Entscheidungsdatum
11.09.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2142005-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.11.2016, Islamabad-ÖB/KONS/2710/2015, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, hiebei vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Maria-Theresien-Straße 9, 4600 Wels, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.08.2016, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 29.09.2015 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (in Folge ÖB Islamabad) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, als angeblicher Ehemann, genannt. Der Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2014 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.
Am 24.05.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Abs. 5 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. In der diesbezüglichen Stellungnahme wurden die der Prognose zugrundeliegenden Erwägungen erläutert.
Am 16.06.2016 übermittelte das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) eine auf die Bezugsperson lautende Vollmachtbekanntgabe (inkl. Zustellvollmacht). Am 27.06.2016 wurde die Vollmacht (inkl. Zustellvollmacht) des ÖRK bekannt gegeben und um Übermittlung der Aufforderung zur Stellungnahme an das ÖRK als rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin ersucht.
Der Beschwerdeführerin wurde am 10.06.2016, zugestellt am 05.07.2016, die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt (Parteiengehör). Die Beschwerdeführerin hat, vertreten durch das ÖRK, am 12.07.2016 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher auf die angeführten Widersprüche eingegangen wurde.
Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete dieses am 08.08.2016 erneut eine (negative) Wahrscheinlichkeitsprognose. Die Gewährung desselben Status sei derzeit nicht wahrscheinlich, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft den Angaben der Bezugsperson in dessen Asylverfahren in mehrfacher Hinsicht widersprechen würden. Nähere Ausführungen konnten der diesbezüglichen Stellungnahme entnommen werden.
Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 30.08.2016, zugestellt an das ÖRK per E-Mail am selben Tag, wurde der Einreisantrag mit der o.a Begründung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
Am 27.09.2016 (Anm: um 13:12 Uhr) teilte das ÖRK der ÖB Islamabad per E-Mail mit, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson "entschieden haben, keine Beschwerde mehr einzubringen".
Ebenfalls am 27.09.2016 (Anm: um 18:14 Uhr) langten ein Antrag auf Neuzustellung sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Islamabad vom 30.08.2016 bei der ÖB Islambad ein. Darin berief sich RA Mag. Susanne Singer auf die erteilte Vollmacht und auf die (angeblich) am 22.07.2016 übermittelte Vollmachtsbekanntgabe an die ÖB Islamabad. Der gegenständliche Bescheid sei (nur) dem ÖRK zugestellt worden, obwohl bereits am 22.07.2016 die Vollmacht der rechtsfreundlichen Vertretung Mag. Singer bekanntgegeben worden sei. Es werde daher um Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung ersucht. Auch werde vorsichtshalber Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Islamabad vom 30.08.2016 erhoben; inhaltlich könne auf den Bescheid erst bei dessen Vorliegen eingegangen werden.
Die ÖB Islamabad ersuchte in der Folge um Übermittlung der angesprochenen Vollmachtsbekanntgabe, da diese nicht, wie vom RA Mag. Singer vorgebracht, am 22.07.2016 bei der ÖB eigegangen sei. Weiters wurde auf die o.e. schriftliche Benachrichtigung verwiesen, wonach von einer Beschwerde abgesehen worden sei.
Am 28.09.2016 wurde der ÖB Islamabad seitens der gewillkürten Rechtsvertreterin die angesprochene Vollmacht vom 22.07.2016 übermittelt und unter einem mitgeteilt, dass eine entsprechende Sendebestätigung der entsprechenden E-Mail nicht mehr vorliege; es sei jedoch davon auszugehen, dass die Kanzleibedienstete der Rechtsvertreterin die angesprochene E-Mail ordnungsgemäß gesendet habe. Die Bezugsperson habe die gewillkürte Vertreterin am 27.09.2016 beauftragt, eine Beschwerde einzubringen. Man habe die Bezugsperson telefonisch nicht erreicht und daher nicht klären können, wer das ÖRK beauftragt habe, einen Beschwerdeverzicht abzugeben.
Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 30.09.2016 wurde dem Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung auf Neuzustellung des Bescheides der ÖB Islamabad vom 30.08.2016 nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin - nämlich dem ÖRK - zugestellt worden sei. Eine Vollmachtsauflösung des ÖRK sei nicht bekanntgegeben worden. Es sei daher eine ordnungsgemäße Zustellung an die oben genannte Zustellbevollmächtigte gemäß § 9 ZustG erfolgt. Wenn eine Partei mehrere Zustellbevollmächtigte habe, so gelte gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz ZustG die Zustellung nämlich dann als bewirkt, sobald sie an einen von diesen Zustellbevollmächtigten vorgenommen worden sei. Eine Entscheidung über die gleichzeitig mit dem Antrag auf Neuzustellung des Bescheides eingebrachte Beschwerde erfolge gesondert.
Gegen diesen Bescheid der ÖB Islamabad wurde kein Rechtsmittel eingebracht; er erwuchs in Rechtskraft.
Am 18.11.2016 erließ die ÖB Islamabad eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm §7 Abs. 2 VwGVG zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 7 Abs. 2 VwGVG eine Beschwerde nicht mehr zulässig sei, wenn die Partei nach Zustellung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet habe. Ein ausdrücklicher Verzicht auf Erhebung einer Beschwerde sei gegenständlich durch eine der ausgewiesenen Vertreterinnen der Beschwerdeführerin erfolgt. Daran, dass das ÖRK im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung hiezu berechtigt gewesen sei, bestehe kein Zweifel; ebenso nicht daran, dass der Beschwerdeverzicht nach Bescheidzustellung iSd § 9 Abs. 4 letzter Satz ZustG abgegeben worden sei. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht könne nicht mehr zurückgenommen werden. Im Übrigen sei im Schriftsatz vom RA Mag. Singer vom 27.09.2016 mit keinem Wort auf allfällige Willensmängel hinsichtlich der Erklärung des Beschwerdeverzichtes hingewiesen worden.
Am 02.12.2016 wurde ein Vorlageantrag gestellt; der Verwaltungsakt langte am 14.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin bzw. deren rechtlicher Vertretung (ÖRK) am 30.08.2016 ordnungsgemäß zugestellt (vgl § 9 Abs 4 letzter Satz ZustG). Eine (neuerliche) Zustellung an die (weitere) gewillkürte Rechtsvertreterin RA Mag. Singer war nicht erforderlich.
Mit E-Mail des ÖRK vom 27.09.2016, 13:12 Uhr, wurde seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet. Dieser Rechtsmittelverzicht erfolgte zeitlich vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde seitens RA Mag. Singer (Anm: 27.09.2016, 18:14 Uhr).
Der Beschwerdeverzicht erfolgte nach der Zustellung des Bescheids und innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist. Er wurde ausdrücklich erklärt und der Behörde in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner psychischen Erkrankung. Der Verzicht erfolgte offenkundig nach entsprechender Beratung seitens des ÖRK und frei von Willensmängeln. Das Vorliegen etwaiger Willensmängel wurde nicht einmal behauptet.
Der Antrag auf (Neu-)Zustellung des Bescheides der ÖB Islamabad vom 30.08.2016 an RA Mag. Singer wurde mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 30.09.2016 zurückgewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Die vorsichtshalber erhobene "Beschwerde" gegen den Bescheid der ÖB Islamabad vom 30.08.2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2016 gemäß § 14 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 VwGVG zurückgewiesen. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und wurden von der Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvertreterin auch nicht bestritten.
Für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, welche deren Dispositionsfähigkeit beeinträchtigen könnte, gibt es keine Hinweise und wurden solche auch von keiner Seite jemals behauptet. Dass die Beschwerdeführerin sich nicht über die Konsequenzen des abgegebenen Rechtsmittelverzichts bewusst gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeverzicht erfolgte offenkundig nach Beratung durch das ÖRK. Dass die Beratung durch das ÖRK etwa unzureichend gewesen wäre oder Willensmängel bei der Beschwerdeführerin vorgelegen hätten, wird auch von der berufsmäßigen Parteienvertreterin nicht in den Raum gestellt. Auch allfällige Verständigungsschwierigkeiten wurden nicht releviert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts in Kenntnis der Folgen des Verzichts war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 9 Abs 4 letzter ZustG lautet:
[....]. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
Der Bescheid der ÖB Islamabad wurde am 30.08.2016 per E-Mail an das mit Vollmacht inkl. Zustellvollmacht ausgestattete Österreichische Rote Kreuz zugestellt. Die Vollmacht für das ÖRK wurde auch in der Folge nicht aufgelöst und besteht bis dato. Die Bescheidzustellung erfolgte sohin ordnungsgemäß an eine von zwei mit Zustellvollmacht ausgestattete Rechtsvertreterinnen. Eine (erneute) Zustellung des Bescheides an RA Mag. Singer war nach dem Gesagten nicht erforderlich. Der negative Bescheid der ÖB Islamabad vom 30.09.2016 blieb in der Folge auch unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen, und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 12.05.2005, 2005/02/0049).
Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz. 75-76).
Ein Beschwerdeverzicht kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227), was gegenständlich unzweifelhaft zutrifft.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. In der Beschwerde wie auch im Vorlageantrag werden keine substantiellen Ausführungen zum Beschwerdeverzicht erstattet. Die Beschwerde enthält kein inhaltliches Vorbringen, auch wurde keine Beschwerdeergänzung nachgereicht. Dass eine ordnungsgemäße Rechtsberatung durch das ÖRK nicht stattgefunden hätte oder diese unzureichend gewesen wäre, wird - wie bereits dargelegt - ebenso wenig behauptet, wie dass es bei der Rechtsberatung durch das ÖRK etwa zu sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre.
Das erkennende Gericht geht nach der vorliegenden unzweifelhaften Aktenlage davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Abgabe der Rechtsmittelerklärungen der Folgen eines Rechtsmittelverzichts bewusst war und auch kein Willensmangel vorlag.
Im vorliegenden Beschwerdefall erklärte die Beschwerdeführerin nach Zustellung des angefochtenen Bescheides unbestrittener Maßen, dass sie auf die Einbringung einer Beschwerde verzichte.
Da seitens der Beschwerdeführerin innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist am 27.09.2016 ausdrücklich und schriftlich ein frei von Willensmängeln und somit wirksamer Beschwerdeverzicht abgegeben wurde, welcher auch nicht widerrufen werden kann, ist die am 27.09.2016 dennoch erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2142005.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019