TE Bvwg Beschluss 2019/10/9 W111 2118862-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W111 2118862-1/14E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.9.2019 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015, Zl. 1050962805-150113436, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A) Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a iVm § 31 Abs 3 VwGVG eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs 3 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs 3 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.9.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2118862.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten