TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/18 G313 1312615-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2019
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Entscheidungsdatum

18.09.2019

Norm

AVG §78
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §60 Abs2

Spruch

G313 1312615-5/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 60 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 02.08.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung samt zehnjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 11.09.2013.

2. Ein Nachweis über eine daraufhin stattgefundene Ausreise des BF wurde nicht vorgelegt.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.05.2016 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft am Ende seiner Strafhaft eingeleitet wurden.

4. Mit schriftlicher Stellungnahme des BF vom 24.05.2016 gab der BF an, er sei in Österreich aufenthaltsverfestigt, seine Familie lebe in Deutschland, und er habe in Österreich einen im März 2015 geborenen Sohn, wobei die Beziehung zur Kindesmutter derzeit zwar beendet sei, er jedoch mit einer Fortsetzung ihrer Beziehung rechne.

5. Am 29.07.2016 wurde das Verfahren zur Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingestellt, im Wesentlichen mit der Begründung der nach Erlassung des Bescheides der zuständigen Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) vom 02.08.2013 noch gar nicht erfolgten Ausreise des BF.

Das parallel geführte Schubhaftverfahren wurde infolge der noch lange andauernden Strafhaft des BF am 29.07.2016 unterbrochen.

6. Mit Schreiben des BF vom 14.01.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.01.2018, teilte der BF im Wesentlichen mit, seit dem Bescheid des BFA von 2013 habe sich anlässlich der Geburt seines Sohnes im März 2015 seine familiäre Situation fundamental geändert, und ersuchte er um Zuteilung eines Rechtsberaters, um gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot vorgehen zu können.

7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2018 wurde dem BF die Möglichkeit gewährt, Beweismittel für eine allfällig stattgefundene Ausreise vorzulegen. Darüber hinaus erfolgte auch die Rechtsbelehrung in Zusammenhang mit der Zuteilung eines Rechtsberaters zu § 52 BFA-VG.

8. Am 12.02.2018 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des BF vom 31.01.2018 ein, in welchem nochmals um Zuteilung eines Rechtsberaters ersucht wurde.

9. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2018 wurde der Antrag des BF auf Zuteilung eines Rechtsberaters zurückgewiesen.

10. Es wurde dem BF für ein allfälliges Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG zur Seite gestellt. Eine Beschwerde wurde jedoch nicht erhoben.

11. Am 04.04.2018 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der LPD vom 02.08.2013 gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes.

12. Am 05.06.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist noch offen.

13. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2018 wurde der vom BF am 04.04.2018 gestellte Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass der BF gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EU R6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist 28 Tage betrage.

14. Gegen diesen Bescheid, dem BF zugestellt am 16.07.2018, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den BF von der Entrichtung der ihm auferlegten Kosten in Höhe von EUR 6,50 zu befreien und den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu das Einreiseverbot nach § 60 Abs. 2 FPG zu verkürzen. Verwiesen wurde auf seine im Bundesgebiet erfolgte Integration und darauf, dass der BF in Strafhaft bereits eine Läuterung erfahren habe, ihm sein Fehlverhalten bewusst sei, und er alsbald eine Fortsetzung der mit seinem Sohn und der Kindesmutter zwischenzeitig unterbrochenen Beziehung für möglich halte.

15. Am 05.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

1.2. Er reiste erstmals am 08.04.2007 über Slowenien nach Österreich ein stellte folglich im Bundesgebiet einen Asylantrag. Nach Zurückweisung dieses Antrages wegen Zuständigkeit Sloweniens, rechtskräftig mit 27.06.2007, wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, woraufhin am 03.07.2007 die Ausreise des BF nach Slowenien folgte.

Am 29.01.2008 reiste der BF erneut ein und stellte am 30.01.2008 im Bundesgebiet einen Asylantrag. Am 26.03.2008 erfolgte darauf die freiwillige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet, woraufhin dieses Asylverfahren noch am Tag der Ausreise als gegenstandslos eingestellt wurde.

Nachdem der BF am 15.09.2008 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, wurde er am 16.09.2008 im Bundesgebiet aufgegriffen. Dabei wurde auch festgestellt, dass gegen ihn ein Einreise-/ Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, ausschreibender Staat Ungarn, gültig bis 18.05.2009, besteht. Nachdem gegen den BF mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 17.09.2008, rechtskräftig mit 01.10.2008, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, wurde er am 22.09.2008 in sein Heimatland abgeschoben.

Trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes kehrte der BF am 10.03.2009 - ohne Wiedereinreisebewilligung - wieder nach Österreich zurück. Noch am Rückkehrtag wurde er im Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Nachdem gegen den BF von der zuständigen Bundespolizeidirektion die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden war, stellte er einen Asylantrag. Dieses Asylverfahren wurde mit 24.12.2009 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Daraufhin wurde der BF neuerlich aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Am 13.01.2010 wurde der BF im Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Es wurde folglich gegen den BF das gelindere Mitteilung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Festnahme des BF am 14.03.2010 wurde der BF am 16.03.2010 in sein Heimatland abgeschoben.

Zuletzt reiste der BF am 08.03.2012 trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet ein und hielt sich unangemeldet im Bundesgebiet auf. Am 11.05.2012 wurde der BF wegen Verdachts der gefährlichen Drohung und Körperverletzung vorläufig festgenommen. Folglich wurde der BF enthaftet und die diesbezügliche Anzeige auf freiem Fuß erstattet. Noch an demselben Tag stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag, woraufhin wegen bestehenden Aufenthaltsverbotes gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens und der Abschiebung erlassen wurde. Der Asylantrag wurde abermals in einem Dublin-Verfahren, diesmal wegen Zuständigkeit Ungarns, rechtskräftig mit 05.07.2012, zurückgewiesen und der BF nach Ungarn ausgewiesen.

Am 31.05.2012 wurde der BF aufgrund einer Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Der BF hielt sich folglich unangemeldet im Bundesgebiet auf und wurde am 24.07.2012 im Bundesgebiet fremdenpolizeilich kontrolliert und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.

Der BF wurde am 01.11.2012 aufgrund einer Festnahmeanordnung des zuständigen Landesgerichts vom 18.08.2012 festgenommen und tags darauf in eine Justizanstalt gebracht. Im April 2013 folgte eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF und darauf eine Strafhaft bis einschließlich 28.06.2013.

Laut Mitteilung des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom 23.07.2013 wurde der BF am 28.06.2013 zur Durchführung einer Suchtgiftentwöhnungstherapie Mitarbeitern einer suchtgifttherapeutischen Einrichtung übergeben. Laut Mitteilung dieser Einrichtung vom 01.07.2013 wurde diese Therapie vom BF jedoch abgebrochen und ist der BF darauf "heimlich verschwunden".

Mit Schreiben des zuständigen Straflandesgerichts vom 24.07.2013 wurde mitgeteilt, dass der BF laut Mitteilung einer "gemeinnützigen Einrichtung für stationäre und ambulante Therapie bei Abhängigkeitserkankungen" am 17.07.2013 persönlich dort vorstellig war und um einen stationären Therapieplatz angesucht hat. Laut Auskunft dieser Einrichtung wurde dem BF jedoch kein Therapieplatz zugewiesen und ist der derzeitige Aufenthaltsort des BF nicht bekannt.

1.2.1. Alle diese unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen wurden im BFA-Bescheid vom 02.08.2013, mit welchem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot "für den gesamten Schengen-Raum" erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, festgehalten.

1.3. Der BF hatte nach Beendigung seiner ersten im Bundesgebiet jedenfalls 2009, 2010 geführten Beziehung eine weitere Beziehung, aus welcher sein im März 2015 geborener Sohn entstammt. Der BF weist von 01.08.2013 bis 02.10.2013 und nach stationärem Aufenthalt in einer gemeinnützigen Suchtgifttherapieeinrichtung von 02.10.2013 bis 26.11.2013 erneut von 31.01.2014 bis 16.12.2014 einen mit der Kindesmutter seines nunmehr vier Jahre alten Sohnes gemeinsamen Hauptwohnsitz auf. Die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin wurde dann jedenfalls durch die stationäre Aufnahme des BF in einer "gemeinnützigen Einrichtung für stationäre und ambulante Therapie, in welcher er am 17.07.2013 vorstellig war, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keinen Therapieplatz erhalten konnte, Anfang Oktober 2013 unterbrochen. In dieser Einrichtung befand sich der BF von 02.10.2013 bis 26.11.2013.

In der gegenständlichen Beschwerde wurde zur Beziehung zu seinem Sohn und der Kindesmutter Folgendes vorgebracht:

"Das Verhältnis zu den beiden mag aufgrund der gegebenen Umstände etwas schwierig sein, doch ist der BF zuversichtlich (statt "zuversichtlich" offensichtlich versehentlich "zuverlässig" angeführt), dass in absehbarer Zeit erneut eine liebevolle Beziehung mit Frau (...) und dem gemeinsamen Sohn (...) möglich sein wird.

(...)."

Abgesehen von seinem nunmehr über vier Jahre alten Sohn hat der BF im Bundesgebiet keine Familienangehörigen mehr, seine Familie lebt seinem glaubhaften Beschwerdevorbringen folgend in Deutschland.

1.4. Die belangte Behörde zog in ihrem Bescheid vom 02.08.2013 den Schluss, dass unter Bedachtnahme auf die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund des strafbaren Verhaltens des BF und mangels zugunsten des BF erkennbarer Prognosetendenzen die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren angemessen erscheint.

1.5. Mit der vom BFA im Bescheid vom 02.08.2013 festgehaltenen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufgrund des strafbaren Verhaltens des BF nahm die Behörde auf die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen von April und Juni 2013 Bezug. Nach Erlassung dieses Bescheides vom 02.08.2013 folgten weitere Straftaten und daraufhin auch strafrechtliche Verurteilungen.

Fest steht, dass der BF insgesamt acht Mal von inländischen Strafgerichten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, und zwar mit

* Urteil von April 2013 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, Suchtgifthandels, Beitrags zu Verleumdung und Hehlerei, mit letzter Straftat am 31.10.2012, zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Mai 2014 die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert, im Juli 2015 der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen und am 21.05.2016 der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen wurde, dann mit

* Urteil von November 2012, rechtskräftig mit Juni 2013, wegen Nötigung, Körperverletzung, Schlepperei und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, mit letzter Straftat am 03.05.2012, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei diese Strafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Vorverurteilung ergangen ist, und im Mai 2014 die Probezeit des bedingten Teils der Freiheitsstrafe auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde und am 01.02.2013 der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen wurde, des Weiteren mit

* Urteil von Mai 2014 wegen am 28.02.2014 begangener gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, dann mit

* Urteil von Februar 2015 wegen gewerbsmäßig begangenen schweren Diebstahls und gefährlicher Drohung, mit letzter Straftat am 10.05.2012, zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei diese Strafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die ersten beiden Strafrechtsurteile des BF ergangen ist und im September 2016 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, mit

* Urteil von Juli 2015, rechtskräftig mit März 2016, wegen Schlepperei, versuchten gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls und Urkundenunterdrückung, mit letzter Straftat am 26.12.2014, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, mit

* Urteil von September 2016 wegen am 01.08.2016 begangener Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, mit

* Urteil von Oktober 2016 wegen versuchten gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls, mit letzter Straftat am 26.10.2014, wobei unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Strafrechtsurteil von März 2016 keine Zusatzstrafe gegen den BF mehr verhängt wurde, und zuletzt

* mit Urteil von Juni 2017 wegen am 06.10.2016 begangener falscher Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgehaltene Verfahrensgang und die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, ergänzt durch relevante aktuelle Zentralmelderegisterauszüge und einen aktuellen Fremdenregisterauszug.

Bezüglich der mit der Lebensgefährtin des BF ersten gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung vom 01.08.2013 bis 02.10.2013 wird festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt, als der BFA-Bescheid vom 02.08.2013 ergangen ist, mit seiner Lebensgefährtin bereits an einer gemeinsamen Adresse wohnhaft war, der Aufenthaltsort des BF am 02.08.2013 der Behörde jedoch nicht bekannt war, was daran liegen kann, dass grundsätzlich Meldungen im Zentralmelderegister von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen können.

2.3. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF konnten aufgrund eines aktuellen Auszugs aus dem Strafregister der Republik Österreich getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:

"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(...)."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(...)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(...)

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(...)."

3.2.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 11.07.2018 wurde der Antrag des BF vom 04.04.2018 auf Aufhebung seines Einreiseverbotes vom 02.08.2013 gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.

3.2.2.1. Der BF hat die für eine mögliche Verkürzung des Einreiseverbotes gesetzlich geforderten Grundvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 FPG nicht erfüllt, wurde doch nach Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit BFA-Bescheid vom 02.08.2013 keine freiwillige Ausreise des BF nachgewiesen und konnte deshalb bereits von vornherein auch die weitere gesetzlich geforderte Voraussetzung, mehr als die Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland verbracht zu haben, nicht erfüllt sein.

Der BF leistete dem mit Erlassung des Bescheides vom 02.08.2013 durchsetzbar gewordenen zehnjährigen Einreiseverbot nicht Folge. Nachdem er am 28.06.2013 aus der Strafhaft einer Suchtgifttherapieeinrichtung übergeben worden war, ist er aus dieser wieder geflohen und war für die belangte Behörde zunächst mangels unbekannten Aufenthaltes nicht greifbar. Auf eine Hauptwohnsitzmeldung des BF vom 01.08.2013 bis 02.10.2013 folgte ein stationärer Aufenthalt in einer gemeinnützigen Suchtgifttherapieeinrichtung vom 02.10.2013 bis 26.11.2013. Daraufhin verblieb der BF weiterhin im Bundesgebiet, zunächst unangemeldet und dann vom 31.01.2014 bis 16.12.2014 an derselben Adresse wie seine Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF war dann während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes zunächst wegen im Bundesgebiet am 28.02.2014 begangener gefährlicher Drohung in Haft und dann fortgesetzt in Zusammenhang mit seinen der strafrechtlichen Verurteilung von Juli 2015 wegen Schlepperei, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und Urkundenunterdrückung zugrunde liegenden, zuletzt am 26.12.2014, begangenen strafbaren Handlungen in Haft, welche aufgrund der Verurteilung des BF im Juli 2015, rechtskräftig geworden mit März 2016, zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe auch derzeit noch andauert. Anstatt des durchsetzbar gewordenen Einreiseverbotes zu folgen, hat der BF es bevorzugt, weiterhin - unrechtmäßig - im Bundesgebiet zu verbleiben und strafbaren Handlungen nachzugehen.

Der BF hat somit nach Erlassung des BFA-Bescheides vom 02.08.2013 nicht nur keine Ausreise nachweisen können, sondern mit seinem Verhalten seine Nichtbereitschaft, sich an behördlich gesetzte Maßnahmen zu halten, und seine grundsätzliche Bereitschaft zu rechtswidriger und strafbarer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährlicher Vorgehensweise gezeigt.

3.2.2.2. Unabhängig davon, dass der BF bereits die beiden gesetzlichen Grundvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 FPG für eine mögliche Verkürzung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG nicht erfüllt, ist seit Erlassung des BFA-Bescheides vom 02.08.2013 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die bei Erfüllung der gesetzlichen Grundvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 FPG eine Verkürzung des gegen den BF vormals auf die Dauer von zehn Jahren verhängten Einreiseverbotes möglich gemacht hätte, eingetreten.

Dies wird folgendermaßen begründet:

Der BF reiste nach Erlassung des Einreiseverbotes nicht ordnungsgemäß aus, sondern ist weiterhin im Bundesgebiet verblieben, hat sich während seines weiteren unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zudem, nachdem er wegen strafbarer Handlungen bereits vor Erlassung des BFA-Bescheides vom 02.08.2013 zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden war, weiterhin strafbar gemacht und wurde demzufolge auch strafrechtlich verurteilt, und zwar -

? im Mai 2014 wegen im Februar 2014 begangener gefährlicher Drohung,

? im März 2016 wegen zuletzt im Dezember 2014 begangener Straftat der dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen der Schlepperei, des versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und der Urkundenunterdrückung,

? im September 2016 wegen am 01.08.2016 begangener Körperverletzung,

? im Oktober 2016 wegen am 26.10.2014 versuchten gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls und

? im Juni 2017 wegen am 06.10.2017 begangener falscher Beweisaussage.

Nur der auch nach Erlassung des BFA-Bescheides vom 02.08.2013 erfolgten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von Februar 2015 liegen strafbare Handlungen, die der BF zuletzt am 10.05.2012 und damit noch vor Erlassung des BFA-Bescheides vom 02.08.2013 begangen hat, zugrunde.

Der BF hat im Bundesgebiet jedoch nicht nur ein strafrechtliches Verhalten gesetzt, sondern auch mehrmals gegen behördlich gesetzte Maßnahmen widerstoßen.

Bereits sein rechtswidriges Verhalten ab 2009, ist der BF doch am 10.03.2009 ohne Wiedereinreisebewilligung trotz des gegen ihn am 01.10.2008 rechtskräftig erlassenen fünfjährigen Aufenthaltsverbotes und auch danach nach Abschiebung erneut am 08.03.2012 widerrechtlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist, zeigt, dass der BF grundsätzlich nicht bereit ist, sich an behördlich gesetzte Maßnahmen wie aufrechte Einreiseverbote zu halten.

Der BF bereitete nicht nur, wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, mehrmals, wie auch nunmehr, infolge seiner Nichtausreise nach durchsetzbar gewordenem Einreiseverbot vom 02.08.2013 oder durch seine widerrechtliche Wiedereinreise während aufrechtem Einreiseverbot aus 2008 am 10.03.2009 und erneut nach Abschiebung vom 16.03.2010 am 08.03.2012 wegen seines Ausreiseunwillens und seiner Nichtbereitschaft, sich an behördlich gesetzte Maßnahmen zu halten, Probleme in Zusammenhang mit seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern es gab auch Probleme bei der Schubhaft, musste der BF doch infolge Hungerstreiks und einer damit verbundenen Haftunfähigkeit am 31.05.2012 aus der Schubhaft, die zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt worden war, wieder entlassen werden, und verursachte der BF mit seinen zahlreichen vergeblich gebliebenen Asylanträgen außerdem auch einen hohen Verwaltungsverfahrensaufwand, was ebenfalls zuungunsten des BF zu werten ist.

Der BF versuchte mehrmals, sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch Asylantragstellungen zu legalisieren,

? erstmals bereits mit einem Asylantrag von April 2007 nach seiner illegalen Einreise über Slowenien, welcher Antrag wegen Zuständigkeit Sloweniens im Dublin-Verfahren zurückgewiesen und der BF nach Slowenien ausgewiesen wurde, dann

? mit einem Asylantrag von Jänner 2008, welches Asylverfahren nach freiwilliger Ausreise des BF am 26.03.2008 für gegenstandslos erklärt wurde, dann

? mit einem weiteren Asylantrag von Mai 2012, welcher Antrag wegen Zuständigkeit Ungarns im Dublin-Verfahren zurückgewiesen und der BF nach Ungarn ausgewiesen wurde, und jedenfalls zuletzt, nachdem er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom 02.08.2013 am 04.04.2018 gestellt hatte,

? mit seinem Asylantrag vom 05.06.2018, welches Asylverfahren sich derzeit (noch) im Beschwerdestatus befindet.

Der BF hat sich, wie aus seinem gesamten aktenmäßigen Verhalten im Bundesgebiet ersichtlich, nicht nur mehrmals behördlichen Maßnahmen widersetzt, sondern auch mehrmals über nach illegaler Einreise oder während unrechtmäßigen Aufenthaltes, sogar zuletzt in Strafhaft kurze Zeit nach seinem Antrag vom 04.04.2018 auf Aufhebung des Einreiseverbotes am 05.06.2018, gestellte Asylanträge, im Bundesgebiet verbleiben wollen, dies jedoch, wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, nur deshalb, um weiterhin im Bundesgebiet weiterhin seinen kriminellen Machenschaften nachgehen zu können.

Der BF wollte offenbar, nachdem er von 02.11.2012 bis 28.06.2013 in Haft gewesen und aus der suchtgifttherapeutischen Einrichtung, in welche er überstellt worden war, geflohen war, seine Beziehung zur Kindesmutter seines im März 2015 während noch aufrechter Strafhaft des BF geborenen Sohnes durch gemeinsame Wohnsitznahme ab 01.08.2013 festigen, sein Zusammenleben mit dieser wurde jedoch kurze Zeit darauf am 02.10.2013 durch stationäre Aufnahme in einer gemeinnützigen Suchtgifteinrichtung unterbrochen und konnte auch danach durch selbstverschuldete Haftaufenthalte nicht fortgesetzt werden.

Selbst für den Fall des Vorliegens der beiden Grundvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 FPG bei der Interessensabwägung wäre seine in Österreich zuletzt geführte Beziehung mit der Mutter seines im März 2015 geborenen Kindes nicht besonders berücksichtigungswürdig, zumal der BF bereits während der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin mit seiner der im März 2016 rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Verurteilung von Juli 2015 zugrunde liegenden letzten Straftaten von Dezember 2014 in Kauf genommen hat, durch eine darauffolgende Strafhaft seinem Kind ab Geburt (im März 2015) nicht als Vater beistehen und damit nicht seinen Vaterpflichten nachkommen zu können, was jedoch gerade in den ersten Lebensmonaten des Kindes wegen der innerhalb des engen Familienkreises stattfindenden ersten Sozialisierung besonders wichtig ist. Der BF befindet sich jedenfalls mit seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Schlepperei, versuchten gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls und Urkundenunterdrückung von Juli 2015 in Zusammenhang noch immer in Strafhaft, die aufgrund der gegen ihn insgesamt verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auch noch länger andauern wird, ist doch eine vorzeitige Strafhaftentlassung des BF nicht in Sicht, zumal sich der BF doch sogar während seiner Strafhaft strafbar machte und er wegen im August 2016 begangener Körperverletzung im September 2016 erneut strafrechtlich verurteilt werden musste.

Die Verschiedenartigkeit der vom BF im Bundesgebiet begangenen Straftaten zeigt zudem die Bereitschaft des BF, zu jeder Zeit und an jedem Ort kriminell aktiv zu werden und sowohl gegenüber fremde Person gewaltsam vorzugehen, sich auf rechtswidrige Weise in gewinnbringender Weise an fremdem Vermögen zu bereichern, als auch, wie durch die vom BF nicht nur während der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin, sondern auch bereits davor im Jahr 2012 begangene Schlepperei ersichtlich, eine Vielzahl von Flüchtlingen auf illegale Weise in den Schengen-Raum bzw. das österreichische Bundesgebiet zu bringen, was gerade aufgrund der aktuellen Migrations- und Flüchtlingsproblematik nicht nur einem geordneten Fremdenwesen zuwiderläuft, sondern auch die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiet in erheblicher Weise gefährden kann.

3.2.2.3. Da der BF die beiden in § 60 Abs. 2 FPG angeführten Grundvoraussetzungen der freiwilligen Ausreise und der Verbringung mehr als die Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland nicht erfüllt, war die gegenständliche Beschwerde bereits deswegen abzuweisen.

Wie aus den Ausführungen unter Punkt 3.2.2.2. ersichtlich, wäre die Beschwerde jedoch auch bei Erfüllung der beiden Grundvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 FPG deswegen als unbegründet abzuweisen gewesen, weil es sich bezüglich der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, mit welcher er laut Zentralem Melderegister von 01.08.2013 bis 02.10.2013 und nach einem stationären Aufenthalt in einer suchtgifttherapeutischen Einrichtung erneut vom 31.01.2014 bis 16.12.2014 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz aufweist, und auch hinsichtlich der Beziehung des BF zu ihrem gemeinsamen im März 2015 geborenen Sohn um keinen berücksichtigungswürdigen einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung gleichkommenden Umstand handelt, der zu einer Verkürzung des gegen den BF vormals verhängten zehnjährigen Einreiseverbotes führen könnte.

Die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin, mit welcher er laut einer Eintragung im Zentralen Melderegister von 01.08.2013 bis 02.10.2013 und nach einem stationären Aufenthalt in einer suchtgifttherapeutischen Einrichtung erneut vom 31.01.2014 bis 16.12.2014 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz aufweist, und auch die Beziehung zu ihrem gemeinsamen im März 2015 geborenen Kind, ist, wie aus den strafrechtlichen Verurteilungen bzw. diesen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen ersichtlich, gegenüber seinen kriminellen Machenschaften in den Hintergrund gerückt.

Hinsichtlich der nach Erlassung des BFA-Bescheides erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen und des sogar nach verfahrensgegenständlichem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes am 05.06.2018 in Strafhaft gestellten Asylantrages, nachdem mehrmals bereits vergeblich ein Asylantrag im Bundesgebiet gestellt worden war, liegt nur die Bestärkung des von der belangten Behörde mit BFA-Bescheid vom 02.08.2013 erlassenen Einreiseverbotes vor.

Die Beschwerde ist daher auf jeden Fall als unbegründet abzuweisen.

3.3. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 78 AVG idgF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und wurde die Zahlungsfrist mit 4 Wochen begrenzt.

3.3.1. § 78 Abs. 1 AVG lautet:

"Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde."

3.3.2. Für den BF als Partei im gegenständlichen Verwaltungsverfahren können nach § 78 Satz 2 AVG keine Bundesverwaltungsabgaben anfallen, weshalb auch Spruchpunkt III. zu beheben war.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint - und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen könnte, konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, strafrechtliche Verurteilung, Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.1312615.5.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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