Entscheidungsdatum
05.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G307 2016413-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX, geb. XXXX, StA.: Deutschland, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde anlässlich seiner neuerlichen Verurteilung mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.02.2019, über die Einleitung eines Aufenthaltsverbotsverfahrens in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig zur dahingehenden Stellungnahme binnen 10 Tagen aufgefordert.
2. Mit am 22.02.2019 und 25.02.2019 beim BFA eingelangten Schriftsätzen gab der BF eine Stellungnahme hiezu ab.
3. Mit Bescheid des BFA, Zahl 20977110-190116531 vom 24.05.2019, dem BF persönlich zugestellt am 25.05.2019, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.)
4. Mit per Telefax am 15.06.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides, die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
5. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung des BFA, dem RV des BF zugestellt am 19.07.2019, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
6. Mit per Telefax am 01.08.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz (Vorlageantrag) beantragte der BF durch seine RV die Vorlage seiner Beschwerde an das BVwG.
7. Die gegenständliche Beschwerde samt Vorlageantrag sowie der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 16.08.2019 vorgelegt und langten dort am 18.08.2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger, geschieden, Pensionist und frei von Obsorgepflichten.
1.2. Der BF hält sich seit 2012 im Bundesgebiet auf, weist jedoch abgesehen von Anhaltungen in Justizanstalten von
* XXXX2013 bis XXXX2014
* XXXX2014 bis XXXX2015
* XXXX2015 bis XXXX2015
* XXXX2016 bis XXXX2017
* seit XXXX2018 (laufend)
einzig von 28.12.2015 bis 07.12.2017 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
1.3. Gegen den BF besteht seit XXXX2015 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, welches bis XXXX2020 in Geltung steht.
Eine Abschiebung des BF nach dessen Entlassung am XXXX2017 aus seiner damaligen Strafhaft konnte aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht vorgenommen worden. Der BF reiste jedoch bis dato auch nicht selbstständig aus dem Bundesgebiet aus.
1.4. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf:
1. LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2014, RK XXXX2014, wegen §§ 146, 147
(1) Z1, 147 (2) StGB, § 105 (1) StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden.
2. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2014, RK XXXX2015, wegen §§ 146, 147 (2), 148 1. Fall StGB, §§ 127, 128 (1) Z 4, 130 1. Fall StGB § 15 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden.
3. LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2016, RK XXXX2016, wegen § 127 StGB, §§ 146, 147 (2), 148 1. Fall StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren.
4. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2018, RK XXXX2018, wegen §§ 146, 147 (2), 148 1. Fall StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren.
Der BF wurde im Zuge der jüngsten Gerichtsentscheidung für schuldig befunden,
I. im Zeitraum September 2017 bis Februar 2018 in XXXX gewerbsmäßig (S 70 Abs. 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, namentlich genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen, nämlich zur Erbringung von Hoteldienstleistungen, verleitet zu haben, die diese Personen oder Dritte in einem Betrag von insgesamt € 5.306,90 am Vermögen schädigten, und zwar:
* in wiederholten Angriffen Verfügungsberechtigte der XXXX, indem er am XXXX2017 ein Zimmer im XXXX mietete und die Zimmerbuchung mehrmals verlängerte, wodurch die genannte Gesellschaft in einem Betrag von € 2.782,97 am Vermögen geschädigt wurde;
* Verfügungsberechtigte der XXXX, indem er am XXXX2017 ein Zimmer in der XXXXmietete, wodurch die genannte Gesellschaft in einem Betrag von € 1.264,00 am Vermögen geschädigt wurde;
* Verfügungsberechtigte der XXXX, indem er durch XXXX ein Zimmer mietete, die Buchung verlängerte und Getränke konsumierte, wodurch die XXXX in einem Betrag von € 1.259,93 am Vermögen geschädigt wurde;
II. Im Zeitraum Jänner bis März 2018 in XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie durch die Nennung einer ungültigen UD-Nummer, zu Handlungen verleitet zu haben, die die XXXX in einem Betrag von insgesamt mindestens € 9.155,00, mithin in einem € 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar:
* am XXXX2018, XXXX2018 und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Anfang Februar 2018 zur Lieferung von Möbeln im Gesamtwert von mindestens € 8.655,00, wodurch die XXXXin diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde;
* am XXXX2018 zur Montage der genannten Möbel, wodurch die XXXX in einem Betrag von mindestens € 500,00 am Vermögen geschädigt wurde;
III. Im Zeitraum XXXX2018 bis XXXX2018 in XXXX gewerbsmäßig (S 70 Abs. 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen, nämlich zur Erbringung von Hoteldienstleistungen, verleitet zu haben, die diese Personen oder Dritte in einem Betrag von insgesamt € 595,00 am Vermögen schädigten, und zwar:
* in zwei Angriffen XXXX, indem er am XXXX2018 ein Zimmer in der XXXX mietete und die Zimmerbuchung einmal verlängerte, wodurch die XXXX in einem Betrag von € 540,00 am Vermögen geschädigt wurde;
* XXXX, indem er am XXXX2018 ein Zimmer im XXXX mietete, wodurch XXXX in einem Betrag von EUR € 55,00 am Vermögen geschädigt wurde.
Als mildernd wurden dabei die teilweise Schadenwiedergutmachung, als erschwerend der sofortige Rückfall innerhalb von drei offenen Probezeiten, einschlägige Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF wurde mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2017 am XXXX2017 bedingt aus seiner damaligen Strafhaft entlassen. Mit Urteil des LG XXXX, Zahl. XXXX, vom XXXX2016 wurde die bedingte Entlassung des BF widerrufen.
Noch am selben Tag seiner bedingten Entlassung wurde der BF rückfällig.
1.5.Darüber hinaus weist der BF zudem 7 weitere teils einschlägige Vorverurteilungen, mindestens eine davon wegen Betrugs in Deutschland, auf.
1.6. Der BF leidet an einer ausgeprägten Gehbehinderung und erlitt insgesamt zwei Herzinfarkte. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell an einer lebensbedrohlichen sich im Endstadium befindlichen Erkrankung leidet.
1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin lebt.
Der BF verfügt über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
1.8. Der BF ging im Bundesgebiet bis dato keiner Erwerbstätigkeit nach, lukriert monatliche Einnahmen von € 300,00 und verfügt über Vermögen in der Schweiz.
1.9. Die erwachsenen Kinder des BF leben und arbeiten in Deutschland. 2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Obsorgefreiheit, Erwerbsstatus (Pensionist), Aufenthalt in Österreich seit 2012, Bestand eines Aufenthaltsverbotes, zur damals unterlassenen Abschiebung wegen gesundheitlicher Probleme des BF, der bisherigen Weigerung zum Verlassen des Bundesgebietes seitens des BF, dem Fehlen sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, zu monatlichem Einkommen, Vermögensbesitz in der Schweiz sowie den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Deutschland getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Ferner findet der Bestand eines aufrechten 5jährigen Aufenthaltsverbotes, im Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie das monatliche Einkommen des BF im oben zitierten Urteil des LG XXXX vom XXXX2018 eine Bestätigung. Die Existenz familiärer Anknüpfungspunkte in Deutschland brachte der BF zudem selbst vor.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die näheren Ausführungen zur letzten Verurteilung des BF sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, wiederum erschließen sich aus dem oben zitierten schlüssigen Strafurteil des LG XXXX vom XXXX2018. Diesem können zudem die teils einschlägigen Vorverurteilungen des BF, auch jene in Deutschland sowie die Erwerbslosigkeit und der Vermögensbesitz in der Schweiz entnommen werden.
Die seinerzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft samt deren Widerruf lässt sich einem Strafregisterauszug entnehmen und erschließt sich die Gehbehinderung des BF aus einer Bestätigung des ärztlichen Leiters der XXXX. Die erlittenen Herzinfarkte des BF folgen wiederum dessen konsistenten Angaben vor der belangten Behörde. Das Vorliegen einer aktuell lebensbedrohlichen Erkrankung vermochte der BF nicht zu belegen und brachte er dies auch nicht konkret vor. Der BF vermochte bloß eine ausgeprägte Gehbehinderung sowie das wiederholte Erleiden von behandelten Herzinfarkten zu substantiieren. Diese beiden Umstände allein vermögen jedoch das Bestehen lebensbedrohlicher gesundheitlicher Zustände nicht nahezulegen oder gar zu begründen. In Ermangelung der Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen konnten lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen beim BF auch nicht festgestellt werden.
Der BF weist laut Datenbestand des Zentralen Melderegisters in den oben genannten Zeiträumen, sohin überwiegend, Anhaltungen in Justizanstalten auf. Darüber hinaus lässt sich bloß eine - sich teilweise mit Anhaltungen in Justizanstalten überschneidende - Nebenwohnsitzmeldung im oben genannten Zeitraum dem besagten Datenbestand entnehmen. In Ermangelung eines feststellbaren gemeinsamen Wohnsitzes mit einer Österreicherin, lässt sich auch keine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person in Österreich feststellen.
Letztlich kann einem Sozialversicherungsauszug entnommen werden, dass der BF bloß von 01.09.1998 bis 31.07.1999 Versicherungszeiten als selbstständig Erwerbstätiger aufweist. Darüber hinaus lässt dieser keine gemeldeten Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich erkennen, sodass obige Feststellungen zu treffen waren.
2.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass, wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, diesem hinreichend die Möglichkeit geboten wurde, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF wurde durch die Stellungnahmemöglichkeit in die Lage versetzt, seine Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Da eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170), können gegenständlich keine Ermittlungsmängel festgestellt werden.
Insofern der BF in seinem Vorlageantrag vorbringt, sich nie seiner Ausreiseverpflichtung entzogen zu haben, übersieht er, dass er bis dato keinen Nachweis seiner Ausreise erbracht hat. Auch brachte der BF keinen Beweis über seine seither vermeintlich anhaltende Ausreiseunfähigkeit in Vorlage. So gestand der BF in seiner Vorlageantragsergänzung selbst ein, seinerzeit von den zuständigen Organen zum Bahnhof begleitet und zur selbstständigen Ausreise angeleitet worden zu sein. Eine nachvollziehbare Begründung, warum der BF bis dato dieser Aufforderung, trotz Vorliegens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes seit dem Jahr 2015, nicht nachgekommen ist, bleibt dieser weiterhin schuldig. Vor dem Hintergrund seiner wiederholten Straffälligkeiten und unterbliebenen Vorlage medizinscher Gutachten, welche seine Reiseunfähigkeit dokumentiert hätten, gelingt es dem BF nicht, diese Behauptung zu substantiieren.
Eine vom BF wiederholt vorgebrachte selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich lässt sich zudem nicht feststellen. Wie bereits oben ausgeführt, weist ein Sozialversicherungsauszug des BF nur in den Jahren 1998 bis 1999 Erwerbstätigkeiten in Österreich aus. Einen Nachweis über das Nachgehen darüber hinausgehender Erwerbstätigkeiten bzw. einer Entfaltung einkommenserwirtschaftender Tätigkeiten in Österreich seitens des BF vermochte dieser nicht zu erbringen und lassen sich einem Sozialversicherungsauszug zudem keine Hinweise dazu entnehmen. Unbeschadet dessen ließe sich außerdem aufgrund der wiederholten Anhaltungen des BF in Strafhaft eine nachhaltige Erwerbstätigkeit in Österreich seitens desselben nicht nachvollziehen. Dies bestätigte der BF sinngemäß auch in seiner Vorlageantragsschrift, indem er selbst angab, jegliche wirtschaftliche Tätigkeit wegen seiner Inhaftierungen und gesundheitlichen Einschränkungen - vorübergehend - eingestellt zu haben.
Auch kann ein Aufenthalt in Österreich beginnend mit dem Jahr 1992, wie in der Vorlageantragsergänzung vorgebracht, nicht verifiziert werden. In seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde gab der BF an, im Jahr 1999 ein Juweliergeschäft im XXXX in XXXX eröffnet zu haben, welches im Jahr 2002 ausgeraubt wurde und der BF dieses daher schließen habe müssen. Im Anschluss daran sei der BF mit seiner Frau nach Frankreich verzogen. In der Vorlageantragsergänzung bringt der BF daran anknüpfend vor, das besagte Geschäft 8 Jahre lang besessen zu haben. Daraus folgt, dass er im Jahr 2008 Österreich verlassen haben muss. 2012 wiederum habe der BF sein Hotel in Frankreich verkauft und sei wieder in Österreich ansässig geworden. Demzufolge konnte ein aktueller Aufenthalt in Österreich frühestens beginnend mit 2012 festgestellt werden.
Letztlich genügt der bloße Einwand von Verfahrens- oder Ermittlungsmängeln sowie das Vorbringen unsubstantiierter Sachverhalte in der gegenständlichen Beschwerde und im Vorlageantrag allein als substantiierte Entgegnung nicht. Dem BF gelingt es im Ergebnis sohin nicht, dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt begründet entgegenzutreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF als Staatsangehöriger von Deutschland ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:
"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."
3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, - aufgrund wiederholter Anhaltungen in Strafhaft (siehe EUGH 16.01.2014, C-378/12: wonach Strafhaften Aufenthaltszeiten unterbrechen und ein Addieren einzelner Zeiten vor und nach Strafhaften nicht möglich sei) und - aufenthaltsverbotsbedingtem - rechtswidrigen Aufenthalt seit 2015 - die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als 5 noch 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.4. Der BF wurde unbestritten zuletzt wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Das vom BF gezeigte Verhalten, insbesondere die Gewerbsmäßigkeit der Taten, andere zum eigenen Vorteil am Vermögen zu schädigen, lässt eine massive kriminelle Energie beim BF erkennen. Dies wird zudem durch dessen teils einschlägige Verurteilungen unterstrichen. Besonders hervorzuheben ist der Umstand, dass der BF nicht nur bereits mehrere Vorverurteilungen aufweist, sondern vor allem während aufrechter Probezeiten, sogar schon am selben Tag seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft, wiederholt einschlägig delinquierte. Darüber hinaus hat der BF ein gültiges Aufenthaltsverbot sowie seine Meldepflichten im Sinne des MeldG (siehe §§ 2 Abs.1, 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) wissentlich ignoriert.
Das wiederholt (straf-) rechtswidrige Verhalten des BF, welches sich in mehreren einschlägigen Verurteilungen, der Nichtbeachtung eines aufrechten Aufenthaltsverbotes und Missachtung von Meldepflichten widerspiegelt, lässt ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten erkennen. Letztlich fand der BF im gesamten Verfahren, auch nicht in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag, Worte hinsichtlich seiner Schuld und Verantwortung, sodass er eine Reue oder gar Einsicht nicht zu vermitteln vermochte. Die bloße Betonung einer Schadengutmachung lässt eine reflektive Verantwortungsauseinandersetzung nicht erkennen. Der BF versuchte letztlich vielmehr, durch Verweis auf sein "Schicksal" (Einbrüche in seine Geschäfte und gesundheitliche Einschränkungen) sowie seine - vermeintliche - Unwissenheit hinsichtlich einer fehlenden finanziellen Deckung der von ihm benützen Kreditkarte, die Verantwortung für seine Taten von sich zu weisen. So führte der BF vor der belangten Behörde zudem sinngemäß lapidar aus, dass aufgrund der schicksalhaften Geschehnisse eines zum andern kam.
Vor dem Hintergrund, dass der BF trotz wiederholter einschlägiger Verurteilungen und erfahrener Haftübel und Benefizien der bedingten Strafnachsicht und bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe in nur kurzen Zeitabständen wiederholt teils einschlägig delinquierte, und entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzte, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung beim BF in absehbarer Zeit nicht zu prognostizieren.
Auch der seit den Straftaten des BF vergangene vorfallfreie Zeitraum lässt einen Schluss auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF nicht zu. Zum einen ist dieser - im Lichte seiner Kriminalhistorie - viel zu kurz, um daraus Rückschlüsse ziehen zu können und zum anderen vom BF durchgehend in Untersuchungs- und Strafhaft zugebracht worden (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785: wonach es zur Beurteilung einer Wesensänderung eines Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).
Dass den BF sein behauptetes Liegenschafts- und Unternehmenseigentum vor weiteren Straffälligkeiten abhalten kann, lässt sich nicht nachvollziehen. Vielmehr verfügt der BF laut seien Angaben schon länger darüber und hat dieses ihn bis dato auch nicht davor abhalten können, wiederholt straffällig zu werden. Der BF hat gezeigt, dass weder ein regelmäßiges Einkommen und Vermögenswerte, noch widerholte strafrechtliche und fremdenrechtliche Sanktionen diesen vor wiederholter Delinquenz abzuhalten vermochten. Insofern fehlt es an Anhaltspunkten, welche ein Wohlverhalten des BF in Zukunft nahelegen könnten.
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen und kann diesem zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Es konnten in Bezug auf den BF keine maßgeblichen Integrationssachverhalte festgestellt werden und er zudem auch nicht auf einen berücksichtigungswürdigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zurückblicken. Letztlich lässt das gezeigte Verhalten des BF auch keinen Integrationswillen erkennen.
In Bezug auf die gesundheitliche Situation des BF ist anzumerken, dass er bis dato nicht dargelegt hat, einzig in Österreich die notwendige Behandlung erhalten zu können (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171). Zudem lassen sich keine Anhaltspunkte feststellen, welche nahelegten, dass eine notwendige Versorgung des BF nur in Österreich möglich wäre. Der BF weist kernfamiliäre Bezugspunkte in Deutschland und hinreichende Vermögenswerte in der Schweiz auf, weshalb von einer hinreichend gesicherten medizinischen Versorgung und Pflege des BF auch außerhalb Österreichs, insbesondere in seinem Herkunftsstaat oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ausgegangen werden kann.
Angesichts des besagten und - insbesondere - in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Gewalt- und Eigentumsdelikte und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, dringend geboten. So hat auch der VwGH schon wiederholt festgestellt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, bestünde (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als schwerwiegend anzusehen und geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegenständlich vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.
3.1.5. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 2 FPG im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Verurteilung des BF zu einer 2jährigen Freiheitsstrafe, - unter Beachtung der Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (vgl. VwGH ) - die Erlassung eines bis zu 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes als zulässig an.
Wirft man einen Blick auf die Verfehlungen des BF und deren Unwerte, insbesondere im Hinblick auf das gewerbsmäßige Vorgehen, aber auch auf den vom BF wiederholt aufgezeigten Unwillen, sich an gültige Normen zu halten, so kann, unter Berücksichtigung fehlender Bezugspunkte und Integration in Österreich, der Einschätzung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden, wenn dieses in Ermangelung des Erkennens einer Reue beim BF, die Verhängung eines auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbotes für zulässig erachtet.
3.1.6. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativer Zukunftsprognose, welche eingedenk dessen wiederholten Rückfällen in strafrechtswidriges Verhalten und anhaltenden Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen, einen neuerlichen Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde zudem nicht entgegengetreten werden, wenn diese - unter Beachtung der aktuellen Inhaftierung und mangelnder Erkennbarkeit einer maßgeblichen Wesensänderung (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785: Hinsichtlich der Notwendigkeit maßgeblicher Zeiträume des Wohlverhaltens in Freiheit) - die sofortige Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.
3.1.7. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:
"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet.
Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen.
3.1.8. Im Ergebnis war die Beschwerde demzufolge als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2016413.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019