RS Lvwg 2019/10/23 LVwG-AV-230/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1
AWG 2002 §15 Abs4a
AWG 2002 §73 Abs1
AVG 1991 §76 Abs2

Rechtssatz

In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung [hier: Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG] ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl LVwG NÖ, LVwG AV 625/001-2017, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² 1297, angeführte Rechtsprechung).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Verpflichteter; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.230.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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