Entscheidungsdatum
13.11.2019Norm
StarkstromwegeG NÖ 1979 §5Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A sowie der Frau B gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19. August 2019, Zl. ***, betreffend Erteilung der Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten durch die C GmbH nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
Mit Bescheid vom 19. August 2019, ***, erteilte die belangte Behörde der C GmbH die starkstromwegerechtliche Bewilligung für die Vornahme näher umschriebener Vorarbeiten in den Katastralgemeinden ***, ***, ***, *** und ***. Die Bewilligung wurde bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Hiegegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde, in der sie unter anderem die Unvereinbarkeit des projektierten Vorhabens mit unionsrechtlichen Bestimmungen, seine Zweckmäßigkeit, die Unbestimmtheit des Bescheides hinsichtlich konkreter Grundstücke bzw. in zeitlicher Hinsicht sowie den Umstand ins Treffen führten, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer möglicherweise noch Blindgänger aus dem 2. Weltkrieg vorhanden seien.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde setzt daher das Vorliegen eines Bescheides voraus. Gerade an diesem Anfechtungsgegenstand fehlt es aber vorliegend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.338/2004; 19.456/2011) und Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0127) handelt es sich nämlich bei einem gemäß § 5 Starkstromwegegesetz, BGBl. 1968/70, der wortgleich in das NÖ Starkstromwegegesetz übernommen wurde, um einen sogenannten janusköpfigen Verwaltungsakt. Während es sich dem Antragsteller gegenüber um einen Bescheid handelt, stellt er den zur Duldung verpflichteten Grundstückseigentümern gegenüber eine Verordnung dar. Daraus ergibt sich, dass den Beschwerdeführern eine Bekämpfung dieses Verwaltungsaktes beim Verwaltungsgericht verwehrt ist, sondern seine Rechtmäßigkeit ihnen gegenüber ausschließlich im Wege der Beschwerde nach Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof geprüft werden kann.
Die erhobene Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, sodass sie zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art.133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Beschwerdelegitimation; Verordnungsprüfung;Anmerkung
VwGH 15.01.2020, Ra 2020/04/0001 bis 0002-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1247.001.2019Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020