TE Vwgh Beschluss 1998/9/28 98/16/0210

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E09301000;
E3L E09302000;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

11992E092 EGV Art92;
11992E095 EGV Art95;
11992E177 EGV Art177;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
31992L0108 System-RL;
AVG §38;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
StGG Art2;
VwGG §38a;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0094 B 30. April 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, in der Beschwerdesache der Hans C in Pinkafeld, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 10. Juni 1998, Zl. II-P-15-1998, betreffend Getränkesteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu den hg. Beschwerden Zlen. 97/16/0221 und 97/16/0021 mit Beschluß vom 18. Dezember 1997 angerufen worden war, ausgesetzt.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Beschwerdeverfahren 97/16/0221, betreffend Getränkeumsätze in einem Restaurantbetrieb, und 97/16/0021, betreffend Getränkeumsätze in einem Handelsbetrieb, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Steht Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (77/388/EWG) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter Früchte oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließungen und des mitverkauften Zubehörs erhoben wird, und zwar im Ausmaß von 10 v.H. des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 v.H. des Entgelts bei alkoholfreien Getränken, wobei das Entgelt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes zu bemessen ist, die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer aber nicht zum Entgelt gehören?

2) Steht Art. 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3, zweiter Satz der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1992, 92/12/EWG (Verbrauchsteuerrichtlinie) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, wie sie oben in Punkt 1) beschrieben ist?

3) Steht Art. 92 Abs. 1 EGV einer Ausnahmebestimmung entgegen, wonach der Ab-Hof-Verkauf von Wein von der Getränkesteuer befreit ist?

Die Frage, ob innerstaatliches (Bundes- und Landes-)Recht durch die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Hinsichtlich des Ab-Hof-Verkaufes sah sich der Verwaltungsgerichtshof schon im Anlaßverfahren zu einer Anfrage wegen eines allfälligen Widerspruches zu Art.92 Abs.1, nicht aber zu Art.95 EGV, veranlaßt.

Auch die in dieser Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken dahingehend, daß der Ab-Hof-Verkauf mit Art. 95 EGV nicht vereinbar sei, veranlassen den Verwaltungsgerichtshof nicht zur begehrten Antragstellung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften:

Die Privilegierung des Ab-Hof-Verkaufes ist eine Privilegierung einer bestimmten Vertriebsform und hat mit der Staatszugehörigkeit des Vertreibenden nichts zu tun. Diese Privilegierung hat der Verfassungsgerichtshof unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes gebilligt (Erkenntnis vom 27. November 1995, VfSlg. Nr. 14.325); auf die dort vorgetragenen Argumente kann auch hier verwiesen werden, weil damit klargestellt ist, daß nicht die bloße Inländereigenschaft privilegiert wird. Ohne weiteres kann sich aufgrund der Niederlassungsfreiheit ein Angehöriger eines Mitgliedsstaates als Landwirt und Weinproduzent in Österreich betätigen und kommt dann genauso in den Genuß dieses Privilegs.

Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.

Wien, am 28. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160210.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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