Entscheidungsdatum
12.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W183 2211378-1/15E
W183 2211374-1/14E
W183 2211384-1/13E
W183 2211381-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 19.07.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerden von 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX 4. XXXX , 4. gesetzlich vertreten durch 1., alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.11.2018, Zlen. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2019 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) XXXX und 2) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt sowie 3) XXXX und 4) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Spruchpunkte II.-VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.07.2019 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien, sowie der Vertreter der belangten Behörde, nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichteten (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 14 ).
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W183.2211381.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019