Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
23.10.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Das nach § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere darin erblickt werden, dass ein Beteiligter einen konsenslosen Zustand hergestellt, also zB für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat oder ein Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betreibt (vgl mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG § 76 Rz 51).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Verpflichteter; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.230.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019