TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/23 LVwG-AV-230/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1
AWG 2002 §15 Abs4a
AWG 2002 §73 Abs1
AVG 1991 §76 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. Jänner „2017“, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als neue Frist für die ordnungsgemäße Entsorgung der Anschüttungen der 23. März 2020 festgesetzt wird und der Entsorgungsnachweis bis 30. April 2020 der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen ist.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid (auf dem offensichtlich irrtümlich die Jahreszahl 2017 angeführt ist, gemeint wohl 2018) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

„Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.   Die auf der Parz. Nr. ***, KG ***, vorhandene Anschüttung von Baurestmassen Abbruch (vorwiegend Ziegel) im Ausmaß von 1.109 m³ und die auf der Parz. Nr. ***, KG ***‚ vorhandene Anschüttung von Baurestmassen Abbruch (vorwiegend Beton) im Ausmaß von 398 m³ sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 23. April 2018, nachweislich von einem hierzu Befugten ordnungsgemäß entsorgen zu lassen.

2.   Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden bis längstens 07. Mai 2018 vorzulegen.

Kosten

Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten:

Kommissionsgebühren

für die mündliche Verhandlung vom 05.03.2015

(4 Amtsorgane, Dauer 7 halbe Stunden)                                              € 386,40“

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf den Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde vom 15. Juli 2013, auf die Ergebnisse der kommissionellen Überprüfung am 5. März 2015, insbesondere auf das im Zuge der Überprüfung abgegebene Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, sowie auf die Bestandsaufnahme der Lagerungen vom 9. April 2015. In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde insbesondere auf die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 15 Abs. 1, 15 Abs. 3, 15 Abs. 4a und 73 Abs. 1 AWG 2002 und darauf, dass bereits ein erster Rechtsgang stattgefunden habe. Die Behörde sei in diesem davon ausgegangen, dass Herr C und Frau D zur Durchführung der Maßnahme zu verpflichten gewesen wäre. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe jedoch mit seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2017, LVwG-AV153/001-2016, den Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Auftraggeber und daher das Ehepaar C und D nicht Verpflichtete im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 wären. In Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes habe die belangte Behörde sodann den angefochtenen Bescheid erlassen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte darin – im Wesentlichen – aus, dass er die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen namens und im Auftrag der Familie C und D, sohin auf deren Veranlassung bzw. in deren Verantwortung und als deren Bevollmächtigter habe anliefern lassen. Die Baurestmassen würden im Alleineigentum der Familie C und D stehen und die Lagerung sei in der alleinigen Verantwortung der Familie C und D erfolgt. Die Familie C und D habe mit der Umsetzung des ursprünglichen Bauvorhabens begonnen und verwende dazu nun auch die Baurestmassen. Im Übrigen sei der Abfallbegriff des AWG 2002 nicht erfüllt. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 5. Dezember 2017, ***, das Protokoll des Bezirksgerichtes *** vom 22. Jänner 2018, ***, eine Vergleichsausfertigung des vor dem Bezirksgericht *** geschlossenen Vergleichs vom 20. Oktober 2017, ***, sowie Lichtbilder, einen Auszug aus dem GIS, ergänzend das Protokoll des Bezirksgerichtes *** vom 24. April 2018, ***, und das Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 7. Juni 2018, ***, vor.

Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Zeugen E, F, G sowie seine Parteieneinvernahme. Es wurde beantragt, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen möge.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 22. August 2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-153/001-2016. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen C und D und E sowie durch die Verlesung der Aussage des Zeugen H vom 7. März 2017 im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-153/001-2016.

In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer nach einer ausführlichen Darlegung der Entwicklung seines Verhältnisses zur Familie C und D – im Wesentlichen – aus, dass er die Familie C und D unterstützt habe. Er habe aber nicht bloß finanziell helfen wollen, sondern er habe sich an der Sanierung des Betriebes beteiligt bzw. beraten. Er habe der Familie C und D empfohlen, den Heuverkauf einzustellen und mehr Rinder zuzukaufen. Weiters habe er um das Jahr 2011 die Idee einer Verdoppelung des Rinderbestandes gehabt. Er habe einen Aufschub der Zwangsversteigerung bei der I erwirken können, und es wäre geplant gewesen, einen neuen Rinderstall zu errichten. Er habe im Zusammenhang mit dem Rinderstallprojekt alles gemacht, insbesondere Einreichplanung, Ziegelbeschaffung, Korrespondenz mit der Bezirkshauptmannschaft oder die Erledigung der Sozialversicherungsangelegenheiten. Es sei so gewesen, als hätte er den Betrieb, den er sanieren wollte, geführt. Es sei aber immer klar gewesen, dass die Familie C und D den Rinderbetrieb letztlich führen werde. Als Entgelt für seine Leistungen sei vereinbart gewesen, dass er 4 % des von ihm eingesetzten Kapitals lukrieren werde. Das sei auch bezahlt worden. Der Rinderstall sei dann aber nicht verwirklicht worden. Die Familie C und D habe den Eigengrund, auf dem dieser Stall hätte errichtet werden sollen, verkauft. Er habe die Baurestmassen seinerzeit für die Familie C und D beschafft. Er habe mit der Familie C und D besprochen, dass dieses Material für den Rinderstall und für den kleinen Pferdestall verwendet werde. Zu Frau D, die nicht so viel Material habe anliefern lassen wollen und ihn aufgefordert hätte, die Materialzufuhr einzustellen, habe er gesagt, sie bräuchte das Material. Wenn sie die Zufuhr nicht mehr haben wolle, solle sie es dem Lieferanten sagen bzw. das Tor zusperren. Beim kleinen Pferdestall sei das Material auch eingebaut worden.

Seiner Wahrnehmung nach sei der Betonbruch unverändert vorhanden. Allerdings seien schon Ziegel weg. Er habe diese Ziegelrestmassen nicht entfernt.

Der Zeuge C gab nach Wahrheitserinnerung – im Wesentlichen – an, dass das Ziegelmaterial nicht mehr zur Gänze vorhanden sei. Er glaube, dass die Hälfte bzw. auch noch mehr davon noch vorhanden sei. Dieses Material wäre für den Rinder- und Pferdestall vorgesehen gewesen. Die ungefähr 400 m³ Betonbruch seien nach wie vor vorhanden.

Der Beschwerdeführer habe das Material angeschafft. Er selbst sei damals in einer Notlage gewesen und der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er helfen werde, und zwar habe er dadurch helfen wollen, dass er einen Rinder- und einen Pferdestall bauen bzw. dass er den Betrieb wirtschaftlich auf gesunde Beine stellen wollte. Der Kontakt sei so zustande gekommen, dass der Beschwerdeführer ein Pferd unterstellen wollte. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Ideen gehabt, als erster Anfang sei einmal ein Stall für vier Pferde errichtet worden. Die Realisierung des Rinderstalles konnte nicht durchgeführt werden, weil die Bewilligung dafür versagt worden wäre. Das gegenständliche Material sei aber bereits davor gekommen. Alles Schriftliche habe zunächst der Beschwerdeführer abgewickelt. Das habe sich dann geändert, als die Bewilligung nicht erwirkt werden konnte. Er habe gewusst, dass das meiste Material für die Errichtung des Rinderstalles vorgesehen gewesen wäre. Es sei günstig gewesen. Er habe keinen Auftrag erteilt, dieses Material zu beschaffen, sondern der Beschwerdeführer habe dies getan, dieser wollte es im weiteren Sinne für sich selber errichten.

Der Zeuge E gab nach Wahrheitserinnerung – im Wesentlichen – an, dass es im Herbst 2013 ein Treffen mit Herrn C gegeben habe. Ihm sei ein Ziegelhaufen aufgefallen, der auf Grund seiner Größe sehr beeindruckt habe. Herr C habe gesagt, dass das Material für die Tierhaltung vorgesehen gewesen wäre und der Beschwerdeführer geholfen habe, dieses sehr günstig zu besorgen.

Die Zeugin D gab nach Wahrheitserinnerung – im Wesentlichen – an, dass das Verhältnis zum Beschwerdeführer anfangs freundschaftlich gewesen sei. Für 120 Rinder hätten sie einen Stall gebaut. Für Fremdenzimmer im Grünland hätte es aber keine Bewilligung gegeben. Er habe gesagt, dass in den Rinderstall keine Rinder kommen sollten, sondern Pferde. Er sei täglich vorbeigekommen und habe immer erzählt, was er gemacht habe und was er vorhabe. Er habe gesagt, er machte das gesamte Projekt. Sie seien damit einverstanden gewesen. Sie habe von Anfang an gesagt, sie wolle auf ihrem Grundstück keinen Beton- oder Ziegelhaufen haben. Der Beschwerdeführer habe aber gesagt, dieses Material sei für das Projekt erforderlich.

4.   Feststellungen:

Seit dem Jahr 2002 suchte der Beschwerdeführer in der Gegend *** ein Grundstück zur Haltung von Pferden. Im Rahmen dieser Grundstückssuche bildete sich eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie C und D. Vereinbart wurde, dass die Familie C und D um baurechtliche Genehmigung für die Herstellung von Einstellboxen für vier Pferde auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ansuchen werde. Der Beschwerdeführer unterstützte die Familie C und D bei der Sanierung ihres Betriebes. Der Beschwerdeführer hat die Familie C und D nicht nur mit Geld unterstützt, wofür eine Verzinsung in der Höhe von 4 % vereinbart wurde, sondern der Beschwerdeführer hat auch beratend bei der Wirtschaftsführung mitgewirkt und für die Familie C und D Rechtsgeschäfte abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat etwa empfohlen, den Heuverkauf einzustellen und mehr Rinder einzustellen. Dazu wäre die Errichtung eines neuen Rinderstalles erforderlich gewesen.

Das Eigeninteresse des Beschwerdeführers bestand darin, dass er für die Gewährung eines Kredites an die Familie C und D eine entsprechende Zinsenforderung erhielt, sowie darin, dass er sein eigenes Pferd auf diesem Grundstück halten konnte. Mit Bescheid vom 27. September 2013, Zl. ***, erteilte die Marktgemeinde *** für das Bauvorhaben Pferdestall die baurechtliche Bewilligung. Projektsgemäß wurde in weiterer Folge ein ca. 10 x 8 Meter großes Gebäude mit vier Pferdeboxen, einem Heulager und einem Gang zwischen den Boxen errichtet. Im Zuge der Realisierung dieses Vorhabens waren unter anderem die Errichtung eines Zaunes, die Durchführung von Wasser- und Stromgrabungs- und –verlegungsarbeiten, sowie die Errichtung eines Unterbaus für die Pferdekoppel und für den Stall erforderlich. Es wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer für die entsprechenden Auftragserteilungen zuständig ist. Für diese Unterbaumaßnahmen war Befestigungsmaterial im Ausmaß von 450 bis 500 m³ erforderlich.

Weiters war geplant, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, einen Rinderstall für etwa 110 bis 130 Rinder mit Entmistung sowie einem zweigeschossigen Betriebsobjekt zu errichten. Im Obergeschoß sollten Fremdenzimmer untergebracht werden. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2013 führte der Amtssachverständige für Raumordnungstechnik zum geplanten Rinderstallprojekt aus, dass die Ehegatten C und D einen landwirtschaftlichen Betrieb führen und somit die wichtigste Grundvoraussetzung für die Bauführung im Grünland gegeben sei. Im Hinblick auf die geplante landwirtschaftliche Nutzung sei die Herstellung von Betriebsgebäuden (Stallung, Futterlager, etc.) in der gegebenen Widmung zulässig. Die geplante Privatzimmervermietung bis höchstens 10 Gästebetten sei nur bei „den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden“ möglich. Da es am geplanten Baugrundstück kein solches Wohngebäude gebe, widerspreche die Herstellung von Fremdenzimmern den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen. Auch die erstmalige Herstellung eines Wohngebäudes sei am gegenständlichen Standort bei der gegebenen Widmung nicht möglich.

Zwischen dem Beschwerdeführer und C wurde in weiterer Folge vereinbart, dass ca. 400 bis 500 m³ Baurestmassenrecyclingmaterial für die Herstellung des Unterbaus zur Realisierung des Bauvorhabens des Pferdestalles sowie für den Unterbau der Pferdekoppel gekauft werden sollen. Beide holten in weiterer Folge diverse Angebote ein. In diesem Zusammenhang erfuhr der Beschwerdeführer, dass im Zuge von Bauabrissarbeiten in ***, ***, 2 500 Tonnen Bauschutt und 500 Tonnen Betonabbruch anfallen. Er beauftragte Herrn H mit der Anlieferung dieses Materials, ein Preis von 2,85 Euro pro Tonne wurde vereinbart. Nach Angebotseinholung bei diversen Unternehmen hielt der Beschwerdeführer diesen erzielten Preis für dermaßen günstig, dass er deshalb auch für die geplante Errichtung des Rinderstalls Befestigungsmaterial bei der Firma J orderte. Schließlich wurden im Mai 2013 2 006 m³ Beton- und Ziegelrecyclingmaterial auf die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, verbracht. Ein Teil dieses Materials, nämlich etwa 500 m³, wurde vereinbarungsgemäß für die Herstellung einer tragfähigen Pferdekoppelfläche sowie für den Unterbau der baubehördlich genehmigten Pferdeboxen verwendet. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, lagerte sodann eine Baurestmassenanschüttung (vorwiegend Ziegel) im Ausmaß von 1 109 m³ und auf der Parzelle ***, KG ***, eine (vorwiegend Beton) im Ausmaß von 398 m³, die nach Plan des Beschwerdeführers für die Errichtung des Rinderstalles verwendet werden sollten.

Die Anlieferung von etwa 1 500 m³ Beton- und Ziegelrecyclingmaterial für die Errichtung des Rinderstalles hat der Beschwerdeführer veranlasst. Er ist Dritten gegenüber als Vertreter der Familie C und D aufgetreten, die Errichtung des geplanten Rinderstalles war Teil des vom Beschwerdeführer entwickelten Sanierungskonzeptes für den Betrieb der Familie C und D, das von der Familie C und D gebilligt wurde und an dessen Realisierung der Beschwerdeführer auch Eigeninteresse hatte. C und D haben sich gegen die Anlieferung und Lagerung von derart viel Befestigungsmaterial ausgesprochen, sie haben diese letztlich nicht verhindert und auch Platz für die Ablagerung der Baurestmassen geschaffen.

Eine Genehmigung für ein Abfallzwischenlager wurde nicht beantragt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Oktober 2015, Zl. ***, wurde der Antrag des C und der D auf baubehördliche Bewilligung eines Rinderstalls samt Nebengebäuden auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** vom 16. Dezember 2015, Zl. ***, keine Folge gegeben. Mit Schreiben der Bauwerber vom 5. September 2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2015 zurückgezogen.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015, ***, wurde der C und D gemäß § 73 AWG 2002 aufgetragen, die Baurestmassen Abbruch ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab mit Erkenntnis vom 18. Mai 2017, LVwG-AV-153/001-2016, der dagegen erhobenen Beschwerde Folge und hat den Bescheid ersatzlos behoben.

Die Anschüttungen der Baurestmassen Abbruch (vorwiegend Beton) ist noch zur Gänze, die Anschüttungen der Baurestmassen Abbruch (vorwiegend Ziegel) ist noch zum Teil vorhanden.

5.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik in der Verhandlung vom 5. März 2015, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu LVwG-AV-153/001-2016, aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere aus dem Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 7. Juni 2018, ***, sowie aus den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einvernommenen Beschwerdeführers und der als Zeugen einvernommenen C und D.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Auftrag für die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Lagerungen erteilt hat, konnte auf Grund seiner widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage geschlossen werden. Dass der Preis für das gelieferte Baurestmassenmaterial für ihn ausschlaggebend war, nicht nur für den Unterbau des Pferdestalls bzw. die Pferdekoppel anliefern zu lassen, sondern auch für den Rinderstall, hat dieser glaubhaft vermitteln können. Dies wurde auch niemals bestritten.

Dass die Familie C und D die umfangreiche Anlieferung für den Rinderstall nicht befürwortet, letztlich aber nicht verhindert hat, ergibt sich sowohl aus den Aussagen des Beschwerdeführers als auch der in der Verhandlung am 22. August 2019 einvernommenen Zeugen.

Weiters konnte auch auf Grund der vorgelegten Materialaufzeichnungen und -mengen unter Berücksichtigung auf die Angaben des Beschwerdeführers und den durch die belangte Behörde vermessenen Zustand der Liegenschaften widerspruchsfrei errechnet werden, dass lediglich 500 m³ für die Pferdekoppel vereinbarungsgemäß verwendet wurden und die vom Beschwerdeführer bestellte Materialmenge für den Rinderstall die verfahrensgegenständliche Schüttung darstellt. Dies ergibt sich aus dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu LVwG-AV-153/001-2016.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme der Zeugen F zum Beweisthema „ausführliche Erörterung der Anbringung hinsichtlich Menge und Qualität“ und G zum Beweisthema „übergebene Vollmacht“ war nicht erforderlich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist letzterem Beweisantrag nicht nachgekommen, da es, wie der Beschwerdeführer behauptet, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für die Familie C und D aufgetreten ist. Ersterem Beweisantrag ist das Verwaltungsgericht deswegen nicht nachgekommen, da zu Fragen der Menge und Qualität der Materialien – wie bereits erwähnt – ein Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vorliegt. Eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war daher nicht erforderlich.

6.   Rechtslage und Erwägungen:

6.1.    Die Anwendung des AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass die gelagerten Baurestmassen den Abfallbegriff erfüllen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, nämlich im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und es ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass – abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache – sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Abbruchmaterials entledigen will (vgl. VwGH 25. Februar 2009, 2008/07/0182). Entsprechende Anhaltspunkte sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH 15. September 2005, 2003/07/0022 mwN). Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Baurestmassenmaterials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (vgl. VwGH 28. April 2005, 2003/07/0017).

Das gelagerte Material stammt von einem Abrissvorhaben, der subjektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist daher erfüllt. Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH 11. September 1997, 96/07/0223).

6.2.    Nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

In den Erläuterungen § 15 Abs. 4a AWG 2002 wird u.a. Folgendes ausgeführt (RV 1005 dB XXIV. GP):

„Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein. In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird. Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden:

Verfüllung:

Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn

1)   diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,

2)   eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und

3)   die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).

Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“

Eine zulässige Verwertung ist im konkreten Fall zu verneinen, weil im abfallrechtlichen verwaltungspolizeilichen Verfahren ein zulässiger Nutzen der verfahrensgegenständlichen Schüttungen mangels Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Rinderstalles nicht zu erkennen ist.

6.3.    § 73 Abs. 1 AWG 2002 lautet:

„Wenn

1.       Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.       die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“

Die erforderlichen Maßnahmen nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 sind dem Verpflichteten aufzutragen. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist es wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (VwGH 28. November 2013, 2010/07/0144). Für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist es hingegen nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 309 ABGB hat (VwGH 28. November 2013, 2010/07/0109). Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus (vgl. Rechtslage zum Abfallbesitzer § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 M18 mwN).

Es kommt also darauf an, wer die Abfalllagerungen veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurden. Nur wenn der gemäß § 73 AWG 2002 Verpflichtete nicht feststellbar ist, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden (vgl. VwGH 21. November 2012, 2009/07/0118).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – wie bereits festgestellt – die Lieferung der Abfälle und deren Lagerung veranlasst. Zwar hat er im Rechtsverkehr Dritten gegenüber dargetan, dass sein Verhalten dem Betrieb der Familie C und D zuzurechnen sei. An der Sanierung des Betriebes der Familie C und D, insbesondere an der (realisierten) Errichtung des Pferdestalls und des (nicht realisierten) Rinderstalles hatte der Beschwerdeführer aber auch selbst Interesse, etwa finanzielles Interesse im Hinblick auf sein eingesetztes Kapital und dessen Verzinsung als auch durch die Einstellung eigener Pferde. Der Beschwerdeführer hat bestimmt, dass die Abfalllagerungen durchgeführt werden.

Die Lagerung der Abfälle ist dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen, er hat im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft für den Betrieb der Familie C und D ursächlich veranlasst, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert werden. Er ist somit Verpflichteter im Sinne des § 73 AWG 2002 (vgl. VwGH 20. Februar 2014, 2011/07/0225).

Die im Verfahren bzw. in der Verhandlung vom Beschwerdeführer angezogenen privatrechtlichen Vereinbarungen geben dem Verwaltungsgericht Anlass zu der Bemerkung, dass die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen kann und dass zivilrechtliche Vereinbarungen im konkreten Verfahren nichts an einer Verpflichtung verändern vermögen, die im öffentlichen Recht begründet sind.

6.4.    Zwar ist in der Verhandlung hervorgekommen, dass die Anschüttung des Betonbruchs noch zur Gänze vorhanden ist (398 m³), die Anschüttung des Ziegelbruchs aber mittlerweile reduziert wurde. Eine zwischenzeitlich (teilweise) Erfüllung des Maßnahmenauftrags vermag diesen aber nicht rechtswidrig zu machen. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. März 2018, LVwG-AV-625/001-2017, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] 1297, angeführte Rechtsprechung). Eine Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

Allerdings war die Leistungsfrist neu festzusetzen. Die neue festgesetzte Frist entspricht – im Wesentlichen – jeder Frist, die auch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zugestanden hat. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach diese als zu kurz bemessen anzusehen wäre. Im Hinblick auf den bevorstehenden Winter hat das Verwaltungsgericht die Leistungsfrist noch großzügiger gestaltet.

6.5.    Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren für die Verhandlung am 5. März 2015 in der Höhe von 386,40 Euro vorgeschrieben. Die Behörde ist gemäß § 75 Abs. 1 AVG verpflichtet, die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht Anderes ergibt. Wurde eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, belasten gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes können gemäß § 77 Abs. 1 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Die Behörde ist daher verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 AVG die Beteiligten zum Ersatz der Kommissionsgebühren heranzuziehen (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG, § 77, Rz 3).

Das nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt, also zB für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat oder ein Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betreibt (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG, § 76, Rz 51). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG auch gegenständlich vor, da die Amtshandlungen durch das Verschulden des Beschwerdeführers herbeigeführt worden sind. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann insbesondere darin erblickt werden, dass er die Lagerung veranlasst hat.

6.6.    Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

7.    Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil zum einen nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder VwGH 2. September 2015, Ra 2015/19/0194).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Verpflichteter; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.230.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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