TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/30 W126 2148513-1

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Veröffentlicht am 30.08.2019
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Entscheidungsdatum

30.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W126 2148506-1/13E

W126 2148513-1/15E

W126 2148510-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zlen. 1.) 1025444601-14796140, 2.) 1025445903-14796182, 3.) 1082961006-151116999, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2019, zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern XXXX , XXXX , XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der (mittlerweile volljährige) Erstbeschwerdeführer, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sind Geschwister. Sie reisten gemeinsam mit ihren Eltern (den Beschwerdeführern zu W126 2148502-1 und W126 2148515-1) nach Österreich. Betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 15.07.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz und betreffend die (in Österreich nachgeborene) Drittbeschwerdeführerin wurde am 18.08.2015 der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz gestellt; dies durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, da alle drei Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig waren.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 27.01.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Am 20.05.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertretung) teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.

5. Am 27.05.2019 langte eine Stellungnahme die Beschwerdeführer betreffend beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind die Kinder der Beschwerdeführer zu W126 2148502-1 (Vater) und W126 2148515-1 (Mutter). Sie waren zum Zeitpunkt der vorliegenden Asylantragstellung allesamt minderjährig.

Ihrem Vater wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W126 2148502-1, gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und es kommt ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Beschwerdeführer und ihrer Eltern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

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1.-einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3.-einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

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1.-dieser nicht straffällig geworden ist und

-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

----------

1.-dieser nicht straffällig geworden ist;

-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4.-dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

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1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG idgF ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

3.2. Die Beschwerdeführer sind die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers zu W126 2148502-1, der ebenfalls am 15.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und dem mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig. Sie sind sohin Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 vor. Eine Straffälligkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG ist nicht gegeben.

Den Beschwerdeführern ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2148513.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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