Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G304 2219931-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. WINDHAGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkte IV. und V. betreffend Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
wird als unbegründet abgewiesen.
B) I. Der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.05.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, mit Spruchpunkt IV. dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, mit Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und mit Spruchpunkt VI. gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, die Spruchpunkte über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Einreiseverbot zu beheben, in eventu dieses auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.06.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
1.2. Er verfügt im Bundesgebiet über keine Wohnsitzmeldung, war während seines Aufenthalts in Österreich in der Wohnung einer Freundin untergebracht und hatte zu dieser Unterkunft nur Zugang, wenn seine Freundin oder eine andere Person aus der Wohngemeinschaft da war.
1.3. Ein Aufenthaltsrecht oder eine Beschäftigungsbewilligung für Österreich besitzt der BF nicht.
1.4. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige, in seinem Herkunftsstaat demgegenüber seinen Vater und seinen Bruder als familiäre Anknüpfungspunkte und zu seiner Mutter - seine Eltern sind geschieden -keinen Kontakt.
Er hat nach achtjährigem Schulbesuch in seinem Herkunftsland eine Goldschmiedelehre besucht, jedoch nicht abgeschlossen, und seinen Lebensunterhalt durch Arbeit in einer Fabrik bestreiten können.
1.5. Der BF wurde am 05.05.2019 im Bundesgebiet von Polizeibeamten einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er sich nicht ausweisen konnte und deshalb zur Identitätsklärung zu einer Polizeidienststelle gebracht wurde. Auf seine Festnahme folgte am 06.05.2019 die Schubhaft des BF.
Bevor er in Schubhaft kam, wurde er vor dem BFA am 06.05.2019 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er sei vor drei Tagen in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe seine namentlich näher genannte Freundin besuchen wollen. Nach seiner Einreise habe sich der BF bei seiner Freundin aufgehalten. Befragt, wie der BF in die Wohnung gelange, gab er an: "Wenn, nur mit meiner Freundin gemeinsam." Befragt, was seine Freundin beruflich mache, gab er an, sie sei derzeit beschäftigungslos, habe jedoch eine Arbeitsstelle in Aussicht. Weiter befragt, was er mache, wenn er seine Freundin nicht erreichen könne, erklärte er: "Es wohnen mehrere Leute in der WG, ich müsste halt warten." Der BF fügte hinzu: "Bei ihr in der Wohnung habe ich Kleidung, ich wollte nur drei oder vier Tage hierbleiben."
Der BF hatte laut seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt seiner Einvernahme keine finanziellen Mittel und keine Bankomatkarte oder Kreditkarte. Befragt, ob er über Ersparnisse oder Immobilien verfüge, gab der BF an: "Mein Vater hat ein Haus in Sarajevo."
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 06.05.2019 wurde dem BF mitgeteilt, es werde gegen ihn die Schubhaft und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot verhängt werden, wobei unter anderem begründend darauf verwiesen wurde, dass der BF keine Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes und keine behördliche Meldung im Bundesgebiet besitzt und die vom BF angeführte Unterkunft nicht allein betreten kann.
Befragt, ob der BF etwas gegen die ihm mitgeteilte behördliche Vorgangsweise einzuwenden habe, gab dieser an: "Gar nichts. Das Einreiseverbot gefällt mir nicht."
Daraufhin wurde dem BF die Möglichkeit kundgetan, sich gegen die behördliche Entscheidung beschweren zu können.
Nachdem der BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen worden war, wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom 06.05.2019 zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
1.6. Am 31.05.2019 ist der BF unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in sein Herkunftsland zurückgekehrt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.
3.2. Zu den Spruchteilen:
3.2.1. Zu Spruchteil A):
Das Bundesamt hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG idgF von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Im gegenständlichen Fall war wegen Vorliegens eines Aberkennungstatbestandes nach § 18 Abs. 2 BFA-VG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren:
3.2.2. Zu Spruchteil B):
I. Der Antrag des BF, Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für rechtswidrig zu erkennen, wird als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gewertet.
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).
II. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.2.2.3. In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege im gegenständlichen Fall eine für den BF im Bundesgebiet gesicherte Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Freundin und keine Mittellosigkeit vor, sei er doch bei seiner Einreise im Besitz von EUR 200,- und einer Bankomatkarte gewesen. Dies konnte der BF jedoch nicht nachweisen. Der BF konnte sich gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten mit keinem Reisedokument ausweisen, war nicht im Besitz von finanziellen Mitteln und konnte nur bei Anwesenheit seiner Freundin oder einer ihrer weiteren Mitbewohner ihre Wohnung betreten. Der BF gab ausdrücklich an, er habe nunmehr nichts mehr und würde seine Freundin fragen, ob sie ihm Geld leihe. Er habe Kleidung in der Wohnung seiner Freundin und drei bis vier Tage bei ihr bleiben wollen.
Gegen den BF wurde mit Mandatsbescheid vom 06.05.2019 die Schubhaft verhängt, mit der Begründung einer von ihm ausgehenden Fluchtgefahr, habe sich der BF doch bislang unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten, sei er für die Behörde daher nicht greifbar, verfüge er in Österreich über keine Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes und auch über keine familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen, und könne er die von ihm angeführte Unterkunft nicht allein betreten, weshalb die Gefahr des Untertauchens bestehe.
Der BF gab in seiner Beschwerde, es habe keine dermaßen schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestanden, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertige. Dieses Beschwerdevorbringen wurde fortgesetzt mit den Worten:
"Diese Möglichkeit der Behörde ist an sich zum Vorgehen gegen Personen, welche schwere Straftaten (etwa zahlreiche Suchtgiftdelikte) begehen, vorgesehen. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, warum ein von Anfang an nur kurzfristig geplanter Aufenthalt einer strafrechtlich unbescholtenen Person gleichsam eine derart starke Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bewirken soll. Es ist auch völlig unerklärlich, warum bei einer von Anfang an mit den Behörden komplett kooperierenden Person, die in jede erdenklichen Weise an ihrer Rückführung mitwirkt, von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden soll.
Es wäre daher jedenfalls eine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise zu gewähren gewesen. Hierzu wird auch darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich aufgrund der hier üblichen Praxis, insbesondere auch wegen des (auch im internationalen Vergleich) sehr raschen Vorgehens mit Schubhaft inzwischen zurecht massiv in der Kritik der internationalen Presse und Menschenrechtsorganisationen liegt. Aufgrund der bereits erfolgten Rückführung, die ohnehin im Interesse des BF lag, bringt eine nähere Erläuterung hierzu nichts mehr. Um diese Punkte nicht unbekämpft zu lassen, beantragt der BF jedoch im Zuge des Beschwerdeverfahrens noch die entsprechenden Spruchpunkte im angefochtenen Bescheid (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und fehlendes Gewähren einer Frist zur freiwilligen Ausreise) für rechtswidrig zu erkennen. "
Dass der BF bei seiner Einreise im Besitz eines Reisedokumentes, von Barmitteln und einer Bankomatkarte war und diese im Bundesgebiet verloren hat, hat der BF vor der belangten Behörde zwar angegeben, konnte er jedoch nicht beweisen. Ein nur kurzfristig geplanter besuchsweiser Aufenthalt des BF bei seiner Freundin konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Der BF wurde am 06.05.2019 vom BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein "rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht".
Fest steht, dass der BF erst, nachdem gegen ihn mit Mandatsbescheid vom 06.05.2019 die Schubhaft verhängt worden war, am 31.05.2019 freiwillig - unterstützt - in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist. Davon, dass der im Bundesgebiet mittellose BF, der keinen Aufenthaltstitel und keine Beschäftigungsbewilligung für Österreich besitzt und im Bundesgebiet auch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, keine Verwandte oder nähere Bezugspersonen hat, kein Reisedokument vorweisen und keine Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes hatte, keine behördliche Meldung aufweist und die von ihm angeführte Unterkunft nur bei Anwesenheit seiner Freundin oder einer der weiteren in der Wohngemeinschaft mit seiner Freundin zusammenwohnenden Personen betreten konnte, auch ohne Schubhaft für die Behörde greifbar geblieben und nach Erlassung der Rückehrentscheidung freiwillig nach Bosnien ausgereist wäre, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Es war folglich von einer eine sofortige Ausreise rechtfertigenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, und zwar konkret zur Bekämpfung der illegalen Migration und zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, welchem öffentlichen Interesse in der heutigen Zeit besondere Bedeutung zukommt. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass auf illegale Migration oftmals illegale Beschäftigungen und Straftaten folgen, und demnach mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens die öffentlichen Interessen zur Verhinderung finanzieller Belastungen von Gebietskörperschaften und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen verknüpft sind.
Hervorgehoben wird, dass im gegenständlichen Fall eine sofortige Ausreise des BF nicht vorbeugend, sondern aufgrund einer vom im Bundesgebiet mittellosen, behördlich nicht gemeldeten BF ohne berücksichtigungswürdige familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte und ohne beständiger Unterkunftsmöglichkeit konkret erkannten Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet für notwendig erachtet wird.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG und demzufolge auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55a Abs. 1 FPG ist im gegenständlichen Fall daher nicht zu beanstanden.
3.2.3. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2219931.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019