Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.10.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG kommt es darauf an, wer die Abfalllagerungen veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurden. Nur wenn der gemäß § 73 AWG Verpflichtete nicht feststellbar ist, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden (vgl VwGH 2009/07/0118).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Verpflichteter; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.230.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019