Entscheidungsdatum
13.08.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W276 2222224-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert Wallisch als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2019, zu XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:
1. Der Beschwerdeführer ("BF") reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde der BF zu seinen Fluchtgründen befragt.
2. Am 18.04.2018 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass seine Brüder und sein Onkel väterlicherseits für die Regierung gearbeitet haben und er und seine Familie deshalb von den Taliban bedroht worden seien. Der BF selbst und sein Onkel seien von den Taliban mitgenommen, bedroht und befragt worden, warum sie für die Regierung arbeiten. Dem BF und dessen Onkel sei die Flucht gelungen, der Onkel sei aber von einer Kugel getroffen worden. Der BF selbst sei ebenfalls von einer Kugel an der Schulter getroffen worden. Danach sei er in einem Dorfspital verarztet und gepflegt worden. Danach habe er Afghanistan verlassen.
3. Mit Bescheid vom 19.04.2018 zu XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI).
4. Der Bescheid des BFA wurde am 24.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann am 25.04.2018 zu laufen.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
1. Der BF habe den zugestellten Bescheid des BFA 19.04.2018 nicht behoben sondern habe Österreich spätestens im August 2018 verlassen und sei nach Frankreich gegangen, wo er am 23.08.2018 einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe.
2. Am 29.07.2019 sei der BF, nach erfolgter Dublin-Zustimmung durch die Republik Österreich von Frankreich nach Österreich rücküberstellt worden.
3. Am 29.07.2019 habe der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") gestellt. Dabei habe er angegeben, die bisher genannten Fluchtgründe seien unverändert aufrecht und es wären keine neuen Fluchtgründe hinzugetreten.
4. Am 06.08.2019 sei zum Folgeantrag im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA erfolgt. Er habe zu seinem Gesundheitszustand befragt ausgeführt, dass es ihm gut gehe und er keine Medikamente nehme. Weiters habe er bestätigt, am Vortag eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben und er im Verfahren keinen rechtlichen Vertreter und auch keinen Zustellbevollmächtigten bestellt habe. Er habe weiters angegeben, keine Identitätsbezeugenden Dokumente zu haben.
5. Der BF habe ein Schreiben des XXXX Wien vom 05.08.2019 vorgelegt, in dem dieser die nicht erfolgte Zustellung des Bescheides des BFA vom 19.04.2018 bestätigt habe.
6. In der Folge sei mittels mündlich verkündetem Bescheid, der im Protokoll über die zeitgleich durchgeführte Einvernahme am 06.08.2019 dokumentiert sei, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben worden (AS 41 ff).
7. Die belangte Behörde habe dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid des BFA vom 06.08.2019 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Zudem habe der BF spätestens im August 2018 Kenntnis von der Existenz eines Asylbescheides erlangt. Der BF habe sich an die Diakonie gewandt, die ihrerseits Akteneinsicht beantragt habe. Der BF habe 14 Tage Zeit gehabt, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Von dieser Möglichkeit habe der BF jedoch keinen Gebrauch gemacht und stattdessen Österreich in Richtung Frankreich verlassen.
8. Der BF leide an keiner Erkrankung, die einer Abschiebung entgegenstehen würde. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er habe dieselben Fluchtgründe wie aus dem Erstverfahren vorgebracht. Da der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass für ihn in Afghanistan eine reale Gefahr mit Gefährdungsmomenten gegeben sei, sei der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert, und liege entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
4. Der gegenständliche Akt wurde dem BVwG von der belangten Behörde aufgrund des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 am 09.08.2019 übermittelt. Nach Durchsicht auf Vollständigkeit des Aktes und Überprüfung wurde die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch angeführten Namen, stammt aus der Provinz XXXX , dem Distrikt XXXX und dem Dorf XXXX und ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er beherrscht auch Dari und ein wenig Deutsch.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in Afghanistan drei Jahre die Schule und arbeitete ansonsten als Schafhirte.
Der BF reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Österreich ein und stellte am 27.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Das vom BF mit Antrag vom 27.11.2015 initiierte und zur Zahl XXXX geführte (erste) Asylverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom 19.04.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Bescheid wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Dieser Bescheid des BFA wurde dem BF rechtswirksam zugestellt.
Am 29.07.2019 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ("Folgeantrag"). Diesen begründete er einerseits mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens und gab weiters an, den Bescheid des BFA vom 19.04.2018 zu XXXX nicht erhalten zu haben.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages ergeben hätte.
Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des BF liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des BF seit rechtskräftiger Erledigung des ersten Asylantrags vom 27.11.2015 eingetreten ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Überstellung nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif läuft der BF nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Bescheides des BFA vom 19.04.2018 zu XXXX sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des BVwG getroffen.
Die Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 19.04.2018 zu XXXX , mit dem über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.11.2015 negativ entschieden und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis am 24.04.2018 an die bevollmächtigte Vertretung des BF durch Hinterlegung zugestellt wurde und unbekämpft blieb. Das Protokoll über die erfolgte Zustellung durch Hinterlassung des Bescheides an der Abgabestelle liegt im Akt auf.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Hinterlegung des Bescheides am 24.04.2018 zwar auf diese Weise bestätigt und die Abholfrist mit dem Folgetag, konkret dem 25.08.2018 festgelegt wurde, eine solche Hinterlegung dann aber tatsächlich nicht erfolgt ist. Dem BF wäre es daher möglich gewesen, den verfahrensgegegnständlichen Bescheid zu beheben und ein Rechtsmittel dagegen einzulegen. Der Bescheid wurde vom BF nicht behoben sondern nach Ablauf der Behebungsfrist an den Absender, das BFA, retourniert (zu den rechtlichen Voraussetzungen und zur rechtlichen Einordnung eines Wiedereinsetzungsantrages siehe Pkt 3.3).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes hat das BVwG im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsicht in den durch das BFA übermittelten Aktenvorgang und Einsicht in die Dokumentationsquellen des Herkunftsstaates des BF im erstbehördlichen Verfahren Beweis erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse, das Erstverfahren und die geplant gewesene Abschiebung des BF aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nämlich, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Arbeitstätigkeit seiner Familie für die Regierung von den Taliban bedroht worden sei und diese ihn und seinen Onkel entführt hätten, sind dieselben, die bereits im rechtskräftigen Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren. Wie das BFA zutreffend festhielt, berief sich der BF - auch nach mehrmaliger Nachfrage - ausschließlich auf die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren. Das Vorliegen weiterer bzw neuer Fluchtgründe verneinte der BF ausdrücklich.
Daraus leitet sich ab, dass in diesem Zeitraum nach Erlassung der rechtskräftigen negativen Entscheidung durch das BVwG keine neuen Sachverhaltselemente mehr hinzugetreten sind, sodass gegenüber dem Erstverfahren von einem identen entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen ist. Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2019, die ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan zugrunde legte.
Dass der BF das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht darlegen konnte, beruht auf seinen Aussagen im abgeschlossenen Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag. Im rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 19.04.2018 wurde festgestellt, dass der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet habe. Er beziehe Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und habe in Österreich bisher keine sozialen Kontakte im nennenswerten Ausmaß geknüpft. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Hinweise auf neue familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ergeben. Er hat seit seinem Erstverfahren keine weiteren integrativen Schritte im Bundesgebiet gesetzt. Zudem verbrachte der BF über elf Monate gar nicht im österreichischen Bundesgebiet, sondern in Frankreich, was einer weiteren Integration in Österreich schon von vornherein entgegensteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde
3.2.1 Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften
"§ 12a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem BVwG unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das BVwG; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das BVwG im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lautet wie folgt:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.2.2 Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.
Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.
Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 19.04.2018 zu XXXX bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a Abs 1 AsylG erfüllt.
Im gegenständlichen Verfahren hat der BF erklärt, dass er nach wie vor aufgrund seiner Arbeitstätigkeit seiner Familie für die afghanische Regierung einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sei, die ihn und seinen Onkel entführt hätten.
§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a Abs 2 eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).
Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des BF zu seinem Folgeantrag vom 29.07.2019 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vom 27.11.2015 kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Der BF räumte vielmehr selbst ein, dass die bisher geltend gemachten Fluchtgründe unverändert aufrecht und keine neuen hinzugetreten wären.
Im Kern ist das Fluchtvorbringen - die angebliche Angst vor den Taliban wegen der Arbeitstätigkeit seiner Familie für die afghanische Regierung - gleichgeblieben. Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der BF nicht vorgebracht.
Auch die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen nicht in relevantem Umfang geändert.
Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 29.07.2019 kommt das BVwG sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.
§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Nach der Judikatur des VwGH zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.
Auch die für den BF maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Bereits im Vorverfahren ergab sich, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch der BF hat dazu kein entsprechendes konkretes Vorbringen erstattet.
Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des BF im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).
Der BF brachte in seiner Einvernahme am 06.08.2019 diesbezüglich bloß vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nicht gut und sein Leben in Gefahr sei (AS 43).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung des rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 19.04.2018 zu XXXX - der BF einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre.
Angenommen wurde im Vorverfahren - jedenfalls alternativ - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif gemäß § 11 AsylG. Nach den getroffenen Feststellungen zur Lage an diesem Ort ist sich das BVwG zwar bewusst, dass die Lage in Kabul im Hinblick auf sicherheitsrelevante Vorfälle zwar als prekär angesehen werden kann, weil regierungsfeindliche Gruppierungen wiederkehrende Anschläge auf bestimmte Ziele mit "high profile"-Charakter verüben. Die Stadt steht jedoch vollkommen unter Kontrolle der Regierung. Vor allem geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass in der Stadt Kabul bereits eine Situation willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vorliegt, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der BF nach Rückkehr durch bloße Anwesenheit an diesem Ort ein Gewaltopfer werden würde (s. zum entsprechenden, gegenständlich nicht erfüllten, Maßstab insbesondere das Urteil des EuGHs vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité, Rz 30). Dabei wurde im Bescheid des BFA vom 19.04.2018 auch auf die UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 Rücksicht genommen, denen zu Folge eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage, der Menschenrechte und der humanitären Lage dort generell nicht verfügbar sei. Diesbezüglich wurde die Ansicht des UNHCR, unter Heranziehung der Länderinformationen, durch das BVwG nicht geteilt. Die Stadt Kabul ist schließlich über den internationalen Flughafen auch sicher und legal für den BF von Österreich aus erreichbar.
Im Übrigen wurde der BF im Bescheid des BFA vom 19.04.2018 nicht nur auf Kabul, sondern auch auf Herat oder Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen. Sodass selbst dann, wenn man der rechtlichen Einschätzung des UNHCR folgt, wonach Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme, der BF noch immer auf diese unter der Kontrolle der Regierung stehenden und leicht erreichbaren Städte verwiesen werden kann. Dort ist die Sicherheitslage nach den Länderfeststellungen nicht derartig, dass bei einer Rückkehr dorthin gegen Art. 2, 3 EMRK verstoßen werden würde.
Auch allfällige besondere Gefährdungsmomente (special distinguished features) betreffend den BF sind im Verfahren trotz dem Gesetz entsprechender Ermittlungstätigkeit nicht hervorgekommen bzw. waren solche aufgrund des Vorbringens des BF auch nicht festzustellen.
Der BF ist arbeitsfähig und verfügt über eine dreijährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung als Schafhirte. In den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif gibt es Zugang zu Wohnraum, Erwerbstätigkeiten und medizinischer Versorgung. Die allgemeine Versorgung mit Lebensmitteln ist gegeben. Die innerstaatliche Fluchtalternative ist dem BF in Anbetracht seiner persönlichen wie auch allgemeinen Umstände an den angenommenen Rückkehrorten daher auch - weiterhin - zumutbar.
Das BVwG erachtet die verwaltungsbehördliche Erwägung, dass es durch die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu keiner realen Gefahr einer Verletzung des Privat- und Familienleben des BF i.S.d. Art. 8 EMRK kommt, vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, für rechtsrichtig. So sind im Verfahren keine besonderen integrativen Leistungen des BF oder sonstige besondere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hervorgekommen (siehe dazu in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2)..
Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - der BF einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
3.3 Zur rechtlichen Einordnung eines Wiedereinsetzungsantrages
Der BF hätte, so ihm der Bescheid des BFA tatsächlich nicht zugestellt worden ist, einen Antrag auf neuerliche Zustellung stellen können und hätte diesen Antrag mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 ff AVG iVm § 33 VwGVG verbinden können.
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG hat eine Partei die Möglichkeit, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter den Vorgaben des § 33 Abs 3 VwGVG binnen zwei Wochen zu stellen.
Im vorliegenden Fall hat der BF den rechtswirksam zugestellten Bescheid nicht behoben und auch im August 2018, als er nachweislich und nach seinen eigenen Angaben Kenntnis von der Zustellung des Bescheides erlangt hat, keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, sondern stattdessen Österreich verlassen und sich, unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, nach Frankreich begeben. Der BF räumte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme im neuerlichen Verfahren vor dem BFA am 31.07.2019 selbst ein, aus Angst vor einem negativen Bescheid und weil er sich - trotz behördlichem Auftrag - nicht in die afghanische Botschaft begeben wollte, Österreich verlassen zu haben und nach Frankreich gegangen zu sein.
Das vom BF vorgelegte Schreiben des XXXX vom 05.08.2015 (AS 69) bringt zwar zum Ausdruck, wie mit zugestellten Schriftstücken in der Betreuungseinrichtung umgegangen wird bzw welches Prozedere bei der Zustellung von RSa Briefen einzuhalten ist. Dennoch war aus Sicht des BvWG davon auszugehen, dass die Hinterlegung rechtswirksam erfolgte und das Schriftstück vom BF ausschließlich aus persönlichen Motiven ("Angst vor Abschiebung") ganz bewusst nicht abgeholt wurde.
3.4 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des BVwG auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der VwGH davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
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Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
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Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
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In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom VwGH entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das BVwG schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt substantiiert vorgebracht. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Der BF wurde zuletzt am 29.07.2019 und danach ein weiteres Mal am 06.08.2019 hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen persönlich einvernommen.
Das BVwG musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom BF im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 06.08.2019 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W276.2222224.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019