TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/10 W144 2219086-1

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Veröffentlicht am 10.09.2019
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Entscheidungsdatum

10.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
Visakodex Art. 32 Abs1 lita sublitiii
Visakodex Art. 32 Abs1 litb

Spruch

W144 2219086-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde der XXXX , XXXX geb., StA von Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii) und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Syrien stellte am 03.12.2018 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C, Schengen, gültig für den Zeitraum 12.12.2018 bis 25.01.2019 für eine einmalige Einreise zum Aufenthalt bis zu 30 Tagen. Als Reisezweck wurde der Besuch von Familienangehörigen angegeben.

Die BF legte ihrem Antrag Folgende Unterlagen bei:

* Kopie ihres Reisepasses

* Kopie des Reispasses der Einladerin

* EVE (elektron. Verpflichtungserklärung) der Einladerin

* Ticketreservierung für Hin- und Rückflug Beirut - Wien - Beirut (17.12.2018, 15.01.2019)

* Reiseversicherung "sia-travel insurance" vom 03.12.2018, für den Zeitraum 17.12.2018 bis 17.01.2019

* Auszüge aus dem Personenstandregister, Scheidungsurkunde

* Gerichtsurteile über einen Liegenschaftserwerb vom 12.06.2018 und 28.01.2019

* Bankkontoauszug, wonach die BF am 05./06.02.2019 3.000.000,-

Syrische Pfund (entspricht etwa € 5.140,-) eingezahlt hat.

Mit Schreiben vom 03.12.2018 wurde die BF seitens der ÖB aufgefordert, eine Stellungnahme zum Vorhalt einzubringen, dass die von der Einladerin abgegebene EVE nicht tragfähig sei und dass sie selbst kein Einkommen habe, dass sie keinen Nachweis erbracht habe, dass sie ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts rechtmäßig erlangen könne, sowie dass ihre Wiederausreise nicht gesichert erscheine, da ihre gesamte Familie in Deutschland aufhältig sei, dort Asylstatus habe und sie hingegen keine sozialen, familiären Bindungen zum Heimatstaat habe nachweisen können.

Diesen Vorhalt hat die BF am 06.12.2018 übernommen, eine Stellungnahme wurde von ihr in der Folge nicht eingebracht.

Mit Bescheid vom 04.01.2019, Zl. XXXX , von der BF übernommen und damit zugestellt am 17.01.2019, verweigerte die ÖB das beantrage Visum mit der Begründung, dass

* die BF nicht in Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts-oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, indem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen, sowie dass

* die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen sein, sowie dass

* ihre Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen nicht festgestellt werden habe können.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit undatiertem Schreiben, laut Botschaftseingangsstempel am 15.02.2018 (- offenbar irrtümlich wurde hier das Jahr falsch mit "2018" statt richtig mit "2019" eingestellt) eingelangt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Folge wurde amtswegig ermittelt, das die Beschwerde per Post eingebracht wurde, dass das Postkuvert seitens der ÖB jedoch nicht mehr aufgefunden werden kann. Vor dem Hintergrund, dass der 14.02.2019 der letzte Tag der Beschwerdefrist gewesen ist, ist somit davon auszugehen, dass die auf dem Postweg eingebrachte Beschwerde fristgerecht eingebracht worden ist.

In inhaltlicher Hinsicht führte die BF aus, dass sie € 6.000,- für die Reise vorbereitet habe und in Syrien als Krankenschwester arbeitete, sowie dass sie ein Haus besitze - Nachweise über diese Umstände waren der Beschwerde jedoch nicht beigeschlossen.

Im Akt der ÖB findet sich das Konzept einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, die jedoch weder unterfertigt noch zugestellt worden ist.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.05.2019 wurde am 21.05.2019 der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Weiters wird festgestellt, dass die BF laut ihren Angaben im Visa-Antragsformular keiner Beschäftigung nachging.

Nicht festgestellt werden kann, woher der im vorgelegten Bankdatenauszug aufscheinende Betrag von 300.000,- syrischen Pfund zum Stichtag 05./06.02.2019 stammt, und ob dieser Betrag auch der BF zurechenbar ist.

Eine tragfähige Verpflichtungserklärung für die BF liegt nicht vor.

Eine Verwurzelung der BF im Heimatland ist nicht erkennbar. Ihre Eltern, 4 Brüder und eine Schwester befinden sich in Deutschland.

2.) Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB.

Die Feststellung, dass die BF zum Antragszeitpunkt keiner Beschäftigung nachging ergibt sich daraus, dass die Felder "Punkte

19. (derzeitige berufliche Tätigkeit) und 20. (Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers)" im Antragsformular ohne entsprechende Angaben geblieben sind.

Die Feststellung zu den finanziellen Mitteln ergeben sich aus dem Umstand, dass in dem kommentarlos vorgelegten Bankdatenauszug nicht nachvollziehbar ist, ob es sich bei diesem Bankkonto um eines, das der BF zugehört, handelt bzw. woher der darauf aufscheinende Betrag stammt. Die BF hat mit keinem Wort dargelegt, woher dieses Geldvermögen stammen sollte, zumal sie ja keinerlei Beschäftigung angeben hat.

Die Feststellung, dass keine tragfähige Verpflichtungserklärung für die BF vorliegt, ergibt sich aus der Erwägung, dass die verpflichtete XXXX bei einem monatlichen Nettoeinkommen von €

1.262,14 eine Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder zu erfüllen und zudem Wohnkosten in der Höhe von € 810,- monatlich aufzubringen hat. Vor dem Hintergrund ist evident, dass die Verpflichtete keinerlei finanziellen Spielraum für die Einladung der BF hat und die Verpflichtungserklärung daher in keinster Weise tragfähig ist.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF und ihrer mangelnden Verwurzelung in Syrien ergeben sich aus einem seitens der Botschaft angefertigten Aktenvermerk vom 03.12.2018, wonach Eltern und 5 Geschwister der BF in Deutschland aufhältig sind. Die BF selbst ist geschieden, ihr Ehegatte anscheinend im Irak im Gefängnis, das gemeinsame Kind befindet sich in der Obhut der Schwiegereltern. Die BF hatte zum Antragszeitpunkt keine Arbeit und keine Einkommen. Insgesamt betrachtet ist daher nicht erkennbar, dass die BF im Heimatland verwurzelt wäre.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A)

1. Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der BF nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Wie bereits oben ausgeführt hat die BF im Antragsformular angegeben, dass sie keiner Beschäftigung nachgeht, sodass bereits aus diesem Grunde ausreichende Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes der BF im Gastland zweifelhaft erscheinen. Der von ihr vorgelegte Bankdatenauszug weist eine Einmalzahlung von 300.000,- syrischen Pfund, wobei völlig im Dunkeln bleibt, woher dieser Betrag stammt und ob er der BF letztlich auch zurechenbar ist. Die BF hat diesbezüglich keinerlei Erklärung erstattet, sodass das Vorhandensein dieser Geldmittel nicht plausibel erscheint. Wenn die BF in ihrer Beschwerde demgegenüber in den Raum stellt, dass sie als Krankenschwester tätig gewesen sei, so bleibt sie diesbezüglich jeglichen Nachweis schuldig und steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den ursprünglich gemachten Angaben im Antragsformular.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die vorliegende Verpflichtungserklärung nicht tragfähig, da das verfügbare Einkommen der Verpflichteten angesichts ihrer Sorgepflichten und der monatlich zu tragenden Wohnkosten nicht mal ansatzweise an einen mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz vergleichbaren Betrag, der nach der Judikatur als Orientierung zu betrachten ist, herankommt.

Der Vollständigkeit halber ist zudem auszuführen:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist einem Antragsteller ein

Visum dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel [ ... oder] an der

Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Vor dem Hintergrund der nicht ausgeprägt erscheinenden Verwurzelung der BF im Heimatland erscheint in casu auch die Wiederausreise des BF nicht gesichert, da ihre Eltern und 5 Geschwister sich in der BRD befinden und die BF bereits erfolglos versucht hat ihrer Familie nach Deutschland nachzufolgen.

Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantrage Visum seitens der ÖB XXXX zu Recht gem. Art. 32 Abs. 1 lit a sublit iii) und lit. b Visakodex mangels gesicherter Wiederausreise sowie mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts des BF verweigert und war die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel, finanzielle Mittel, Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W144.2219086.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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