TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/13 G313 2199613-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

G313 2199613-1/14E

G313 2199612-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, (BF1), und des XXXX, geb. XXXX, (BF2), beide StA. Rumänien, BF1 vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, BF2 gesetzlich vertreten durch BF1, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. (Spruchpunkt II.).

2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde jeweils im Wesentlichen beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Ausweisungsentscheidungen ersatzlos zu beheben, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten langten am 29.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Am 27.11.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung mit der BF1, ihrem Rechtsvertreter und ihren Eltern und ihrem Lebensgefährten als Zeugen durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind Staatsangehörige von Rumänien. Die BF1 ist die Mutter des 2017 im Bundesgebiet geborenen BF2.

1.2. Die BF1 hat in Österreich ihre Eltern, ihren Bruder und ihre Großeltern als familiäre Anknüpfungspunkte, in ihrem Herkunftsstaat demgegenüber jedoch keine Bezugspersonen mehr. Sie lebt in Österreich mit dem BF2 und seit September 2013 mit ihrem Lebensgefährten, einen serbischen Staatsangehörigen, bis März 2018 mit diesen und ihrem Vater, in gemeinsamem Haushalt zusammen. Als weitere Bezugspersonen in Österreich, führte die BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft ihren Schwiegervater und einen guten Freund ihres Lebensgefährten an. Der Vater des Lebensgefährten der BF1 ist pflegebedürftig und unterhält regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn und den BF.

1.3. Die BF1 ist bereits ab Juni 2002 im Bundesgebiet aufhältig und wohnte in Österreich großteils bei ihren Eltern, die sich zwischenzeitig scheiden lassen haben, die Mutter der BF1 wohnt nunmehr mit ihrem neuen Ehemann zusammen.

Während der gesamten Dauer ihrer Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet gab es einige Meldeunterbrechungen, und zwar von Juli 2004 bis September 2005, von Oktober 2005 bis Jänner 2006, von Juli 2006 bis Juli 2007 und von Oktober 2007 bis Mai 2009. Auch nach Hauptwohnsitzabmeldung am 18.06.2013 gab es bis zur Obdachlosenmeldung der BF1 bei ihrem Vater ab 24.06.2013 eine Meldeunterbrechung. Diesbezüglich gab die BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, sie sei nach einem Streit mit ihrem Vater bei ihm zunächst obdachlos gemeldet gewesen. Nach ihrer nicht ganz zweimonatigen Obdachlosenmeldung dort folgte eine weitere Meldung bei ihrem Vater mit Hauptwohnsitz.

Demnach steht fest, dass seit August 2013 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung der BF1 im Bundesgebiet besteht.

Festgestellt werden kann, dass die BF1 mit ihrem Lebensgefährten seit September 2013 und die BF2 mit ihrem Vater seit ihrer Geburt im Jahr 2017 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hat und mit diesem auch nunmehr in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt und im Zeitraum von August 2013 bis März 2018 auch mit ihrem Vater zusammenlebte.

1.4. Die BF1 brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, sie habe eine Aufenthaltsberechtigung zum Schulbesuch in Österreich erhalten und nach ihrer Einreise im Bundesgebiet den Polytechnischen Lehrgang besucht. Ein Nachweis dafür liegt nicht vor.

Der BF1 wurde am 15.06.2010 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Über ihren am 08.08.2017 gestellten Verlängerungsantrag hat die zuständige NAG-Behörde noch nicht entschieden. Das NAG-Verfahren über den Antrag des BF2 auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ist ebenfalls noch offen.

Bezüglich des Antrages der BF1 vom 08.08.2017 ist beim BVwG per E-Mail der zuständigen NAG-Behörde vom 17.06.2019 die Mitteilung eingelangt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nun vorliegen würden.

Die NAG-Behörde gab mit Schreiben vom 16.11.2017 der belangten Behörde bekannt, dass dieser von der BF1 am 08.08.2018 eingebrachte Antrag für den Zweck "Privat" eingebracht wurde.

Der Lebensgefährte der BF1 hat nunmehr ein aufenthaltsbeendendes Verfahren vor dem BFA laufen.

Sein Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) vom 17.09.2013 wurde am 22.12.2016 abgewiesen.

1.5. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten geblieben.

Ihr Lebensgefährte wurde im Bundesgebiet jedoch insgesamt sechsmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar im Zeitraum von April 1998 bis Oktober 2009 immer wegen strafbarer Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift, jedoch damit in Verbindung auch wegen "unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen" und wegen "Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden". Seine letzte strafrechtliche Verurteilung hatte eine Strafhaft des Lebensgefährten der BF1 von November 2009 bis September 2013 zur Folge.

1.6. Die BF1 ging ab Juni 2009 einigen jeweils kurzzeitigen und teilweise nur geringfügigen Beschäftigungen nach und bezog sie zwischenzeitig immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Derzeit geht sie seit Mai 2019 einer geringfügigen Beschäftigung nach.

Der Vater der BF1 gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.11.2018 glaubhaft an, in der Nähe seiner Tochter zu wohnen und diese, so weit, wie es ihm möglich ist, finanziell zu unterstützen.

Der Lebensgefährte der BF1 war ab Beendigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses im Dezember 2005 im Bundesgebiet nicht mehr erwerbstätig und bezieht seit seinem letzten Arbeitslosengeldbezug im Zeitraum von November 2007 bis Februar 2008 auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr.

Der Vater des Lebensgefährten der BF1 war im Bundesgebiet ebenso erwerbstätig und ist nunmehr seit Oktober 2015 wegen geminderter Arbeitsfähigkeit Pensionsbezieher.

Die Mutter der BF1 ist im Bundesgebiet bereits seit Mai 2001 erwerbstätig und geht auch nunmehr seit März 2015 einer Beschäftigung nach.

1.7. Um den minderjährigen nunmehr zwei Jahre alten BF2 kümmern sich abgesehen von der BF1 und ihrem Lebensgefährten als Kindeseltern auch die Eltern der BF1.

Die BF2 erhält zudem nachweislich seit September 2018 Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung, welcher von der BF1 Bescheid gegeben wurde, sich bei Notfällen und eventuellen Nachfragen bei Nichterreichbarkeit der Kindeseltern auch an die Großeltern der BF2 wenden zu können. Es handelt sich bei dabei um eine Teilzeitbetreuung der BF2 im Ausmaß von 26 bis 39 Wochenstunden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Zu den Personen der BF und ihren persönlichen Verhältnissen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt Vorbringen der BF1, ihrer Eltern und ihres Lebensgefährten in mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass die BF2 seit September 2018 in einer Kinderbetreuungseinrichtung Teilzeitbetreuung erhält war aus einem am 04.12.2018 beim BVwG eingelangten zwischen den Kindeseltern und der Kinderbetreuungseinrichtung geschlossenen Vertrag vom 01.08.2018 ersichtlich.

Mit einer Stellungnahme der BF1 von Februar 2018 wurde ein Schreiben des Vaters des Lebensgefährten der BF1 vorgelegt. In diesem Schreiben wurde vorgebracht, der Vater des Lebensgefährten der BF1 sei nach schwerer Krankheit pflegebedürftig und auf Unterstützung durch seinen Sohn - den Lebensgefährten der BF1 - angewiesen.

2.2.3. Der Aufenthalt der BF1 in Österreich bereits seit dem Jahr 2002 beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt und einem dies bescheinigenden Zentralmelderegisterauszug, welcher zusammen mit Zentralmelderegisterauszügen betreffend ihre Familienangehörige auch die festgestellten Zeiten ihres gemeinsamen Wohnsitzes bescheinigen konnte.

2.2.4. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der BF und des Lebensgefährten der BF1 bzw. Vaters der BF2 beruhen auf entsprechenden Fremdenregisterauszügen. Aus einer Eintragung im die BF1 betreffenden Fremdenregisterauszug geht hervor, dass die BF1 am 08.08.2017 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin gestellt hat. Im Schreiben der zuständigen NAG-Behörde vom 16.11.2017 wurde der belangten Behörde unter anderem mitgeteilt, dass der von der BF1 am 08.08.2017 eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck "Privat" eingebracht worden sei.

Dass laut NAG-Behörde jedenfalls nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vorliegen würden, teilte die NAG-Behörde der belangten Behörde per E-Mail vom 17.06.2019 mit. Diese Mitteilung langte beim BVwG am 23.08.2019 ein.

2.2.5. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1 konnte nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik getroffen werden.

2.2.6. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF1 und ihres Lebensgefährten, der nunmehr aufgrund verminderter Arbeitsfähigkeit Pension bezieht, beruhen auf die BF1 und ihren Lebensgefährten betreffenden AJ WEB Auskunftsverfahrensauszügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; (...)."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(...)."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.2.2. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die BF1 im Juni 2002 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seither mit einigen Meldeunterbrechungen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist.

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt, wobei gemäß § 53a Abs. 2 Z. 1 NAG die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen wird.

Der BF1 wurde am 15.10.2010 eine Anmeldebescheinigung für den Zweck "Arbeitnehmer" erteilt. Am 08.08.2017 stellte sie einen Verlängerungsantrag.

Mit Schreiben der NAG-Behörde vom 16.11.2017 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, die BF1 habe sich nie fünf Jahre lang ununterbrochen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten, seien doch, wie das geführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, die Voraussetzungen für die Erteilung einer unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung seit Jänner 2017 definitiv nicht mehr gegeben.

Mit E-Mail der NAG-Behörde vom 17.06.2019 wurde der belangten Behörde das Gegenteil, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung zu Arbeitszwecken würden nunmehr vorliegen, mitgeteilt.

Die BF1 war im Bundesgebiet ab Juni 2009 erwerbstätig. Dieses erste als auch die darauffolgenden Beschäftigungsverhältnisse waren jeweils nur von kurzer Dauer, wobei die BF1 ab Dezember 2009 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Dies ist mit ihrem Notstandshilfebezug seit Dezember 2018 auch derzeit der Fall. Seit Mai 2019 bezieht die BF1 neben ihrem Notstandshilfebezug auch ein Zusatzeinkommen aus einer seit Mai 2019 nachgegangenen geringfügigen Beschäftigung.

Fest steht, dass im August 2018 dem BVwG einige Unterstützungsschreiben von Familienangehörigen und eines guten langjährigen Freundes ihres Lebensgefährten nachgereicht wurden. In einem Schreiben der Mutter der BF1 sicherte diese zu, ihre Tochter monatlich "mit Geld und Essen" für ihren Enkel zu unterstützen. Mit einem Schreiben eines Freundes ihres Lebensgefährten von Mai 2017 brachte dieser vor, seinem Freund zur Seite zu stehen, sei ihm doch dessen schwierige Lebenssituation bewusst, und helfe er ihm unter anderem mit ca. EUR 300,- monatlich als Unterstützung "für etwaige Fixkosten".

Mit bereits bei der belangten Behörde im Februar 2018 eingelangter Stellungnahme der BF1 wurde auch ein Schreiben des Vaters ihres Lebensgefährten vorgelegt. In diesem gab dieser bekannt, er wolle seinen Sohn, wie es ihm möglich sei, unterstützen.

Auch der Vater der BF1 selbst sicherte, wie bereits vor der NAG-Behörde, auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu, die BF1 zu unterstützen. Der Mitteilung der NAG-Behörde vom 16.11.2017 folgend gaben die Eltern der BF1 vor der Behörde an, die BF1 mit monatlich EUR 500,- zu unterstützen.

§ 11 Abs. 5 Satz 1 NAG bestimmt:

"§11. (...)

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen."

Im gegenständlichen Fall ging die BF im Bundesgebiet ab Juni 2009 mehreren kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen nach und bezog zwischendurch, so auch aktuell, immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Nunmehr geht die BF1 seit Mai 2019 einer geringfügigen Beschäftigung nach und bezieht zusätzlich zu ihrem Notstandshilfebezug von rund EUR 550,- monatlich seit Juni 2019 ein monatliches Zusatzeinkommen von rund EUR 450,-, somit insgesamt ein Einkommen von rund EUR 1.000,-. Von diesem Einkommensbetrag fallen Kosten für die Miete, Betriebskosten und monatliche Zahlungen für die Teilzeitbetreuung ihres Sohnes von EUR 180,- an.

Unabhängig vom der BF1 nach Abzug aller Kosten tatsächlich verbleibenden Einkommen kann im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 für sich und ihre Familienangehörigen im Bundesgebiet über ausreichende Mittel zur längerfristigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügt, zumal dies angesichts ihrer Einkünfte aus ab September 2009 nachgegangenen kurzeitigen Arbeitsverhältnissen und ihrer immer wieder bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht angenommen werden kann, hatte sie demnach doch nie über einen längeren Zeitraum hindurch "feste und regelmäßige eigene Einkünfte" iSv § 11 Abs. 5 S. 1 NAG. Der zunächst bis März 2018 auch gemeinsam mit dem Vater der BF1 in gemeinsamem Haushalt zusammenlebende Lebensgefährte der BF1 ging seit Ende seines letzten Arbeitsverhältnisses im Dezember 2005 zudem keiner Beschäftigung mehr nach und bezieht nach seinem zuletzt bis Februar 2008 bezogenen Arbeitslosengeld auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr. Hinsichtlich der behaupteten - nicht nachgewiesenen - Unterstützungsleistungen von den Eltern der BF1, dem Vater des Lebensgefährten der BF1 und eines guten langjährigen Freundes ihres Lebensgefährten handelt es sich um sporadisch unregelmäßig erhaltene, den Lebensunterhalt der BF1 daher nicht nachhaltig stützende Zusatzeinkünfte.

Die BF1 konnte daher keine hinreichende Existenzsicherung für sich und ihre Familie glaubhaft machen.

Ein Daueraufenthaltsrecht konnte die BF1 auch nicht erlangen, hat sie doch, wie aus vorigen Ausführungen ersichtlich, im Bundesgebiet auch kein fünf Jahre ununterbrochenes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangen können.

Demzufolge wird die Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich für zulässig erachtet.

Gemäß § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Eine Ausweisung wird aufgrund der familiären Bindungen der BF in Österreich und der Tatsache, dass keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Bindungen der BF mehr zu ihrem Herkunftsstaat mehr bestehen, im gegenständlichen Fall gemäß § 66 Abs. 2 FPG jedoch nicht für gerechtfertigt gehalten.

Gegen eine Ausweisung der BF sprechen vor allem die familiären Bindungen

1. der BF1

? zu ihren Eltern, mit denen die BF1 bis zuletzt März 2018 abwechselnd in gemeinsamen Haushalt zusammenwohnte und regelmäßigen Kontakt hat und die beide sowohl vor der NAG-Behörde als auch im fremdenpolizeilichen Verfahren - wenn auch betragsmäßig nie nachgewiesen, zusicherten, die BF1 (finanziell) zu unterstützen und auch weiterhin unterstützen zu wollen,

-

zu ihrem Lebensgefährten, der sich seit seiner Strafhaftentlassung im September 2013 mit den BF in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt und sich gemeinsam mit der BF1, seinem Vater und den Eltern der BF1 auch um den mit der BF1 gemeinsamen Sohn kümmert, und auch

-

zum Vater ihres Lebensgefährten, der pflegebedürftig ist und, wie aus seinem Schreiben von Februar 2018 ersichtlich, um seinen Sohn besorgt ist und eine gewisse Bindung auch zu den BF aufgebaut hat, und auch

2. des minderjährigen BF2

-

zu dessen Vater, der sich zusammen mit den übrigen Familienangehörigen um ihn kümmert, wenn sich der BF2 nicht in der Kinderbetreuungseinrichtung befindet, und auch

-

zum Vater des Lebensgefährten der BF1, der sich um seinen Sohn Sorgen macht und diesen und damit auch die BF nach seinen Kräften unterstützen möchte.

Es macht zudem den Anschein, dass die zur BF1 und ihrem gemeinsamen 2017 geborenen Sohn bestehende Beziehung für den Lebensgefährten der BF1 bzw. Vater der BF2 auch ein Grund dafür gewesen ist, dass er nach Strafhaftentlassung und gemeinsamer Wohnsitznahme im September 2013 von weiteren Straftaten Abstand genommen hat, zumal er vor seiner Inhaftnahme regelmäßig Straftaten begangen hat und deswegen im Zeitraum von April 1998 bis Oktober 2009 insgesamt sechsmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.

Aufgrund der in Österreich bestehenden familiären Bindungen und der fehlenden Bindungen der BF in ihrem Herkunftsstaat können die BF nicht nach Rumänien ausgewiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2199613.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten