RS Lvwg 2019/10/23 LVwG-AV-230/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1
AWG 2002 §15 Abs4a
AWG 2002 §73 Abs1
AVG 1991 §76 Abs2

Rechtssatz

Für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG kommt es darauf an, wer die Abfalllagerungen veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurden. Nur wenn der gemäß § 73 AWG Verpflichtete nicht feststellbar ist, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden (vgl VwGH 2009/07/0118).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Verpflichteter; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.230.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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