RS Lvwg 2019/10/23 LVwG-AV-230/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1
AWG 2002 §15 Abs4a
AWG 2002 §73 Abs1
AVG 1991 §76 Abs2

Rechtssatz

Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und es ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass – abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache – sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Abbruchmaterials entledigen will (vgl VwGH 2008/07/0182).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Verpflichteter; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.230.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten