B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik – im Erkenntnis bspw. angezogen – auch zur Frage der Beweiswürdigung eine gesicherte, als einheitlich anzusehende Judikatur des Höchstgerichtes – insbesondere zur Verhältnismäßigkeit – vorliegt und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Abnahme; Kennzeichentafel; Exzess;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.13.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019