Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.10.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und es ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass – abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache – sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Abbruchmaterials entledigen will (vgl VwGH 2008/07/0182).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Verpflichteter; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.230.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019