TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/4 G308 2189607-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2019
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Entscheidungsdatum

04.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G308 2189607-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zahl:

XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, zu Recht:

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen

Bescheide wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem damaligen Ehegatten illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein, wo sie mit diesem gemeinsam am 09.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellte.

2. Am 09.01.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Sie gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie seit zwei Jahren beim Magistrat in Mossul gearbeitet hätte. Bis vor kurzem habe sie keine Probleme gehabt, es sei jedoch so gewesen, dass das Volk der Jesiden, dem die Beschwerdeführerin angehöre, bedroht werde. Am 28.11.2013 seien drei Jesiden in Mossul getötet worden. Die Jesiden würden von den Muslimen schlecht behandelt und diskriminiert. Als sie am 29.11.2013 die Arbeit verließ, sei sie von einer unbekannten Person auf der Straße mit Entführung und Ermordung bedroht worden, wenn sie das Land nicht verlassen würde. Sie habe dasselbe Schicksal wie die getöteten Jesiden befürchtet und sich entschlossen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Jesiden getötet zu werden.

3. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX am 26.10.2014 an, dass sowohl ihr Ehegatte und auch ihr in Österreich lebender Schwager ihr gegenüber tätlich geworden wären, sie sich ständig mit dem Ehegatten, den sie 2008 im Irak geheiratet habe, streiten würde und schon seit 2010 eine Scheidung wünsche, dies im Irak aber nicht habe durchsetzen können (auch aus familiären Gründen - fehlende Zustimmung der Eltern). Sie strebe nunmehr die Scheidung vom Ehegatten an.

Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge am Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX die Ehescheidung ein. Im Rahmen dieses Verfahrens, in welchem der Ehegatte der Beschwerdeführerin durch eine bestellte Abwesenheitskuratorin bestellt wurde, fand am 08.05.2017 eine mündliche Verhandlung statt, welche zur Einvernahme des Schwagers der Beschwerdeführerin unterbrochen wurde.

4. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.03.2016 wurden von ihr eine Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1/1 von "XXXX" für Februar 2014 bis April 2014 (AS 81) sowie Teilnahmebestätigung Kurs "Deutsch als Fremdsprache" des XXXX vom 26.02.2016 (AS 83) vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 10.07.2016 wurde seitens der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung die Vertretung der Beschwerdeführerin angezeigt sowie (sofern nicht bereits aktenkundig) nachfolgende Unterlagen vorgelegt:

? Meldebestätigung (AS 93)

? Teilnahmebestätigung Kurs "Deutsch als Fremdsprache" des XXXX vom 19.04.2016 (AS 99)

? nicht näher bekanntes arabisches Dokument (AS 101)

6. Nach mehrfachen Bekanntgaben von Wohnsitzänderungen sowie dem Ersuchen um Entscheidung im Verfahren wurde die Vollmacht der damaligen Rechtsvertretung per Fax vom 02.01.2017 aufgelöst.

7. Die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, fand am 18.10.2017 statt.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie am 01.08.2012 begonnen habe, bei der Gemeinde in Mossul zu arbeiten. Als Jesidin sei sie immer unterdrückt und diskriminiert worden. Es sei für sie als Jesidin und Frau schwierig gewesen, den Beruf auszuüben, insbesondere da dort die Islamisten aktiv gewesen seien. Bis zum 28.11.2013 habe es immer Schikanen gegeben, dann sei es zu ersten Entführungen und Ermordungen von Jesiden gekommen. Es habe sich dabei um Fahrer gehandelt, die aufgehalten und erschossen worden seien. Am selben Tag seien 24 Jesiden entführt worden. Zwei davon seien die Cousins ihres Vaters gewesen und getötet worden. Alle hätten - wie auch die Beschwerdeführerin - in XXXX (im Folgenden: B.) gewohnt und in Mossul gearbeitet. Sie selbst sei am 29.11.2013 bedroht worden. Nach Dienstschluss um 14 Uhr habe sie ihre Arbeitsstelle verlassen und sei von einem großen, schwarz gekleideten Mann mit Bart und längeren Haaren, der angegeben habe, den Islamisten (später IS) anzugehören, aufgehalten worden. Er habe gesagt, sie müsse froh sein, dass sie noch lebe, weil sie Jesidin sei und kein Kopftuch sowie enge Kleidung trage. Wenn sie nicht nach den islamischen Vorschriften lebe, würde sie wie die anderen Jesiden enden. Sie habe Angst gehabt und zuhause ihrem Mann davon erzählt. Dieser habe gemeint, sie könnten im Irak nicht mehr leben, wenn sie nicht das gleiche Schicksal wie ihre Nachbarn erleiden wollten. Am selben Tag habe sie ihr Ehegatte zu einer Cousine gebracht, gleich darauf einen Schlepper gesucht und den Schmuck der Beschwerdeführerin verkauft. Etwa einen Monat später, im Dezember 2013, hätten sie das Land verlassen. Muslime würden sie als ungläubig ansehen, da sie kein Kopftuch trage. Sie sei weiters westlich orientiert. Sie habe bereits im Irak Probleme mit ihrem Mann gehabt, da aber jesidische Frauen im Irak keine Rechte hätten, habe sie sich von ihrem gewalttätigen Ehegatten im Irak nicht scheiden lassen können. Bereits 2006 habe sie während der Religionskriege von Bagdad nach Mossul in die jesidischen Dörfer flüchten müssen. Vor ihrer Tätigkeit für den Magistrat sei sie in B. ein Jahr Religionslehrerin gewesen. Fast alle Verwandten würden inzwischen in Europa oder den USA leben. Im Falle einer Rückkehr würde sie umgebracht werden und auch Probleme mit der Familie ihres Ehegatten bekommen. Ihre näheren Angehörigen würden in einem Flüchtlingslager im Irak leben. Sie würde gerne den Beruf der Bankkauffrau erlernen oder studieren und ihre Deutschkenntnisse perfektionieren. Sie besuche mit Freundinnen Partys, arbeite ehrenamtlich mit alten Menschen und gehöre dem Verein "XXXX" an.

Ihr Ehegatte habe in Deutschland Asyl erhalten. Zu ihm bestehe kein Kontakt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurde von der Beschwerdeführerin ein Konvolut an Beweismitteln (sofern nicht bereits aktenkundig) vorgelegt:

? Kopie irakischer Personalausweis (AS 15 f)

? Kopie irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 17 f)

? Facebook-Eintrag mit Fotos des Ehegatten, der in Deutschland Asyl bekommen hat - Eintrag vom 27.09.2017 (AS 167 ff)

? Ladung Bezirksgericht XXXX für 08.11.2017 in der Scheidungssache

? Bestätigung des Vereins für Jesiden in Wien vom 09.05.2017 (AS 47 f)

? Dienstausweis vom Ministerium für Gemeinde und Arbeit in Mossul (Original) vom 01.08.2012 (AS 165)

? Zugangsberechtigungsausweis für Lagerbereich des Ministeriums für Gemeinde und Arbeit in Mossul (Original) (AS 165)

? Kopie irakische Heiratsurkunde vom 13.01.2009 (AS 171)

? Deutschkursbestätigung A2/1 und A2/2 der Diakonie (AS 199 & 173)

? ÖSD-Sprachzertifikat A2 (AS 211 ff)

? Kursantrittsbestätigung VHS - Deutsch B1 vom 25.09.2017 (AS 189 ff)

? Konvolut an Teilnahmebestätigungen von Integrationsveranstaltungen der Diakonie (AS 179 ff)

? Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit in der Altenpflege vom 13.10.2017 (AS 215)

8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2017, Zahl: XXXX, wurde die am 13.01.2009 im Irak geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten aus alleinigen Verschulden des Ehegatten geschieden.

9. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis 21.02.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Jesiden und jesidischen Glaubens. Sie habe zuletzt als Lagerleiterin gearbeitet. Eine individuelle und asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin im Irak habe nicht festgestellt werden können, ebenso wenig, dass die Beschwerdeführerin einer solchen in Zukunft ausgesetzt wäre. Ihr Vorbringen zur Bedrohung durch den IS sei nicht glaubhaft, da sie keine konkreten Angaben zu ihrer Anstellung als Lagerleiterin sowie nur oberflächliche Ausführungen zur Ansprache durch einen sie angeblich bedrohenden Mann habe machen können. Die Angaben dazu seien weiters lediglich spekulativ. Auch habe sie keine Angaben zu der von ihr behaupteten Belästigung machen können. Eine konkrete, persönliche Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention habe die Beschwerdeführerin damit nicht darlegen können. Es sei allerdings dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass alleinstehende, jesidische Frauen derzeit staatlichen Einschränkungen sowie Repressionen durch schiitische Milizen ausgesetzt seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei deswegen ebenfalls nicht gegeben, sodass der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zuerkannt werde.

Zudem traf die belangte Behörde auszugsweise Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.

10. Mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 13.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, ihrem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben und ihr den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu Spruchpunkt I. zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Fluchtgründe ausführlich dargelegt. Dennoch habe die belangte Behörde ihr die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei mit groben Mängeln belastet, da das Bundesamt keine aktuellen Ermittlungen zur Lage von Jesiden im Irak getätigt habe. Gerade diese Bevölkerungsgruppe sei aufgrund der aktuellen Geschehnisse besonders gefährdet. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Minderheit der Jesiden begründe sowohl eine drohende Verfolgung durch den IS als auch durch schiitische Milizen als asylrelevanten Tatbestand. Nach der ständigen Rechtsprechung könne eine Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG iVm mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie könne auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (Gruppenverfolgung). Die Beschwerdeführerin fürchte im Falle einer Rückkehr in den Irak weitere Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jesiden, welche zu einer unterdrückten Minderheit gehören, die vor drei Jahren Opfer eines Genozids geworden sei, im Zuge dessen tausende Männer, Frauen und Kinder auf brutalste Weise misshandelt, vergewaltigt, ermordet und versklavt worden seien. Es gebe keine praktische Religionsfreiheit für Jesiden, es drohe "Zwangsarabisierung". Der Beschwerdeführerin sei der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

11. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 19.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

12. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.07.2019 wurden der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt zum Irak vom 20.11.2018 samt eingefügter Kurzinformation vom 09.04.2019 sowie Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 11.02.2019 (Jesiden in der Provinz Ninewa) und vom 13.05.2019 (Lage der Jesiden), sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.02.2019 zur Lage in Mossul bzw. der Provinz Ninewa:

Sicherheitslage; humanitäre Lage für Familien mit Kindern, Fluchtbewegungen und Rückkehr, zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt und darüber hinaus die Gelegenheit eingeräumt, ein aktuelles Vorbringen hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu erstatten.

13. Am 27.08.2019 langte die mit selben Tag datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Zuge dessen wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.02.2017:

Siedlungsgebiete und Lage der Jesidinnen vorgelegt. Darüber hinaus wurde eine Bestätigung über die Zugehörigkeit zu dem Verein der Yeziden in Wien vom 07.08.2019 und eine IT-Kursbestätigung (Word/Excel) vom 09.05.2019 vorgelegt.

14. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.09.2019 wurden der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.07.2019 zur Stellungnahme übermittelt.

15. Mit Schreiben vom 16.09.2019 wurde auf eine weitere schriftliche Stellungnahme verzichtet und auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der ethnisch-religiösen Minderheit der Jesiden. Ihre Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji, sie spricht jedoch auch Arabisch (vgl Kopie irakischer Personalausweis, AS 15 f; Kopie irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 17 f; Erstbefragung vom 09.01.2014, AS 7 ff; Niederschrift des Bundesamtes vom 18.10.2017, AS 149 ff; Bestätigung des Vereins der Yeziden in Wien vom 09.05.2017, AS 47 f; Bestätigung des Vereins der Yeziden in Wien vom 07.08.2019).

Die Beschwerdeführerin wurde in Bagdad geboren, wo sie ihre gesamte 14-jährige Schulbildung (von 1986 bis 2000) mit Abschluss und im Anschluss daran fünf Jahre eine Lehre als Bürokauffrau absolvierte. Im Zuge der zwischen 2006 und 2007 stattfindenden Konfessionskriege zogen die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Jahr 2006 von Bagdad in die Stadt "XXXX" (im Folgenden: B.), etwa 12 Kilometer nordöstlich von Mossul in der Provinz Ninewa (vgl Erstbefragung vom 09.01.2014, AS 7 ff; Niederschrift des Bundesamtes vom 18.10.2017, AS 150 ff). Die Einwohner von B. gehören überwiegend den Jesiden, Assyrern und Shabak an. Es lebt dort nur eine Minderheit arabischer Muslime (vgl https://en.wikipedia.org/wiki/Bashiqa, Zugriff am 10.09.2019).

Die Beschwerdeführerin war ein Jahr als freiwillige Religionslehrerin in B. tätig, bevor sie am 01.08.2012 eine Beschäftigung in Mossul als Lagerleiterin in einem öffentlichen Materiallager der Gemeinde antrat. In dem Lager wurden Autos, Möbel, Computer, Büromaterial und dergleichen aufbewahrt. Die Beschwerdeführerin war dort fünf Tage pro Woche von 08:00 bis 14:00 Uhr beschäftigt (vgl Niederschrift des Bundesamtes vom 18.10.2017, AS 150 ff; Dienstausweis des Ministeriums für Gemeinde und Arbeit in Mossul vom 01.08.2012, AS 165; Zugangsberechtigungskarte für den Lagerbereich des Ministeriums für Gemeinde und Arbeit in Mossul vom 02.08.2012, AS 165).

Die Beschwerdeführerin heiratete am 13.01.2009 sowohl standesamtlich als auch traditionell vor dem Standesamt in B./Irak XXXX, geboren am XXXX, irakischer Staatsangehöriger. Der Ehegatte war der Beschwerdeführerin gegenüber wiederholt gewalttätig. Bereits seit 2010 bestanden Eheprobleme, jedoch war der Beschwerdeführerin eine Scheidung im Irak mangels Unterstützung durch ihre Familie nicht möglich (vgl etwa Niederschrift des Bundesamtes vom 18.10.2017, AS 150 ff; Anzeige und Niederschrift vor der LPD vom 26.10.2014, AS 41 ff; Kopie irakische Heiratskurkunde, AS 171; Scheidungsurteil Bezirksgericht XXXX vom XXXX.2017, AS 227 ff).

Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehegatte verließen am 28.12.2013 illegal und schlepperunterstützt den Irak und reisten am 09.01.2014 illegal in das Bundesgebiet, wo sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf (vgl Erstbefragung vom 09.01.2014, AS 10 f; Niederschrift des Bundesamtes vom 18.10.2017, AS 153; Auszug aus dem Zentralen Melderegister und Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.07.2019).

Wenige Monate nach der Einreise der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehegatten erstattete die Beschwerdeführerin gegen den Ehegatten am 26.10.2014 eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt (vgl Anzeige und Niederschrift vor der LPD vom 26.10.2014, AS 41 ff). Der Ehegatte verließ daraufhin das Bundesgebiet nach Deutschland, sein Asylverfahren wurde in der Folge vom Bundesamt mit 25.10.2016 eingestellt. Die Beschwerdeführerin hatte zuletzt am 27.10.2014 mit ihm Kontakt (vgl Niederschrift des Bundesamtes vom 18.10.2017, AS 150 ff; Schreiben des Bundesamtes vom 29.11.2017 an das Bezirksgericht, AS 225). Die Ehe wurde schließlich in Österreich in Abwesenheit des Ehegatten mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2017, Zahl: XXXX, nach Klage der Beschwerdeführerin auf Ehescheidung vom 07.02.2017 aus alleinigem Verschulden des Ehegatten geschieden (vgl Scheidungsurteil Bezirksgericht XXXX vom XXXX.2017, AS 227 ff).

Die Beschwerdeführerin ist somit geschieden und hat keine Kinder oder sonstige Sorgepflichten. In Österreich lebt seit über zehn Jahren ein Bruder ihres Ex-Ehegatten. Ein Cousin der Beschwerdeführerin und eine ihrer Schwestern lebt in Deutschland. Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb 2001 im Irak, ein Bruder der Beschwerdeführerin verstarb 2015. Die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin leben in einem Flüchtlingslager bei Mossul (vgl Erstbefragung vom 09.01.2014, AS 9; Niederschrift des Bundesamtes vom 18.10.2017, AS 152 f).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an irgendeiner Erkrankung oder gesundheitlichen Problemen leidet. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 25.07.2019).

Die Beschwerdeführerin beantragte am 08.01.2019 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte. Daraufhin wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes mit Bescheid vom 15.01.2019 für weitere zwei Jahre verlängert (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 25.07.2019).

Seit 2012 hat die Beschwerdeführerin die steigende Präsenz radikaler Islamisten (des IS) in Mossul aktiv wahrgenommen. Sie wurde als Zugehörige zu den Jesiden auch schon zuvor gesellschaftlich diskriminiert. Ende 2013 hat der IS begonnen, in Mossul Jesiden zu entführen und zu ermorden. Darunter waren auch zwei Cousins des Vaters der Beschwerdeführerin, welche ebenfalls in B. lebten und in Mossul arbeiteten. Die Beschwerdeführerin verließ am 29.11.2013 nach Dienstschluss um 14:00 Uhr in Mossul ihre Arbeitsstelle und wurde auf der Straße von einem Islamisten aufgehalten, der ihr sagte, dass sie froh sein müsste, dass sie überhaupt noch lebt, da sie kein Kopftuch und enge Kleidung trägt. Wenn sie sich nicht an die islamischen Vorschriften hält, würde sie wie die anderen Jesiden enden und getötet werden. Daraufhin versteckten sich die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehegatte in einem Dorf bei einer Cousine der Beschwerdeführerin und reisten nach Organisation eines Schleppers im Dezember 2013 aus dem Irak aus (vgl Erstbefragung vom 09.01.2014, AS 11 f; Niederschrift des Bundesamtes vom 18.10.2017, AS 154 ff).

In Österreich lebt die Beschwerdeführerin von der Grundversorgung, ist jedoch seit 25.04.2017 regelmäßig als ehrenamtliche Mitarbeiterin in einem Altenpflegeheim tätig und ist auch Mitglied des zugehörigen gemeinnützigen Vereins. Sie hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht (zuletzt auf Niveau B1) und verfügt über ein ÖSD-Sprachzertifikat auf Niveau A2. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin viele Integrationsveranstaltungen der Diakonie-Flüchtlingshilfe besucht. von 06.05.2019 bis 08.08.2019 besuchte die Beschwerdeführerin einen IT-Kurs für Microsoft Word und Excel. Die Beschwerdeführerin besucht mit ihren österreichischen Freundinnen Partys und würde gerne eine Beschäftigung als Bankkauffrau ausüben (vgl Niederschrift des Bundesamtes vom 18.10.2017, AS 160; Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit in der Altenpflege vom 13.10.2017, AS 215; Teilnahmebestätigungen Deutschkurse, AS 161, AS 173 ff, AS 189 ff; Konvolut Teilnahmebestätigungen Integrationsveranstaltungen, AS 179 ff, AS 217; ÖSD-Zertifikat A2, AS 211 ff; IT-Kursbestätigung vom 09.05.2019).

Die Beschwerdeführerin lehnt die traditionelle und rechtliche Stellung der Frauen im Irak sowie auch die traditionellen islamischen Kleidungsvorschriften, darunter das Tragen eines Kopftuches bzw. eines Schleiers sowie weiter, verhüllender Kleidung, ab. Bereits im Irak trug die Beschwerdeführerin kein Kopftuch und enge, westliche Kleidung. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich einen als "westlich" zu bezeichnenden Lebensstil. Ihre Lebensumstände im Irak, insbesondere als jesidische Frau, stünden mit jenen, welche sich die Beschwerdeführerin aus freiem Willen zu gestalten wünscht, in unüberwindbarem Gegensatz.

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.07.2019 sowie vom 12.09.2019 eingeführten Länderberichte, nämlich eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.02.2019 [a-10850] zum Irak: Lage in Mossul bzw. Provinz Ninewa: Sicherheitslage, humanitäre Lage für Familien mit Kindern, Fluchtbewegungen und Rückkehr, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2019 zum Irak: Jesiden in der Provinz Ninawa, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2019 zum Irak: Lage der Jesiden, sowie das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 20.11.2018 mit aktueller Ergänzung vom 25.07.2019 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 20.11.2018 mit aktueller Ergänzung vom 25.07.2019 ergibt sich auszugsweise:

"KI vom 27.7.2019, Sicherheitsupdate 2. Quartal 2019 (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)

Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRG) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, u.v.m.

Quelle: Liveuamap Live Universal Awareness Map (30.6.2019): Map of /raq, https:llirag.liveuamap.com/enltime/30.06.2019, Zugriff 30.6.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]

Quelle: ISW - Institute for the Study of War (16.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019, https:l/iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-apri/-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]

Obwohl die terroristischen Aktivitäten im Irak deutlich zurückgegangen sind, stellt der islamische Staat (IS) nach wie vor eine Bedrohung dar (SCR 30.4.2019). Nachdem der IS am 23.3.2019 in Syrien das letzte von ihm kontrollierte Territorium verloren hatte (ISW 19.4.2019), kündigte er Anfang April einen neuen Feldzug an, um den Gebietsverlust in Syrien zu rächen (Joel Wing 3.5.2019). Der IS vergrößerte so seine "Unterstützungszonen" [Anm. eine Kategorie des ISW für Gebiete, in denen der IS aktive und passive Unterstützung durch die lokale Bevölkerung lukrieren kann] im Irak und weitete seine Angriffe in bedeutenden Städten, wie Mossul und Fallujah, sowie im irakischen Kurdistan aus (ISW 19.4.2019). Neu wiederorganisierte IS-Zellen verstärkten ihre Operationen und Angriffe in den Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salahaddin (UNSC 2.5.2019). Das führte zu einem starken Anstieg der Angriffe in der zweiten Woche des Monats April. So erfolgten alleine in der zweiten Aprilwoche 41 der im gesamten Monat verzeichneten 97 sicherheitsrelevanten Vorfälle. Danach gingen die Vorfälle jedoch wieder auf das niedrige Niveau der Vormonate zurück (Joel Wing 3.5.2019). Für Mai 2019 wurden im Zuge der Frühjahrsoffensive des IS wieder die höchsten monatlichen Angriffszahlen seit Oktober 2018 verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Es gab tägliche Berichte über IS-Kämpfer, die Hit-and-Run- Angriffe auf Sicherheitspersonal und Infrastruktur sowie Entführungen und Tötungen von lokalen Beamten und Zivilisten in Gebieten mit massiven Sicherheitslücken durchführten - vor allem in den Wüstenregionen Anbars, nahe der Grenze zu Syrien, als auch in den umstrittenen Gebieten, in denen es "Lücken" zwischen den irakischen und kurdischen Truppen gibt (Rudaw 9.5.2019).

Irakische Einheiten führten wiederholt Operationen in Rückzugsgebieten des IS durch (Rudaw 9.5.2019). Beispielsweise am 11.4.2019 in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019) und am 5.5.2019 in den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Ninewa (Xinhua 6.5.2019). Solche Operationen hatten jedoch nur begrenzten Erfolg, da sie die Operationsmöglichkeiten des IS nur geringfügig einschränkten. Eine große Herausforderung für die irakischen Streitkräfte besteht in Versäumnissen ihrer Geheimdienste. Unzureichende Ausbildung, Finanzierung, schlechte Kommunikation zwischen den Behörden des Sicherheitsapparats und damit einhergehend die mangelnde Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten und zu nutzen, behindern die Aufklärungsarbeit (Rudaw 9.5.2019).

Einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2019 zufolge kontrolliert der IS immer noch zwischen 14.000 und 18.000 Kämpfer im Irak und in Syrien (UNSC 1.2.2019). Nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums, unter Berufung auf Geheimdienstquellen, verfügt der IS noch über 20.000 bis 30.000 Angehörige - Kämpfer, Anhänger und Unterstützer - im Irak und in Syrien (USDOD 7.5.2019).

Der IS hat seine Präsenz in den Gouvernements Ninewa und Anbar durch Kämpfer aus dem benachbarten Syrien erhöht. Auch das Gouvernement Diyala bleibt weiterhin ein Kerngebiet des IS, der sich auf Gebiete im Norden und Osten des Irak fokussiert. Vorfälle in Bagdad und im Süden bleiben sporadisch (Joel Wing 3.5.2019).

Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 6.2019).

Quelle: lraq Bodycount (7.2019): Month/y civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iragbodvcount .org/databasel, Zugriff 17.7.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]

Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für April 2019 sind 140 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Mai 2019 wurden von IBC 166 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 6.2019).

Quelle: lraq Bodycount (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, httg_s://www.iragbod't,_count.org/databasel, Zugriff 17.7.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats April 2019 99 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 105 Toten und 100 Verletzten verzeichnet. 36 Tote gingen auf Funde älterer Massengräber im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im April auf 69 reduziert werden kann. Die meisten Opfer gab es in den Gouvernements Diyala und Ninewa (Joel Wing 3.5.2019).

Im Mai 2019 verzeichnet Joel Wing 137 sicherheitsrelevante Vorfälle, von denen 136 auf den islamischen Staat (IS) zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Raketenbeschuss der "Green Zone" in Bagdad durch eine mutmaßlich pro-iranische Gruppe (Joel Wing 5.6.2019; vgl. OS 19.5.2019). Insgesamt wurden im Mai 163 Todesfälle und 200 Verwundete registriert, wobei 35 Tote auf einen Massengräberfund im Bezirk Sinjar in Ninewa zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019).

Im Mai 2019 hat der Islamische Staat (IS) im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern zu erheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salahaddin - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und wegen lokalen Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung AI-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019).

Im Juni 2019 wurden von Joel Wing 99 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Da jedoch zwei Hauptquellen zur Sicherheitslage im Irak den gesamten Monat Juni über offline waren, kann es sein, dass es tatsächlich mehr Angriffe gab, als registriert wurden. Sechs Vorfälle werden pro- iranischen Gruppen zugeschrieben, die mutmaßlich wegen der Spannungen zwischen den USA und dem Iran ausgeführt wurden (Joel Wing 1.7.2019).

Das irakische Militär und die Koalitionstruppen [Anm. die Truppen der von den USA geführten Koalition westlicher Staaten im Irak] führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019) und in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019; Jane's 1.5.2019).

Bagdad

Laut Joel Wing ist Bagdad ist eine weitgehend vergessene Front des Islamischen Staates (IS). Seit Anfang des Jahres 2019 wurden dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Der IS versucht jedoch wieder in Bagdad Fuß zu fassen (Joel Wing 3.5.2019) und baut seine "Unterstützungszone" im südwestlichen Quadranten der "Bagdad- Belts" wieder auf, um seine Aktivitäten im Gouvernement Anbar mit denen in Bagdad und dem Südirak zu verbinden (ISW 19.4.2019). Alle im Gouvernement Bagdad verzeichneten Angriffe betrafen nur die Vorstädte und Dörfer im Norden, Süden und Westen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 1.7.2019). Während es sich dabei üblicherweise nur um kleinere Schießereien und Schussattentate handelte, wurden im Juni, bei einem kombinierten Einsatz eines improvisierten Sprengsatzes mit einem Hinterhalt für die den Vorfall untersuchenden, herankommenden irakischen Sicherheitskräfte, sechs Soldaten getötet und 15 weitere verwundet (Joel Wing 1.7.2019).

Im April 2019 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Bagdad verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Diese führten zu sieben Toten und einer verwundeten Person (Joel Wing 1.5.2019). Auch im Mai 2019 wurden zehn Vorfälle erfasst, mit 16 Toten und 14 Verwundeten. Ein weiterer mutmaßlicher Vorfall, eine Autobombe in Sadr City betreffend, ist umstritten (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni gab es 13 Vorfälle mit 15 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 1.7.2019).

Am 19.5.2019 ist eine Rakete des Typs Katjuscha in der hoch gesicherten Grünen Zone in der irakischen Hauptstadt Bagdad, Standort der US-Botschaft, sowie einiger Ministerien und des Parlaments, eingeschlagen und explodiert. Verletzte oder Schäden habe es laut dem irakischen Militär nicht gegeben (DS 19.5.2019).

Autonome Region Kurdistan / Kurdische Region im Irak

Der Islamische Staat (IS) erweitert seine Netzwerke im irakischen Kurdistan. Es wird vermutet, dass er versucht diese mit seinen wieder auflebenden Unterstützungszonen in den Gouvernements Kirkuk und Diyala zu verbinden. Einheiten der Asayish [Anm.:

Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] konnten laut eigenen Angaben seit Jänner 2019 unter anderem drei arabische IS-Zellen sprengen - in Sulaymaniyah City, in Chamchamal, zwischen Sulaymaniyah und der Stadt Kirkuk, sowie in Kalar, im Nordosten des Diyala Flußtales. Am 11. April verhafteten die Asayish einen IS-Kämpfer, der für das Schleusen von Kämpfern zwischen Kirkuk Stadt, Hawija und Dibis im Gouvernement Kirkuk verantwortlich war (ISW 19.4.2019).

Die türkische Luftwaffe führte in den Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniya Luftangriffe durch und verursachte materielle Schäden, ohne dass jedoch Verluste an Menschenleben gemeldet wurden. Zwischen 14. Februar und 9. April meldeten die türkischen Streitkräfte mindestens zwölf Einsätze sowie zwei Zusammenstöße mit Einheiten der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (UNSC 2.5.2019). Am 27.5.2019 startete das türkische Militär die "Operation Klaue" mit dem Ziel PKK-Hochburgen im Nordirak, in der Region Qandil zu beseitigen (ACLED 2.7.2019; vgl. Al Jazeera 28.5.2019). Nach einer anfänglich defensiven Haltung der PKK kam es zu einer Zunahme der Angriffe auf die türkischen Streitkräfte, insbesondere im Südosten der Türkei, wie den Bezirk Cukurca in der Provinz Hakkari. Kurdische Einheiten zogen sich dabei grenzüberschreitend auch in den Iran zurück (ACLED 2.7.2019). Über 60 PKK-Kämpfer wurden seit Beginn der "Operation Klaue" als "neutralisiert" (d.h. getötet, gefangen genommen oder verletzt) gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. ACLED 2.7.2019). Ebenso wurde die Zerstörung von Sprengmittel (Landminen, IEDs) und Verstecken der PKK gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. Reuters 8.6.2019).

Türkisches Bombardement, das die Ortsränder dreier Dörfer im Bezirk Amadiya im Gouvernement Dohuk traf, zwang deren Einwohner zur Flucht (Kurdistan 24 9.4.2019).

Nord- und Zentralirak

In den 2017 von der Zentralregierung übernommenen, umstrittenen Gebieten nutzt der Islamische Staat (IS) die geringe Zahl an Sicherheitskräften und deren Konkurrenzverhältnis zueinander aus, woraus sich die hohe Zahl an Übergriffen ableiten lässt (Joel Wing 1.7.2019). Kleinere Gruppen von IS-Kämpfern infiltrieren von Syrien kommend immer wieder die zerklüfteten Gebiete und Wüstenlandschaft im Westirak (Xinhua 6.5.2019).

Das irakische Militär und die von den USA geführte internationale Koalition führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019). Am 5.5.2019 startete ein gemischter Verband der irakischen Armee und paramilitärischen Stammeseinheiten, mit Luftunterstützung der Koalition, und in Abstimmung zwischen den Militärkommandos der Gouvernements Anbar, Salahaddin und Ninewa, eine großangelegte Militäroperation im Westirak (Xinhua 6.5.2019).

Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus (Joel Wing 3.5.2019). Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen (Joel Wing 5.6.2019). Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten (ISW 19.4.2019).

Im April 2019 wurden in Ninewa 19 Vorfälle (Joel Wing 3.5.2019) mit 46 Toten und zehn Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) verzeichnet, wobei hier auch der Fund eines Massengrabs älteren Datums, mit 36 Leichen, eingerechnet ist (Joel Wing 3.5.2019). Im Mai 2019 wurden 25 Vorfälle mit 64 Toten und 26 Verwundeten registriert, wobei der Fund eines jesidischen Massengrabes älteren Datums im Bezirk Sinjar, mit 35 Leichen, miteingerechnet ist (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni wurden zehn Vorfälle mit 24 Toten und 22 Verletzten registriert, wobei hier vier Brandstiftungen von landwirtschaftlichen Flächen und zwei Explosionen von Kriegsrelikten aus der Schlacht um Mossul (Anm.: 17.10.2016 bis 9.7.2017) inkludiert sind (Joel Wing 1.7.2019).

Der Islamische Staat (IS) hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten des Gouvernements Diyala, konzentriert sich aber besonders auf den Bezirk Khanaqin im Nordosten, der eines der zwischen der Zentralregierung und der Autonomen Kurdischen Region umstrittenen Gebiete ist (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 5.6.2019).

In Diyala kam es im April 2019 zu 30 sicherheitsrelevanten Vorfällen (Joel Wing 3.5.2019) mit 22 Toten und 23 Verletzten (Joel Wing 1.5.2019). Im Mai 2019 wurden 35 Vorfälle mit 22 Toten und 42 Verwundeten registriert (Joel Wing 5.6.2019) und im Juni 27 Vorfälle mit zwölf Toten und 20 Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).

Im Gouvernement Kirkuk ist der Islamische Staat (IS) in allen Bezirken aktiv und hat auch regelmäßigen Zugang zu Kirkuk City (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 5.6.2019). Insbesondere die Hamrin Berge, sowie die Haine im Westen des Gouvernements dienen dem IS als Rückzugsorte (Joel Wing 3.5.2019). Üblicherweise ereignen sich sicherheitsrelevante Vorfälle in Kirkuk im Süden des Gouvernements (Joel Wing 1.7.2019). Am 30. Mai fand jedoch in Kirkuk City mit der Detonation von sechs "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) der schwerwiegendste Angriff des Monats statt, der fünf Tote und 35 Verletzte forderte (Joel Wing 5.6.2019; vgl. Reuters 30.5.2019). Im Juni wurden acht Angriffe in Kirkuk City verzeichnet (Joel Wing 1.7.2019). Eine Veränderung in der Taktik des IS in Kirkuk stellt das Legen von Hinterhalten für die Sicherheitskräfte dar (Joel Wing 3.5.2019).

Die 1. und 2. Brigade der Irakischen Spezialeinheiten (ISOF) begannen am 11. April, unterstützt durch die US-geführte Koalition, mit der bisher größten Säuberungsaktion gegen die "Unterstützungszone" des IS in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019). Die US-amerikanische Luftwaffe (USAF) bombardierte ein Tunnelnetz des IS in den Hamrin Bergen (Jane's 1.5.2019). Ähnliche Operationen wurden bereits in den vergangenen Monaten durchgeführt (Kurdistan 24 11.4.2019). Laut lokalen Quellen wurden im Zuge der Operation sechs bedeutende Anführer des IS getötet und damit die Kommandokette in dem Gebiet stark beeinträchtigt (D&S 24.4.2019).

In Kirkuk wurden im April 2019 13 Vorfällen registriert (Joel Wing 3.5.2019) mit 18 Toten und 53 Verletzten (Anm.: Summe aus Joel Wing 1.5.2019 und Joel Wing 5.6.2019). Im Mai 2019 wurden in Kirkuk 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 29 Toten und 78 Verwundeten, die höchsten Opferzahlen dieses Monats im Irak, verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni sanken die registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf 18, mit 18 Toten und 40 Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).

Obwohl sich das Gouvernement Salahaddin die Hamrin-Gebirge, das dem Islamischen Staat (IS) als Basis dient, mit dem Gouvernement Diyala teilt, konzentrieren sich die Aufständischen in ihren Aktivitäten stärker auf Diyala (Joel Wing 3.5.2019).

In Salahaddin wurden im April 2019 acht Vorfälle (Joel Wing 3.5.2019) mit zehn Toten und neun Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) registriert. Einer davon war ein Angriff auf einen ISF-Konvoi, gefolgt von einem Hinterhalt für die Einsatzkräfte, die am Tatort eintrafen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. UNAMI 3.1.2019). Im Mai 2019 wurden 20 Vorfälle mit 22 Toten und 28 Verwundeten verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019) und im Juni neun Vorfälle mit vier Toten und neun Verletzten (Joel Wing 1.7.2019). Zwei Angriffe auf das Alas Ölfeld im Mai weiteten sich zu großen Feuergefechten aus (Joel Wing 5.6.2019).

Der Islamische Staat (IS) hat vermehrt Kämpfer und Material durch die Jazeera Wüste zwischen Ostsyrien und dem Westirak in den Westen des Gouvernements Anbar verlegt (ISW 19.4.2019; vgl. Joel Wing 3.5.2019). In dieser Region passierten auch die meisten der in Anbar verzeichneten Gewaltakte (Joel Wing 3.5.2019).

Seit Ende Jänner 2019 werden Trüffelsammler, meist in den Wüsten Anbars, vom IS entführt und manchmal, im Fall von Schiiten, getötet. Die irakischen Sicherheitskräfte bestätigten die Entführung von 44 Trüffelsammlern in diesem Jahr, wobei davon auszugehen ist, dass weitere Vorfälle nicht gemeldet wurden (NYT 19.5.2019). Im April wurde eine Autobombe gezündet, die gegen Trüffelsammler in der Rutba Wüste gerichtet war (Joel Wing 3.5.2019).

Die Rutba Wüste an der Grenze zu Saudi Arabien war das Ziel einer von einem gemischten irakischen Verband mit Luftunterstützung der Koalition durchgeführten Militäroperation (Rudaw 9.5.2019). Der Manöverbereich des IS in der Wüste konnte durch die irakischen Sicherheitskräfte um einige Kilometer verkleinert werden (D&S 10.6.2019).

Im April 2019 wurden in Anbar 16 Vorfälle (Joel Wing 3.5.2019) mit sieben Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) registriert, im Mai 2019 acht Vorfälle mit acht Toten und sieben Verwundeten (Joel Wing 5.6.2019) und im Juni 13 Vorfälle mit einem Toten und sieben Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).

Südirak

Der Islamische Staat (IS) arbeitet daran seine Netzwerke im Norden des Gouvernements Babil wieder aufzubauen, mutmaßlich um Angriffe auf leichte Ziele (Anm. orig. "soft targets") in Bagdad und im Süden, in den heiligen Städten Karbala und Najaf, auszuführen (ISW 19.4.2019).

Fast immer, wenn es im Gouvernement Babil zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, geschehen diese im Bezirk Jurf al-Sakhr. Der vom Gouvernement Anbar aus zugängliche Bezirk musste von seiner Bevölkerung verlassen werden und dient nun den al-Hashd al-Sha'bi (Volksmobilisierungseinheiten, PMF) als Basis, weswegen der IS für gewöhnlich hier zuschlägt (Joel Wing 5.6.2019). Am 9. April stieß die 47. Brigade der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) in Jurf al-Sakhr mit dem IS zusammen. Dieser zog sich zwar vorübergehend aus dem Gebiet zurück, es erfolgte jedoch keine vollständige Säuberung durch die PMF (ISW 19.4.2019). Im Mai fanden zwei Angriffe im nordwestlichen Jurf al-Sakhr und einer im zentralen Mahawil statt (Joel Wing 5.6.2019). Eine SVBIED-Attacke (Suicide Vehicle Borne Improvised Explosive Device) - die erste seit 2014 - in Jurf al-Sakhr konnte durch die 46. PMF-Brigade verhindert werden (ISW 19.4.2019).

Im April 2019 wurden in Babil drei sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 5.6.2019) mit fünf Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) registriert. Im Mai gab es drei Vorfälle mit zwei Toten und fünf Verletzten ( Joel Wing 5.6.2019) und im Juni waren es drei Vorfälle mit zwei Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).

In Basra wurden im Juni zwei Vorfälle mit drei Verletzten registriert. Ein von internationalen Ölgesellschaften genutzter Gebäudekomplex wurde von Raketen getroffen. Mutmaßlich steckt eine pro-iranischen Gruppe hinter diesem Angriff (Joel Wing 1.7.2019).

Quellen:

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview - Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 18.6.2019

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (11.6.2019): Regional Overview - Middle East 11 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/12/regional-overview-middle-east-11-june-2019/, Zugriff 18.6.2019

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (5.6.2019): Regional Overview - Middle East 5 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/05/regional-overview-middle-east-5-june-2019/, Zugriff 18.6.2019

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Al Jazeera (28.5.2019): Turkey launches operation against PKK fighters in northern Iraq,

https://www.aljazeera.com/news/2019/05/turkey-launches-operation-pkk-fighters-northern-iraq-190528140950966.html, Zugriff 18.6.2019

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes 27. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 18.6.2019

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D&S - Difesa & Sicurezza (10.6.2019): Iraq-Syria, ISF and SDF intensify the hunt for ISIS cells, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-syria-isf-and-sdf-intensify-the-hunt-for-isis-cells/, Zugriff 17.6.2019

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IBC - Iraq Bodycount (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 17.7.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State's Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 14.6.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (1.7.2019): Violence Dips During Islamic State's Latest Offensive, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/07/violence-dips-during-islamic-states.html, Zugriff 3.7.2019

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Kurdistan 24 (9.4.2019): Christian villagers flee from Turkish cross-border attacks into Kurdistan Region, https://www.kurdistan24.net/en/news/e04e4df6-9d16-45a7-83b1- 57281d28fd74, Zugriff 1.7.2019

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Kurdistan 24 (11.4.2019): Iraq launches 'large-scale' anti-ISIS operation in Hamrin Mountains,

https://www.kurdistan24.net/en/news/e2d4b872-d38a-4a00-8de1-fd4a6b93d8f0, Zugriff 17.6.2019

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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