TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/9 G301 2106827-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G301 2106827-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 29.10.2018, Zl. XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Stande der Strafhaft zugestellt am 30.10.2018, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit dem am 26.11.2018 beim BFA, RD Burgenland, eingebrachten und mit 23.11.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot beheben oder angemessen herabsetzen; in eventu den Durchsetzungsaufschub gewähren; in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.12.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Slowakischen Republik (Slowakei).

Der BF war im Zeitraum von XXXX10.2016 bis XXXX03.2017 in XXXX mit Hauptwohnsitz amtlich angemeldet.

Im Zeitraum von XXXX04.2015 bis XXXX06.2016 absolvierte der BF aufgrund des ihm gewährten Strafaufschubs nach § 39 SMG eine stationäre Therapie.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 12.12.2012 RK 18.12.2012

§ 241e (3) StGB

§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1, 130 1. Fall, 130 2. Fall, 130 4. Fall StGB § 15 StGB

§ 229 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX06.2012

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

Vollzugsdatum XXXX07.2014

zu LG XXXX RK 18.12.2012

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX07.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Gericht XXXX (Slowakei) XXXX vom 09.07.2014

zu LG XXXX RK 18.12.2012

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX07.2014

Gericht XXXX (Slowakei) XXXX vom 08.05.2019

02) LG F. STRAFS.XXXX vom 16.01.2015 RK 20.01.2015

§§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB

§ 229 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX10.2014

Freiheitsstrafe 2 Jahre 2 Monate

zu LG F. STRAFS.XXXX RK 20.01.2015

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG F. STRAFS.XXXX vom 26.08.2016

zu LG F. STRAFS.XXXX RK 20.01.2015

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 28.06.2018

zu LG F. STRAFS.XXXX RK 20.01.2015

Die Vollstreckung der Strafe wurde am XXXX07.2019 durch den Heimatstaat übernommen

LG XXXX vom 04.07.2019

03) LG XXXX vom 28.06.2018 RK 03.07.2018

§§ 127, 129 (1) Z 1, 129 (2) Z 1, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 1. Fall StGB § 15 StGB

§ 28a (1) 2. 3. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX01.2017

Freiheitsstrafe 2 Jahre 8 Monate

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.06.2018, Zl. XXXX, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten rechtskräftig verurteilt; gleichzeitig wurde die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 26.08.2016, zu XXXXgewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Der BF hat im Zeitraum April 2015 bis Jänner 2017 Suchtgift, nämlich "Pico" (alias Pervitin alias Chrystal Meth, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 43,2 Gramm Methamphetamin) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, mit dem PKW aus der Slowakei nach Österreich eingeführt und im Zeitraum von Ende 2015 bis Ende Jänner 2017 in XXXX und XXXX sowie teilweise in XXXX, insgesamt zumindest 570 Gramm "Pico" (enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 342 Gramm Methamphetamin) gewinnbringend um ca. EUR 60,00 pro Gramm anderen verkauft. Der BF hat von Oktober 2015 bis Anfang 2017 "Pico" in XXXX und an anderen Orten in mehrfachen Angriffen, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Weiters hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei weiteren Tätern in vier Angriffen gewerbsmäßig durch Einbruch mehreren Personen Schmuck, Dekorationsgegenstände sowie Bargeld weggenommen, wobei es bei einem Angriff beim Versuch geblieben ist.

Bei der Strafbemessung wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und das teilweise reumütige Geständnis des BF als mildernd, hingegen der rasche Rückfall, die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Begehung innerhalb offener Probezeit (dies sogar während der Gewährung des Strafaufschubs im Sinne des § 39 SMG und während Durchführung der stationären Therapie), das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie, dass die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllt sind, als erschwerend gewertet.

Zudem beruhen die oben angeführten Vorstrafen des BF auf Eigentumsdelikten.

Der BF weist in Österreich überdies sechs Verwaltungsstrafen auf Grund von Verwaltungsübertretungen nach dem Führerscheingesetz, der Straßenverkehrsordnung, dem Parkometergesetz und dem Kraftfahrgesetz auf.

Am XXXX06.2012 wurde erstmals gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen. Am 07.04.2015 wurde gegen den BF ein bis 14.04.2025 gültiges Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen. Der BF reiste während der Gültigkeit des aufrechten Aufenthaltsverbotes nach Österreich.

Der BF befand sich bereits von XXXX06.2012 bis XXXX04.2014 sowie von XXXX10.2014 bis XXXX04.2015 in Strafhaft.

Der BF wurde zuletzt am XXXX01.2018 festgenommen und befand sich seitdem in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft).

Am XXXX07.2019 wurde der BF zur Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe in der Slowakei (Übernahme der Strafvollstreckung im Heimatland) an die slowakischen Behörden übergeben.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang in der Slowakei. Der BF verfügt über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Der BF ist sorgepflichtig für ein mit der Kindesmutter in XXXX lebendes minderjähriges Kind. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF einerseits und der Kindesmutter und dem minderjährigen Sohn andererseits liegt nicht vor.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende und nachhaltige Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre, liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, zur Haft und zur Strafvollstreckung im Herkunftsstaat ab dem XXXX07.2019 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.06.2018 sowie aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister.

Die Feststellung zu den Verwaltungsstrafen ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Justiz-Vollzugsinformation (AS 38).

Die Feststellung zum Fehlen familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Umstand, dass in der Beschwerde keinerlei Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.

Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich ausreichend mit der persönlichen Situation des BF auseinander zu setzen, ist festzuhalten, dass der BF zwar in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.10.2018 angab, Verwandte (Vater, Onkel, Tante) in Österreich zu haben, jedoch im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben zum Wesen bzw. zur Intensität seiner Beziehung zu diesen im Bundesgebiet lebenden Verwandten gemacht hat.

Die festgestellte Sorgepflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn beruht auf den eigenen Angaben des BF in der schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.10.2018 sowie der im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.06.2018 getroffenen Feststellung, wonach der BF für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig ist. Der Umstand, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem minderjährigen Kind festgestellt werden konnte, beruht darauf, dass auch in der Beschwerde keine Angaben getätigt wurden, wonach das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses anzunehmen gewesen wäre. In der Beschwerde wurden überhaupt keine näheren Angaben zu seinem Kind gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot:

Gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF trotz des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist sei, um hier abermals Straftaten zu begehen. Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Der BF stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

In der Beschwerde wird den Gründen, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, nur dahingehend entgegengetreten, dass aufgrund der geringen Freiheitsstrafe sowie der bisher verhängten Freiheitsstrafen nicht davon ausgegangen werden könne, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe, weshalb ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot daher unverhältnismäßig hoch erscheine.

Der BF ist Staatsangehöriger der Slowakei und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt. Auch liegt kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor, weswegen der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie nicht erworben hat, zumal auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist bei der Prüfung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG (d.h. "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der in Österreich bereits drei Mal und wiederholt einschlägig vorbestrafte BF wurde zuletzt wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des (teils versuchten) Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, wobei zugleich die bedingte Strafnachsicht von 20 Monaten und 14 Tagen zum vorherigen Strafurteil widerrufen wurde.

Die vom BF verübten strafbaren Handlungen, darunter vorwiegend Eigentums- und Suchtgiftdelikte, sowie die vom Strafgericht jeweils verhängten Strafen, insbesondere die mehrmalige Anordnung einer unbedingten Freiheitsstrafe, der Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgrund des raschen Rückfalls, die Begehung innerhalb offener Probezeit und während der Durchführung der stationären Therapie, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die letzten Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, insbesondere da der Vollzug der Freiheitsstrafe noch andauert, wenngleich die Strafvollstreckung seit XXXX07.2019 im Herkunftsstaat erfolgt.

Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten Straftaten, nämlich die auf die Gewerbsmäßigkeit gerichteten (teils versuchten) Einbruchsdiebstähle in Privathaushalten und der schwerwiegende Umstand, dass der BF über einen sehr langen Zeitraum hindurch einerseits einen gewinnbringenden grenzüberschreitenden Schmuggel mit Methamphetamin in einer die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Menge in vorab geplanter und organisierter Weise betrieben und andererseits das Suchtgift in Österreich auch anderen entgeltlich und fallweise unentgeltlich überlassen hat, der Umstand, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF (etwa in Form einer Abschwächung der kriminellen Energie) über diesen langen Tatzeitraum in keiner Weise stattgefunden hat, sondern dass der BF vielmehr in unverminderter Intensität seinen Suchtgiftgeschäften nachging, sowie der Umstand, dass die zuletzt begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich nur darauf ausgerichtet waren, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheinen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass auch eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF trotz des bereits mehrmals erlittenen Haftübels und gewährten Strafaufschubs nicht stattgefunden hat und er derzeit auch über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Letztlich wurde auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet, aus dem nunmehr eine Reue oder Besserungsabsicht des BF anzunehmen gewesen wäre. Eine allenfalls ernst zu nehmende Reue oder eine künftig zu erwartende Besserung des persönlichen Verhaltens erscheint im Hinblick auf die trotz wiederholter Verurteilungen auf Grund der gleichen schädlichen Neigung völlig unbelehrbare Verhaltensweise und das stets unvermindert fortgesetzte Begehen von Verstößen gegen die Strafrechtsordnung ohnehin als nicht glaubhaft. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113).

Einer allenfalls bekundeten Reue kommt aber schon deshalb auch keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

Aufgrund der gesteigerten kriminellen Laufbahn des BF und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen sowie der Erfolglosigkeit der absolvierten Therapiemaßnahmen, in Zusammenschau mit dem nicht vorhandenen stabilen sozialen und finanziellen Umfeld des BF, ist jedenfalls davon auszugehen, der Verbleib im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt.

Schließlich war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF trotz des gegen ihn bereits erlassenen und ohnehin noch bis XXXX04.2025 aufrechten Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig nach Österreich einreiste, um hier neuerlich Straftaten zu begehen.

Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentums- und Gewaltkriminalität, ist als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).

Die Verhinderung von Suchtgiftdelikten stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Letztlich waren im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung allenfalls vorhandene familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich zu berücksichtigen:

Insoweit der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit der persönlichen Situation des BF auseinanderzusetzen, ist entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde überhaupt keine näheren Angaben zu Familienangehörigen und auch keine Umstände dargelegt wurden, denen zufolge das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK anzunehmen gewesen wäre. Der BF befand sich seit XXXX01.2018 in Haft und war auch vorher aufgrund des gültigen Aufenthaltsverbotes gar nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Auch das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem BF und seinem bei der Kindesmutter lebenden minderjährigen Sohn war nicht anzunehmen.

Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass gerade im Hinblick auf das dargestellte massive Fehlverhalten des BF und die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet jedenfalls zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sein sollte. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11). Im vorliegenden Fall war aus den dargelegten Erwägungen eine allfällige Gefährdung des Kindeswohls durch eine Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet jedenfalls nicht anzunehmen.

Letztlich sind auch keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen. Seine bislang in Österreich bestehenden Kontakte zu seinen Verwandten und zu seinem minderjährigen Sohn können sowohl über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) als auch durch fallweise Besuche der Familienangehörigen in der Slowakei aufrechterhalten werden, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dies überhaupt nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, insbesondere wenn man die vergleichsweise geringe geografische Entfernung und die Erreichbarkeit sowohl mit privaten als auch mit verfügbaren öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Bei Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt somit hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich.

Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von zehn Jahren anbelangt, so hat sich diese aus folgenden Erwägungen als gerechtfertigt erwiesen:

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in § 67 Abs. 3 FPG angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

Die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität und des Suchtgifthandels, in angemessener Relation.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF unter Berücksichtigung des konkreten Unrechtsgehalts der begangenen Straftaten und aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung der Suchtgift- und Eigentumskriminalität, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen geboten.

Dies vor allem auch deshalb, weil gegen den BF bereits ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestand, an das sich der BF jedoch in beharrlicher Weise nicht hielt und trotz Abschiebung wiederum unrechtmäßig nach Österreich zurückkehrte, um hier die angeführten Straftaten zu begehen.

Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, weshalb gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes nicht entgegengetreten. Der BF wurde schließlich am XXXX07.2019 zum Zweck der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat in die Slowakei überstellt.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die Strafgesetze, zu halten. Die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten Ersuchen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, so kann überdies gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht. Dies ist hier der Fall.

3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2106827.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten