Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.10.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung [hier: Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG] ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl LVwG NÖ, LVwG AV 625/001-2017, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² 1297, angeführte Rechtsprechung).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Verpflichteter; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.230.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019