Entscheidungsdatum
08.10.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W182 1303257-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019, Zl. 58888806 - 190656030 / BMI-BFA_Tirol_RD, nach § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Hinsichtlich des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2008, Zl. E5 303.257-1/2008-14E, festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, nicht zulässig ist, wobei ihm gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 3 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2009 erteilt wurde. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.
Im Zuge des Asylverfahrens wurden für den BF Dokumente zum Beweis der Staatsbürgerschaft (russischer Inlandsreisepass, Geburtsurkunde) vorgelegt (vgl. Protokoll der Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.01.2005, AS 39 zu 05 00.130-BAI).
Zuletzt wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 26.06.2018, Zl. 13-58888806 /2709049, gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2020 erteilt.
1.2. Dem BF wurde erstmals am 25.11.2014 ein bis 25.11.2016 gültiger Fremdenpass ausgestellt.
Mit schriftlichem Antrag vom 05.10.2016 beantragte der BF neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005. Diesen begründete er wie folgt: "Weil ich hier als Asyl gemeldet bin. Ich will auch kein Kontakt mehr haben mit russische Botschaft." Am 20.07.2016 wurde dem BF ein bis Juli 2021 gültiger Fremdenpass ausgestellt.
1.3. Mit schriftlichem Antrag vom 11.09.2018 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, ohne diesen zu begründen. Dem Antrag war eine amtliche Verlustmeldung des Fremdenpasses vom 06.08.2018 beigefügt.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 20.09.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß § 88 Abs. 2a FPG Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen sei. Bei der Prüfung des Antrages sei festgestellt worden, dass die Eltern des BF im Besitz von Dokumenten seien, ua. von Inlandspässen der Russischen Föderation. Auch hätten beide bereits Auslandspässe besessen. Der BF werde deshalb aufgefordert, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, dass ihm von seinem Herkunftsland ein Reisepass ausgestellt werde. Eine Ausstellung eines Fremdenpasses sei nur dann zulässig, wenn dies nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen könne oder unzumutbar sei. Erst wenn alle Bemühungen des BF gescheitert seien, sei der Behörde über das Nichterlangen ein Nachweis und eine Stellungnahme vorzulegen. Dem BF wurde zur Erfüllung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von 6 Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er innerhalb der angegebenen Frist die erforderliche Begründung nicht nachreichen werde, das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse entscheiden und seinen Antrag abweisen werde.
Das Schreiben wurde dem BF am 17.09.2018 zugestellt. Der BF ist der Aufforderung nicht nachgekommen und hat auch sonst nicht auf das Schreiben reagiert.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2018, Zl. 13-5888806/180860080, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF dem Parteiengehör vom 20.09.2018 nicht entsprochen und keinen Nachweis erbracht habe, dass er von seinem Herkunftsland kein Reisedokument erhalte. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF ein Reisedokument seines Herkunftslandes erlangen könne.
Dem BF wurde der Bescheid am 10.12.2018 rechtswirksam zugestellt und wurde dieser rechtskräftig.
2.1. Mit schriftlichem Antrag vom 01.07.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Als Begründung wurde vom BF folgender Vordruck auf dem Antragsformular ausgefüllt: "Die Botschaft/Konsulat meines Herkunftsstaates stellt mir keinen Reisepass aus. Hinweis:
Nachweis notwendig (Bestätigung der Botschaft), ansonsten bitte Gründe angeben". Dem Antrag war weder ein entsprechender Nachweis noch sonst eine individuelle Begründung zu entnehmen, jedoch ein Schreiben eines Unternehmens vom 07.05.2019 beigefügt, wonach der BF als Mitglied und Mitarbeiter dieses Unternehmens einen gültigen Reisepass für mögliche Geschäftsreisen in verschiedenen Niederlassungen des Unternehmens in Europa benötige.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 09.07.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass bereits sein vorhergehender Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen worden sei, weil er keinen Nachweis der Botschaft seines Herkunftslandes erbracht habe, die eine Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG rechtfertige. Bei dem nunmehr gestellten Antrag seien keinerlei neue Vorbringen erkennbar, bzw. habe er einen Nachweis, dass er von seinem Herkunftsland kein Reisedokument erhalten habe, nicht beigelegt, weshalb die Behörde erwäge, seinen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Dem BF werde hiermit aufgetragen, innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dem Bundesamt einen derartigen Nachweis (z.B. Bestätigung der Botschaft seines Heimatstaates) vorzulegen. Sollte innerhalb dieser Frist keine entsprechende Bestätigung bei der Behörde einlangen, werde das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse entscheiden und seinen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückweisen.
Das Schreiben wurde vom BF am 12.07.2019 nachweislich persönlich übernommen. Der BF hat die Frist ohne Reaktion ungenutzt verstreichen lassen.
2.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2019 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 01.07.2019 gemäß § 68 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 11.09.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG gestellt habe. Dieser Antrag sei rechtskräftig abgewiesen worden, weil er keinen Nachweis erbracht habe, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, ein Reisedokument des Herkunftslandes zu erlangen. Hinsichtlich des gegenständlichen Antrages wurde dem BF am 12.07.2019 nachweislich ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zugestellt, mit dem er neuerlich aufgefordert worden sei, einen Nachweis für das Nichterlangen eines Reisepasses seines Herkunftslandes nachzureichen. Bis dato habe er den geforderten Nachweis nicht erbracht und auf das Parteiengehör nicht reagiert. Die Behörde gehe daher davon aus, dass es dem BF möglich sei, ein Reisedokument des Herkunftslandes zu erlangen. Somit falle er nicht in den Personenkreis derer, denen ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG ausgestellt werden könne, da er die Voraussetzungen nicht erfülle. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung gegenüber dem abweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2018, Zl. 13-5888806/180860080, eingetreten sei, sei die Behörde zur Zurückweisung des neuerlichen Antrages des BF gemäß § 68 AVG verpflichtet gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.09.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
2.3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2019 wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde seitens des BF im Wesentlichen ausgeführt, dass es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument des Herkunftsstaates zu erlangen. Dieser Umstand sei bereits in der Vergangenheit belegt worden und sei ihm bereits ein Fremdenpass ausgestellt worden. Da auch einer neuerlichen Ausstellung keine Umstände entgegenstehen, hätte die Behörde dem BF aufgrund der bereits im Akt befindlichen Beweismittel, dass es dem BF bereits in der Vergangenheit unzumutbar gewesen sei, ein Reisedokument aus seinem Herkunftsland zu besorgen, einen Fremdenpass ausstellen müssen. Wenn das Bundesamt der Meinung sei, dass der BF nichts vorlegen habe können, dass diesen Umstand belege, dann sei diese Entscheidung aufgrund von Aktenwidrigkeit zu Unrecht erlassen worden. Zudem wäre das Bundesamt angehalten gewesen, dem BF noch vor Erlassung der Entscheidung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und diesem sohin die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beheben. Der BF sei im Sinne seiner Mitwirkungspflichten nochmals am 27.09.2019 nach Wien gereist und habe bei der russischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses beantragt. Die Identität des BF habe von der Botschaft nicht geklärt werden können, zumal der BF bereits seit 2005 in Österreich sei. Seitens der Botschaft sei keine Bestätigung erfolgt und wurde dem BF lediglich mündlich mitgeteilt: "Sowas machen wir nicht, wenn sie einen Reisepass benötigen, müssen sie nach Russland fahren". Es sei bereits allgemein bekannt und sohin auch dem Bundesamt notorisch zugänglich, dass die Botschaft der Russischen Föderation keine Reisedokumente ohne gültigen Identitätsnachweis ausstelle. Als Beweis dafür, dass der BF zur Botschaft nach Wien gefahren sei, wurden als Beweis Zugtickets in Kopie als Beilage der gegenständlichen Beschwerde angehängt. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass es gelte, auch diese neuen Beweismittel mit zu berücksichtigen, da es im Verwaltungsverfahren gelte, alle Beweismittel bis zur endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen. Im Verwaltungsverfahrensrecht bestehe kein Neuerungsverbot. Abschließend wurde auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DurchführungsVO 2005 hingewiesen und beantragt, den Mangel gemäß der vorgenannten Gesetzesbestimmung zu heilen und dem BF einen Fremdenpass auszustellen, weil die Botschaft der Russischen Föderation keine Reisedokumente ohne Identitätsnachweis ausstelle und es dem BF sohin unmöglich und unzumutbar sei, Dokumente aus seinem Herkunftsland zu erlangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt der vom Bundesamt vorgelegten Akten zu der im Spruch genannten Zahl, darunter auch der Asylakt des BF zur Zl. 05 00.130-BAI, sowie der Beschwerdeschrift.
2. Rechtliche Beurteilung:
1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG idgF sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten nach § 88 Abs. 4 FPG idgF die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122, Z 73 und 74 (§ 88 Abs. 2 und 2a) wird wie folgt ausgeführt:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG Anmerkung 2).
Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 19.11.2003, Zl. 2003/21/0053; mit Hinweis auf E 31.03.2000, Zl. 98/18/0316, sowie zum FrG 1993 E 27.03.1998, Zl. 97/21/0295). Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden (VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242). Aus den einzelnen Tatbeständen des § 88 FPG ergibt sich, dass nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen, unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt werden kann (vgl dazu auch das Erk. des VwGH vom 13.10.2005 zu Zl. 2002/18/0260 noch betreffend § 76 FrG 1997).
2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 20.09.2018, Zl. Ra 2017/09/0043).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (vgl. VwGH 08.09.1977, Zl. 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei vor der belangten Behörde zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. VwGH 23.05.1995, Zl. 94/04/0081). Derartige Gründe können im Beschwerdeverfahren nicht neu geltend gemacht werden (vgl. VwGH 23.05.1995, Zl. 94/04/0081). Ein eues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde ist aber von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 24.06.2014, Zl. Ra 2014/19/0018).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung der Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2018 (zugestellt am 10.12.2018), Zl. 13-5888806/180860080, heranzuziehen.
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.3. Das Bundesamt ging bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 04.12.2018, Zl. 13-5888806/180860080, mit dem der Antrag des BF vom 11.09.2018 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen wurde, davon aus, dass der BF bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument seines Herkunftslandes erlangen kann. Dies wurde zum einem mit entsprechenden Dokumenten seiner Eltern, zum anderen damit begründet, dass der BF trotz Aufforderung binnen angemessener Frist Nachweise dafür vorzulegen, dass er vergeblich versucht habe, bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument zu erhalten, nicht nur nicht nachgekommen ist, sondern auch sonst keine Begründung abgegeben hat, wieso ihm die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates die Ausstellung entsprechender Dokumente verweigern würde.
Auch der gegenständliche Antrag vom 01.07.2019 enthielt keine substantiierte Begründung, warum die Feststellungen des Bundesamtes im rechtskräftigen Bescheid vom 04.12.2018 nicht (mehr) zutreffen würden. Zudem ist der BF auch eine neuerliche Aufforderung seitens des Bundesamtes, binnen angemessener Frist einen entsprechenden Nachweis, dass er von seinem Herkunftsland kein Reisedokument erhalten habe, nicht nachgekommen. Sohin können aber weder hinsichtlich des antragsbegründenden Vorbringens des BF noch der im erstinstanzlichen Verfahren von ihm übermittelten Beweismittel (Schreiben eines Unternehmens vom 07.05.2019) geänderte Umstände erkannt werden, welchen Entscheidungsrelevanz zukommen würde.
Daran ändert es grundsätzlich auch nichts, dass dem BF von der zuständigen Behörde in Österreich zwischen 2014 und 2016 bereits Fremdenpässe ausgestellt wurden. Gemäß § 90 Abs. 3 FPG ist die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses unzulässig. Vielmehr ist ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung bei der Behörde zu stellen, wobei von dieser jeweils zu prüfen ist, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (vgl. dazu auch VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242). Der Vollständigkeit halber ist dazu aber noch anzumerken, dass dem Akteninhalt entgegen einer Behauptung in der Beschwerde auch nicht zu entnehmen ist, dass der BF bereits in der Vergangenheit belegt hätte, dass es ihm nicht möglich sei, ein Reisdokument für den Herkunftsstaat zu erlangen. Seinen Antrag im Oktober 2016 begründete er vielmehr noch damit, dass er keinen Kontakt mit der russischen Botschaft mehr haben wolle. Hinzu kommt im konkreten Fall aber noch zusätzlich, dass im Hinblick auf § 68 AVG als Vergleichsentscheidung nur derjenige Bescheid heranzuziehen ist, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, wonach der BF nunmehr angeblich am 27.09.2019 nach Wien gereist sei und bei der russischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen Handlungen des BF betrifft, die von ihm erst nach Bescheiderlassung durch das Bundesamt vorgenommen wurden. Somit handelt es sich dabei aber zweifelsfrei um ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG und ist daher - wie auch die dazu angebotenen Beweismittel - von der "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. dazu etwa VwGH 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0198-5; VwGH 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0025). Gleiches gilt für das erstmals in der Beschwerde thematisierte Vorbringen, wonach der BF angeblich über keinen Identitätsnachweis verfügen würde und deshalb von der Botschaft keine Reisedokumente erhalten würde (zur Ausstellung von Reisedokumenten an russische Staatsangehörige durch die Russische Botschaft vgl. aber auch etwa BVwG 16.04.2018, Zl. W226 1435205-2/2E; BVwG 29.03.2017, Zl. W190 2012134-1/9E).
Die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, wonach dem BF noch vor Erlassung des bekämpften Bescheides im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen wäre, steht im Widerspruch zur diesbezüglich eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes So handelt es sich bei den von § 13 Abs. 3 AVG umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Von derartigen Mängeln im Sinn von § 13 Abs. 3 AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. etwa VwGH 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013, Zl. 2012/10/0213). Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, "wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen", handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal - und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0124).
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) im konkreten Fall bereits insofern keine Anwendung auf den BF finden kann, als diese Bestimmung sich ausschließlich auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bezieht. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich ein gesonderter Ausspruch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Dabei ist auch beachtlich, dass ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0025; VwGH vom 24.06.2014, Zl. Ra 2014/19/0018, mwN). Die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurde, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (vgl. Erk. v. 29.06.2000, Zl. 99/01/0400, und v. 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; VwGH 24.06.2014, Zl. Ra 2014/19/0018).
In der Beschwerde finden sich keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach als geklärt anzusehen, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den Punkten II.2.2.1 ff. wiedergegeben. Die grundlegenden Erwägungen der dort zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden.
Schlagworte
entschiedene SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W182.1303257.3.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019