Entscheidungsdatum
10.10.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2201066-1/5E
W235 2201068-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.06.2018, Zl. Islamabad-OB/KONS/3348/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , diese gesetzlich vertreten durch: XXXX , beide StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.03.2018, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3348/2017, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 11.08.2017 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehegattin und die Zweitbeschwerdeführerin die minderjährige Tochter des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 05.2017, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).
Diesen Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
* Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .07.2017 mit der Nummer XXXX ;
* Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .07.2017 mit der Nummer
XXXX ;
* Tazkira der Erstbeschwerdeführerin (in Originalsprache sowie in englischer Übersetzung), welcher der Familienstand "verheiratet" entnommen werden kann, ausgestellt unter der Nummer XXXX ;
* Tazkira der Zweitbeschwerdeführerin (in Originalsprache sowie in englischer Übersetzung), in welchen " XXXX " als Vater angeführt wird, ausgestellt unter der Nummer XXXX ;
* Ehezertifikat (in Originalsprache und in englischer Übersetzung), verifiziert vom XXXX Appeal Court, ausgestellt am XXXX .07.2017 unter der Registernummer XXXX , aus welchem hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .07.2013 geheiratet haben und ihrer Ehe eine Tochter entstammt;
* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX .07.2017 unter der Nummer XXXX ;
* Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson;
* Bescheid vom XXXX .05.2017, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde
Am 18.09.2017 erfolgte überdies eine persönliche Vorsprache der Erstbeschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad.
1.2. Am 27.02.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
In den bezughabenden Stellungnahmen wurde begründend ausgeführt, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen würden, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 7 bzw. 9 AsylG anhängig sei.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 28.02.2018 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.
1.3. Am 09.03.2018 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 08.03.2018, eingebracht durch ihre ausgewiesene Vertretung, ein, in welcher nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten der Bezugsperson eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle. Demnach wäre die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel auszusetzen bis über die Vorfrage entschieden worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes räume § 38 AVG der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Die Behörde sei zwar ermächtigt, das Verfahren auszusetzen, jedoch sei sie nicht dazu verpflichtet. Werde allerdings nachträglich über eine Vorfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden, müsse einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG stattgegeben werden. Das AVG finde aber auf Sichtvermerksverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden keine Anwendung und das Bundesverwaltungsgericht habe dem folgend bereits festgestellt, dass eine Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG in Botschaftsverfahren nicht möglich sei. Sollte ein Verfahren weder ausgesetzt noch wiederaufgenommen werden können, würde dies ein massives Rechtsschutzdefizit sowie eine Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7, 41 und 47 GRC bedeuten, da es möglich wäre, die Einreise eines Familienangehörigen dadurch zu unterbinden, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, ohne dass es jedoch auf das Ergebnis dieses Verfahrens ankommen würde. Selbst bei vollkommener Haltlosigkeit des Aberkennungsverfahrens würden die Beschwerdeführerinnen einen erheblichen Nachteil erleiden. Die Abweisung der Anträge würde überdies in ihr Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen, wobei eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in den gegenständlichen Fällen jedoch unterblieben wäre. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Aussage zum Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehöriger getroffen habe. Sollte der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen sein, würden sich die Beschwerdeführerinnen bereits jetzt im Fall von begründeten Zweifeln an der Familieneigenschaft zur Durchführung einer DNA-Analyse bereit erklären.
1.4. Mit E-Mail vom 15.03.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde, da das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson weiterhin anhängig ist.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.03.2018, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3348/2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 04.04.2018 fristgerecht Beschwerde. Nach Darlegung des Verfahrensgangs wurde darauf hingewiesen, dass das Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson aktuell in zweiter Instanz beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Begründend wurde vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 08.03.2018 verwiesen und wiederholt ausgeführt, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson auszusetzen sei, da ansonsten den Beschwerdeführerinnen selbst bei vollkommener Haltlosigkeit des Aberkennungsverfahrens ein erheblicher Nachteil drohen würde, da sie im Fall eines Neuantrags die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nachweisen müssten, obwohl sie ursprünglich ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetitel fristgerecht binnen drei Monaten eingebracht hätten.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2018, Zl. Islamabad-OB/KONS/3348/2017, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Ergänzend wurde ausgeführt, dass allein das Vorliegen der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG zwingend dazu führe, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien. Eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG liege nicht vor.
5. Folglich stellten die Beschwerdeführerinnen durch ihrer ausgewiesene Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag und verwiesen nach Darstellung des Sachverhalts vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 04.04.2018 sowie auf die Stellungnahme vom 08.03.2018.
6. Mit Beschwerdeergänzung vom 26.07.2018 brachten die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer Vertretung vor, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX .06.2018, XXXX , der Beschwerde der Bezugsperson stattgegeben und den Bescheid, mit welchem ihr der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, ersatzlos behoben hat. Dieser neu hervorgekommene Sachverhalt unterliege nicht dem Neuerungsverbot, sondern sei bei der Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. VfGH vom 21.09.2017, E983-987/2017).
7. Mit weiterer Beschwerdeergänzung vom 28.08.2019 brachten die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer Vertretung vor, dass der Bezugsperson mit Bescheid vom XXXX .10.2018 erneut der Asylstatus aberkannt worden sei, dieser Bescheid jedoch mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .07.2019, XXXX , ersatzlos behoben worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A)
2.1. Gesetzliche Grundlagen:
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten:
§ 13. Mitwirkung eines Fremden
(1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
[...]
(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
(5) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
[...]
2.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 75 Abs. 24 Übergangsbestimmungen
[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...]
Da die Antragstellungen in den gegenständlichen Verfahren am 11.08.2017 erfolgten und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig war, ist § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden.
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.2.1. In den gegenständlichen Fällen ist die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausschließlich auf die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson gestützt worden. Mit der Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG vorliegen, hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt.
2.2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.02.2018 wurde der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten aberkannt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde jedoch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .06.2018, XXXX , stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2018 wurde der Bezugsperson neuerlich der Asylstatus aberkannt. Auch der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .07.2019, XXXX , stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2.2.3. Da der von der Behörde herangezogene Grund für die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetitel nunmehr weggefallen ist, werden diese Anträge im Lichte der geänderten Sachlage zu überprüfen sein. Insbesondere wird sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführerinnen das behauptete Familienverhältnis vorliegt.
2.2.3.1. In Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin wird die Behörde zunächst zu klären haben, ob das behauptete Familienverhältnis durch die vorgelegten Urkunden oder durch sonstige Bescheinigungsmittel nachgewiesen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird das Bundesamt die Zweitbeschwerdeführerin bzw. deren gesetzliche Vertreterin gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren und ihr auf ihr Verlangen sowie auf ihre Kosten eine DNA-Analyse zu ermöglichen haben. Sollte das behauptete Verwandtschaftsverhältnis festgestellt werden, wird die Behörde die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten haben.
2.2.3.2. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wird das Bundesamt zu klären haben, ob zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eine gültige Ehe bestanden hat.
Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort:) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:
"Gemäß § 3 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G).
Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt (vgl. dazu § 5 IPRG), zu beurteilen (vgl. im Näheren insbesondere die §§ 9, 16 ff IPRG).
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633)."
Es sind daher die Modalitäten der traditionellen Eheschließung zu ermitteln und wird in der Folge abzuklären sein, ob inhaltliche Vorbehalte gegen diese Eheschließung, die eine Verletzung des ordre public begründen könnten (wie etwa eine Stellvertreter-Ehe, die Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwangs), vorliegen. Da der vorgelegten Heiratsurkunde als Registrierungsdatum der XXXX .07.2017 zu entnehmen ist, wird auch zu klären sein, ob und wann nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und gegebenenfalls, ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Insbesondere ist festzustellen, ob die Registrierung einer vormals traditionellen Ehe auch in Abwesenheit von einem der Ehepartner zulässig ist bzw. wer vor dem (Scharia)Gericht bzw. bei der Registrierung anwesend sein muss.
Sollte es sich um eine nach afghanischem Recht gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2013 wirksam geschlossen wurde, und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde und Eintragung in das Register im Jahr 2017 bloß deklarativer Charakter zu, so würde die Erstbeschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG fallen, weil diesfalls die Ehe mit der Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden hätte.
In Hinblick auf die Familieneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, in Visa-Verfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). In seiner Entscheidung vom 11.06.2018, E 3362-3364/2017-19, erwog der Verfassungsgerichtshof im Fall einer Beschwerdeführerin, deren minderjährigen ledigen Kindern eine Einreiseerlaubnis zu erteilen war, dass auch zu prüfen gewesen wäre, ob - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe zwischen der (dortigen) Bezugsperson und der (dortigen) Beschwerdeführerin - Art. 8 EMRK gebieten würde, der Beschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten.
Sollte sich nach der allfälligen Durchführung von DNA-Analysen herausstellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin die leibliche Tochter der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ist und ihr ein Einreisetitel zu gewähren ist, wäre demnach auch bei Nichtvorliegen einer gültigen Ehe zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin zu prüfen, ob Art. 8 EMRK gebietet, der Erstbeschwerdeführerin (in Hinblick auf ihrer Familienangehörigeneigenschaft als Mutter der Zweitbeschwerdeführerin) ebenso einen Einreisetitel zu gewähren.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerinnen zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
2.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2201068.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019