TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/4 G307 2204989-1

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Veröffentlicht am 04.09.2019
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Entscheidungsdatum

04.09.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G307 2204989-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Ungarn, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der in Österreich ausgesprochenen strafgerichtlichen Verurteilung des Landesgerichts XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und fehlenden Anknüpfungspunkten in Österreich begründet.

Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der darauf hingewiesen wurde, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich "bei uns" einzubringen sei. Gleichzeitig wurde der BF mittels Verfahrensanordnung darüber informiert, dass ihm die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG als Rechtsberater zur Seite gestellt werde.

Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem BF durch eigenhändige Übernahme am 30.06.2018 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 28.07.2018.

1.2. Am 20.08.2019 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid verbunden wurde und bei der belangten Behörde am 22.08.2018 einlangte.

1.3. Am 03.09.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt samt Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag dem BVwG vor, welcher dort am 05.09.2018 einlangte.

1.4. Am selben Tag ersuchte das erkennende Gericht den Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX (JA XXXX) zu der im Wiedereinsetzungsantrag vom BF aufgestellten Behauptung, der soziale Dienst sei dem Ersuchen des BF, die ARGE Rechtsberatung zwecks Einbringung der Beschwerde gegen den an ihn gerichteten Bescheid fristgerecht zu kontaktieren, nicht nachgekommen, Stellung zu nehmen. Hierauf antwortete der Leiter der JA XXXX mit Schreiben vom XXXX2018.

1.5. Diese Antwort wurde der RV des BF am 27.09.2018 zur Stellungnahme übermittelt, worauf diese ihrerseits wiederum mit Schriftsatz vom 15.10.2018 antwortete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Dem BF wurden der unter I.1.1. angeführte Bescheid wie die damit zusammenhängende Verfahrensordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG eigenhändig am 30.06.2018 zugestellt. Diese sowohl in Deutsch als auch Ungarisch gehaltene Anordnung beinhaltete auch die Aufforderung, der BF müsse sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen. Auf Seite 2 dieses Schreibens war in fett gedruckten Buchstaben die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe genannt. Der BF unterließ es in weiterer Folge, zeitgerecht mit seiner Rechtsberatung, die ihn nunmehr in diesem Verfahren auch vertritt, in Kontakt zu treten. Die Rechtsberatung des BF erlangte durch eine schriftliche Korrespondenz mit der belangten Behörde am 06.08.2018 Kenntnis von der Zustellung des unter I.1.1. erwähnten Bescheides.

2. Zuvor räumte die belangte Behörde dem BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) mit Schreiben vom 05.04.2018 Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein. Dieses wurde dem BF am selben Tag zugestellt und ihm eine zehntägige Frist zur dahingehenden Beantwortung eingeräumt.

3. Erst am 27.05.2018 übermittelte der BF dem BFA ein dort am 29.05.2018 eingelangtes Schreiben, in welchem er nicht zur vorhin erwähnten VEB Stellung bezog, sondern bloß mitteilte, er "habe ein Aufenthaltsverbot bekommen" und strebe nach Verbüßung der Hälfte seiner Haftstrafe eine Überstellung nach Ungarn an.

4. Der BF unterließ es ferner, den Sozialen Dienst der JA XXXX zeitgerecht in Bezug auf eine allenfalls zu erhebende Beschwerde zu kontaktieren, damit dieser die ARGE Rechtsberatung verständige. Am 05.07.2018 fand zwischen dem BF und der zuständigen Sozialarbeiterin ein Gespräch statt, das unter anderem das Abwarten der Anhörung zur bedingten Entlassung zum Inhalt hatte. Die besagte Sozialarbeiterin wies den BF zudem darauf hin, dass er sich an die Rechtsberatung der Diakonie wenden könne. Am 17.08.2018 teilte der BF der Sozialarbeiterin mit, dass die Rechtsberatung ihn noch immer nicht aufgesucht habe.

2. Beweiswürdigung:

Die Zustellung des unter I.1.1. angeführten Bescheides und der damit zusammenhängenden Verfahrensanordnung am 30.06.2018 folgt der diesbezüglich im Akt einliegenden Übernahmebestätigung und wurde vom BF auch nicht bestritten. Ebenso ist darin ersichtlich, dass die Rechtsmittelbelehrung, der zentrale Inhalt und der Umstand, im Falle einer Beschwerdeerhebung, die Rechtsberatung kontaktieren zu müssen, in einer dem BF verständlichen Sprache, nämlich Ungarisch, gehalten ist.

In der Beschwerde gegen den das Aufenthaltsverbot aussprechenden Bescheid hielt die RV fest, am 06.08.2018 im Zuge einer schriftlichen Korrespondenz von der Bescheidzustellung Kenntnis erlangt zu haben.

Die nachweisliche Einräumung des Parteiengehörs folgt dem ebenso im Akt befindlichen Rückschein. Eine daraufhin ergangene Antwort findet sich im Akt nicht, bloß ein mehr als 7 Wochen später an das BFA gerichtetes Schreiben, in welchem der BF zwar bestätigt, von der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen Kenntnis zu haben, die VEB jedoch mit keinem Wort erwähnt oder auf diese eingeht.

Dass der BF nicht zeitgerecht mit dem Sozialen Dienst der JA XXXX Kontakt aufgenommen hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Anstaltsleiters dieser JA vom XXXX2018, das die unter II.1.4. geschilderten Ereignisse schlüssig wiedergibt. Dieses Schreiben wurde von Seiten des BVwG zeitnah auch der RV des BF zur Stellungnahme übermittelt, welche dessen Inhalt nicht entgegentrat. Demgemäß ist die im Wiedereinsetzungsantrag aufgestellte Behauptung, der BF habe sich nach der Bescheidübernahme unverzüglich an den Sozialen Dienst gewandt, damit dieser mit der ARGE Rechtsberatung Kontakt aufnehme, widerlegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Bei Versäumung der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

3.2. Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB) unterläuft (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/06/0040), wobei auch unvertretene Parteien bei der Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft (VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018). Ein minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044).

Jegliches Geschehen (also auch sogenannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw.) kann als "Ereignis" iSd § 33 VwGVG gewertet werden (vgl zu § 71 Abs 1 AVG VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Auch ein Rechtsirrtum oder die Unkenntnis von Rechtsvorschriften kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0045). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (oder ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.09.1999, 99/20/364; 30.04.2001, 2001/03/0183; 25.05.2007, 2006/12/0219). Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheids (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096).

3.3. Der BF machte als Wiedereinsetzungsgrund geltend, die belangte Behörde habe die Rechtsvertretung nicht zeitgerecht von der Bescheidzustellung an ihn verständigt.

3.4. Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nach der Rechtsprechung des VwGH für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Ein Wiedereinsetzungsgrund läge nur dann vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender "Verhinderungsgrund" (VwGH 31.08.2006, 2004/21/0139) hinzuträte. Von Relevanz wäre beispielsweise, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat, wobei ihm ständige Urgenzen nicht zuzumuten sind, oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches, ein Rechtsmittel zu verfassen und einzubringen (VwGH 24.02.2000, 96/21/0430; 28.01.2003, 99/18/0320; 31.08.2006, 2004/21/0139). Wesentlich ist, dass die in Haft befindliche Partei konkret und in nachvollziehbarer Weise - zB durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat - behauptet und glaubhaft macht, den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsberater oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu herhalten, um selbst ein Rechtsmittel oder eine sonstige Eingabe zu verfassen, ihre Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurden (VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.08.2006, 2004/21/0139). Die Partei muss aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangengenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden (vgl. VwGH 13.12.2001, 99721/0110, 28.01.2003, 99/18/0320). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn ihre konkreten und hinreichenden Schritte zur Wahrung der Frist zu setzen (Erhebung eines Rechtsmittels, Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes) ergebnislos blieben (VwGH 21.05.1997, 96/21/0574; 24.02.2000, 98/21/0421; zu alldem siehe Hengstschläger/Leeb - AVG Manz Kommentar

4. Teilband §§ 68 bis 82a, Seiten 1327, 1328, Rz 83, 84).

3.5. Der BF zeigte - wie von der soeben zitierten Rechtsprechung gefordert - keine Eigeninitiative, rechtzeitig mit dem Sozialen Dienst, der Rechtsberatung oder einem Rechtsbeistand in Verbindung zu treten, um ein Rechtsmittel zu erheben oder diesen Schritt zumindest anzustreben. Auch war dem gegenständlichen Sachverhalt kein Moment zu entnehmen, welches auf ein unabwendbares noch unvorhersehbares Hindernis hingewiesen hätte.

Des Weiteren hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 14.02.2019, Zahl Ra 2018/18/0409 hervor, das BFA habe den Asylwerber (hier des Fremden) gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG 2014 mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde. Der Gerichtshof habe zu dieser Norm bereits erkannt, es handle sich dabei um eine - nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss. Eine darüber hinausgehende Rechtswirkung sei der Verfahrensanordnung nicht beizumessen (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113).

Demgemäß entfaltet die - aus der Sicht der RV - zu späte Kommunikation der Bescheidzustellung keine Wirkung in Bezug auf einen (zulässigen) Wiedereinsetzungsgrund.

3.6. Der BF hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt, sodass der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung wegen Verspätung)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG, mit dem eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen und dem BF kein Durchsetzungsaufschub eingeräumt wurde. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid vier Wochen.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides an den BF zu eigenen Handen mittels RSa verfügt hat, und ihr dieser am 30.06.2018 zugestellt wurde.

Der angefochtene Bescheid gilt somit mit diesem Tag als zugestellt und rechtswirksam erlassen. Ausgehend davon hat nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 VwGVG der Lauf der 4wöchigen Beschwerdefrist am 30.06.2018 begonnen und mit Ablauf des 28.07.2018 geendet.

Die gegenständliche Beschwerde wurde der belangten Behörde am 20.08.2018 mittels email und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt.

Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war diese gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.7.1. In Bezug auf den abgelehnten Wiedereinsetzungsantrag

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zahl Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Gegenständlich erscheint der maßgebliche Sachverhalt derart klar, dass von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

3.7.2. In Bezug auf die verspätet erhobene Beschwerde

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Verspätung,
Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2204989.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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