Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G303 2223021-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2019, Zl.XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
(Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Gegen die Spruchpunkte II. bis V dieses Bescheids richtet sich die von der ARGE Rechtsberatung für die BF eingebrachte Beschwerde mit den Anträgen, die Rückkehrentscheidung zu beheben und diese auf Dauer für unzulässig erklären, der BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 02.09.2019 einlangend vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Die BF übte im Bundesgebiet illegal die Tätigkeit als Prostituierte aus, ist mittellos und verfügt über keinen Wohnsitz. Die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist damit erfüllt, zumal aufgrund ihrer Mittellosigkeit eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht, dass sie weiter als Prostituierte illegal arbeitet.
Auch das Vorbringen der BF in der Beschwerde, dass sie bereits 60 Jahre sei, gesundheitliche Probleme habe und sie über keine Existenzgrundlage in Serbien verfüge sowie eine Beziehung zu einem Österreicher habe, führt nicht dazu, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 oder 8 EMRK zuzuerkennen ist, weil die BF selbst im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA glaubhaft angegeben hat, da sie in Serbien als Reinigungskraft arbeitete und dort eine Pension erwarte. Zudem lebt in Serbien ihr Sohn und ihr Bruder. Medizinische Beweismittel über Krankheiten bzw. medizinische Behandlungen wurden der Beschwerde nicht beigelegt, sodass etwaige Krankheiten nicht festgestellt werden konnten. Auch hat die BF nicht einmal den Namen des Österreichers in der Beschwerde bekanntgegeben, mit welchem eine Beziehung behauptet wurde. Es liegt jedenfalls aktuell kein gemeinsamer Wohnsitz mit einem Österreicher vor. Daher besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben.
Die BF ist auch am 12.08.2019 freiwillig nach Serbien ausgereist.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G303.2223021.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019