Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G304 2220862-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2019, Zl. XXXX, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des
angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß
§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, mit Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, mit Spruchpunkt V. gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, und mit Spruchpunkt VI. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Gegen Spruchpunkte V. und VI. des im Spruch angeführten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Spruchpunkt V. des im Spruch angeführten Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.07.2019 vorgelegt.
Mit Beschwerdevorlage wurde ausdrücklich beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, das Einreiseverbot in der erlassenen Dauer zu bestätigen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.
1.2. Wann genau der BF in das österreichische Bundesgebiet einreiste, kann nicht festgestellt werden, führt er doch keinen serbischen Reisepass mit sich.
1.3. Fest steht, dass der BF am 03.09.2018 von der Polizei wegen Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen, gegen ihn tags darauf - am 04.09.2018 - die Untersuchungshaft verhängt wurde, und gegen ihn zu diesem Zeitpunkt auch eine Festnahmeanordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 06.03.2018 wegen Einbruchsdiebstahls bestand.
Fest steht des Weiteren, dass gegen den BF mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 20.01.2010 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Das gegen den BF im Jahr 2010 auf zehn Jahre erlassene Einreiseverbot wurde nach Feststellung, dass aufgrund der Rückführungsrichtlinie die Voraussetzungen zur Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes vorliegen, mit Bescheid vom 04.12.2018 wieder aufgehoben.
Gegen den BF bestand seit 09.02.2004 von Italien und besteht nunmehr aktuell seit 20.09.2016 von Deutschland ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Mitgliedstaaten.
Fest steht, dass der BF laut "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" als "Person mit strafrechtlicher Auffälligkeit" bezeichnet wird.
1.4. Die Zeiten seiner Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet betreffen nur Haftaufenthalte in Zusammenhang mit seinen im Bundesgebiet begangen Straftaten.
1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar
* im November 2018 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten und
* im Dezember 2018 wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, welche unter Bedachtnahme auf das Vorurteil als Zusatzstrafe verhängt wurde.
1.6. Fest steht laut Anlass-Bericht des zuständigen Landeskriminalamtes vom 13.02.2018, dass der BF in Serbien kriminalpolizeilich wegen Mordes, schweren Diebstahls, Raubüberfall, Plünderung und Suchtgiftdelikten registriert war.
1.7. Berücksichtigungswürdige soziale, berufliche oder sonstige Bindungen des BF in Österreich waren nicht feststellbar.
1.8. Fest steht, dass dem BF mit Schreiben des BFA vom 15.10.2018 in Haft die behördliche Beabsichtigung, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, vorgehalten wurde.
Eine Stellungnahme zum diesem dem BF nachweislich am 15.10.2018 in Haft zugestellten Ergebnis der Beweisaufnahme wurde daraufhin beim BFA nicht eingebracht.
Daraufhin wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückehrentscheidung erlassen und festgestellt, eine Abschiebung des BF nach Serbien sei zulässig, dem BF keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.9. Berücksichtigungswürdige soziale, berufliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet sind nicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.
3.2. Zu den Spruchpunkten:
3.2.1. Zu Spruchpunkt A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).
3.2.2. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 18. (...)
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht."
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Der BF brachte im Zuge seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgendes vor:
"Beim BF besteht ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Kroatien, Rumänien und Bulgarien. So leben in Kroatien enge Verwandte mütterlicherseits und in Bulgarien enge Verwandte seiner Frau. Bei Umsetzung der angefochtenen Entscheidung könnte der BF 10 Jahre lang mit engen Verwandten keinen persönlichen Kontakt haben und würde somit eines großen Teils seines Privat- und Familienlebens auch mit seiner Frau und seinen Kindern (bei Reisen in diese Länder) beraubt werden. Dies verletzt den BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben."
Der BF verwies in seiner Beschwerde auf in Kroatien, Bulgarien und Rumänien aufhältige enge Verwandte, ohne näher auszuführen, inwiefern ein enger Kontakt zu diesen Verwandten bestehen würde.
Eine Grobprüfung der vorliegenden Akten- und amtsbekannten Länderberichtslage ergab jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine Art. 3 oder Art. 8 EMRK-Verletzung bei der von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall für notwendig erachteten sofortigen Ausreise und hat der BF eine solche mit seinem Beschwerdevorbringen auch selbst nicht darlegen können.
Demgegenüber bestehen, wie im angefochtenen Bescheid ausführlich ausgeführt wurde und aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, gewichtige Gründe für eine sofortige Ausreise des BF, bereits aufgrund der Tatsache, dass der BF mit Aufenthalts-, Einreiseverboten von Österreich und Italien belastet war und noch aktuell mit einem aus Deutschland behaftet ist, dennoch stets wieder in die Mitgliedstaaten bzw. das Bundesgebiet eingereist ist und sich stets unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und abgesehen von Meldungen in Haft keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist, im Bundesgebiet im November 2018 wegen Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift und Fälschung besonders geschützter Urkunden und im Dezember 2018 wegen versuchten gewerbsmäßigen (Einbruchs-) Diebstählen zu zwei Jahren, neun Monaten Haft rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, und wegen seinen letzten Straftaten noch immer in Haft ist, ist doch aus diesem gesamten Verhalten des BF eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erkennbar und bereits deswegen der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
3.2.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt C.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2220862.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019