TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/5 G304 2221126-1

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Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G304 2221126-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt VI. des betreffend

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, mit Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, mit Spruchpunkt V. gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, und mit Spruchpunkt VI. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Gegen Spruchpunkte II. bis V. des im Spruch angeführten Bescheides wurde Beschwerde erhoben. Mit Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den im Spruch angeführten Bescheid in den Spruchpunkten II. bis V. ersatzlos zu beheben, in eventu nur das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.07.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.

1.2. Er war im Bundesgebiet nur für die Zeit seiner Strafhaft von 23.10.2014 bis 21.1.2014 und seiner Schubhaft von 28.05.2019 bis 04.06.2019, darüber hinaus jedoch nicht, gemeldet.

1.3. Der BF wurde im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar

* Im November 2014 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.

3.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Wie im angefochtenen Bescheid begründend näher festgehalten, geht vom BF, der, wie aus seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls ersichtlich, zur Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, kein Einkommen und keine Unterkunft und auch sonst keine wesentlichen Beziehungen zu Österreich hat, eine seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet gerechtfertigte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

Entgegenstehende Anhaltspunkte einer dem BF deswegen drohende Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK - Verletzung waren nicht erkennbar.

Der BF brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor:

"(...) Weiters hat der BF im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er lediglich zu touristischen Zwecken eingereist ist und gelingt es der Behörde nicht darzulegen, dass der BF zu anderen Zwecken eingereist ist. Zwar wurde gegen den BF laut Bescheid eine Anzeige erhoben, jedoch wurde der BF bislang nicht verurteilt. Nur mit der Erhebung einer Anzeige kann ohne Vorliegen einer Verurteilung allerdings nicht die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet werden. Auch war der BF bereits über zwei Monate im Bundesgebiet aufhältig und hat sich in diesen wohlverhalten. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde kann somit auch nicht geschlossen werden, dass der BF lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist sei. Die Behörde führt weiters aus, dass das Vorliegen der Verurteilung des BF aus dem Jahr 2014 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziere. Mit dem Vorleigen dieser Verurteilung lässt sich allerdings auch nicht begründen, dass der Aufenthalt de BF illegal war, da sonst - konsequent zu Ende gedacht - niemand mit einer mehrere Jahre zurückliegenden Verurteilung legal in das Bundesgebiet einreisen könnte. Da der Aufenthalt des BF somit aber nicht illegal war, erweist sich die Erlassung der Rückkehrentscheidung als nicht zulässig. (...)."

Aus diesem Beschwerdevorbringen gehen keine konkreten Anhaltspunkte hervor, die auf eine Art. 8 EMRK-Verletzung bei Aufenthaltsbeendigung hindeuten könnten, verwies der BF doch mit seinem Vorbringen, nur aus touristischen Gründen in Österreich eingereist zu sein, indirekt darauf, in Österreich kein einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehendes Privatleben zu haben und demnach auch keinen längerfristigen Aufenthalt in Österreich zu beabsichtigen.

Auch Anhaltspunkte für eine Art. 3 EMRK-Verletzung bei Aufenthaltsbeendigung gingen weder aus der verfahrensgegenständlichen Akten- noch aus der amtsbekannten Länderberichtslage hervor.

Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung daher nicht zuzuerkennen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2221126.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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