RS Lvwg 2019/10/23 LVwG-AV-230/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1
AWG 2002 §15 Abs4a
AWG 2002 §73 Abs1
AVG 1991 §76 Abs2

Rechtssatz

Das nach § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere darin erblickt werden, dass ein Beteiligter einen konsenslosen Zustand hergestellt, also zB für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat oder ein Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betreibt (vgl mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG § 76 Rz 51).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Verpflichteter; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.230.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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