Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
AsylG 2005 §2Spruch
W226 1315214-4/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2019, Zl:
742308008-2678518, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste spätestens am 12.01.2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008, Zahl: 315.213-1/4E-V/14/07, wurde der Beschwerdeführerin letztlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3. Mit Schreiben vom 21.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin - ebenso wie der Ehegatte und die Kinder - die "Korrektur" der Identitätsdaten, es sollten "Bescheide für den subsidiären Schutz unter unserer wahren Identität ausgestellt werden."
Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen verwiesen darauf, dass sie bei den Erstaufnahmegesprächen in Traiskirchen große Angst gehabt hätten, deshalb seien falsche Identitäten angegeben worden. Nunmehr hätte die Familie Dokumente, welche die richtige Identität beweisen würden, diese hätten sie erst vier oder fünf Jahren nach der Ankunft in Österreich erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie aber bereits den subsidiären Schutz erhalten. Sie stelle somit den Antrag, dass die Namen korrigiert werden und hier in Österreich Bescheide für den subsidiären Schutz unter der wahren Identität ausgestellt werden.
4. Am 20.11.2018 erhob die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihre Kinder - eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z. 3 B-VG und führte diesbezüglich aus, dass die zuständige Regionaldirektion der belangten Behörde mehrfach telefonisch mitgeteilt habe, dass sie für die Namensänderung eine unzuständige Behörde sei. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung nachgekommen, die Reisepässe der Familie im Original an das BFA zu übermitteln, diese Dokumente habe sie per Post zurückerhalten, eine Namensänderung sei aber niemals durchgeführt worden.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2019 wurde der Antrag vom 21.11.2016 gemäß § 6 AVG zurückgewiesen. Im Wesentlichen führt die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus, dass der BF mitgeteilt worden sei, dass sie sich an die für Namensänderungen zuständige Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) wenden solle. Eine Abänderung nach § 68 Abs. 2 AVG komme zudem von vornherein nicht in Betracht, da Gegenstand einer Änderung nach § 68 Abs. 2 AVG nur der Spruch, jedoch nicht die Begründung oder der Adressat bzw. der Name sein könne. Auch eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG komme nicht zum Tragen. Auch komme der Behörde keine Entscheidungskompetenz zu, sollte der gegenständliche Antrag allenfalls als Antrag auf Wiederaufnahme zu werten sein.
6. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin - und zwar nur von dieser, nicht jedoch von den sonstigen Familienmitgliedern trotz gleichlautender Bescheide - fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Änderung des Namens gemäß § 1 Abs. 1 NÄG nur für österreichische StaatsbürgerInnen und Staatenlose oder Konventionsflüchtlinge möglich sei.
Im vorliegenden Fall sei auch nicht die Korrektur der Karten für subsidiär Schutzberechtigte begehrt worden, sondern die Feststellung der richtigen Identität der BF beantragt worden und dies durch Vorlage der originalen Reisepässe beantragt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.
a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen eine Erledigung des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
2. Rechtsnormen:
§ 52 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, lautet (wortwörtlich):
"Karte für subsidiär Schutzberechtigte
§ 52. (1) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.
(2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat insbesondere zu enthalten:
Die Bezeichnung "Republik Österreich" und "Karte für subsidiär Schutzberechtigte", Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden."
§ 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet wie folgt:
"§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."
3. Prüfungsumfang:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
4. Zu Spruchteil A):
1. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 dient allein der Dokumentation der bescheidmäßigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005. Aus diesem Grund müssen die in dieser Karte enthaltenen Identitätsdaten, das sind insbesondere die in § 52 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 genannten Angaben Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, mit den Identitätsdaten, auf deren Grundlage die bescheidmäßige Zuerkennung des Status sowie die jeweilige befristete Aufenthaltsberechtigung erfolgte, übereinstimmen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/01/0007).
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Statuszuerkennung von der betreffenden Behörde erteilt. Diese Karte hat deklarativen Charakter, wobei der Fremde einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der Karte hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 52 K3 und K4).
2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung (Anm.: des Bundesverwaltungsgerichtes!) fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren12 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren12, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
§ 62 Abs. 4 AVG schließt die Berichtigung einer unrichtigen Parteienbezeichnung, die allein auf eine von der Verfahrenspartei rechtsmißbräuchliche Irreführung der Behörde zurückzuführen ist, nicht aus. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Verkündung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz (siehe VwGH 05.11.1997, 95/21/0348).
3. Eine "Berichtigung" (der Familiennamen und der Geburtsdaten) von Daten auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ohne Änderung des zugrundeliegenden Bescheides über die Zuerkennung des Status und der jeweiligen befristeten Aufenthaltsberechtigung, ist gemäß § 52 AsylG 2005 nicht vorgesehen; ein derartiger Rechtsanspruch besteht nicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/01/0007 sowie BVwG vom 13.03.2017, W236 1258067-3/3E). Aus § 52 AsylG 2005 ergibt sich kein somit ableitbarer Anspruch auf Berichtigung von Identitätsdaten.
Ebenso wenig besteht ein Rechtsanspruch auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt. Ein Antrag auf Berichtigung ist als unzulässig zurückzuweisen, (vgl. dazu grundlegend VwGH 10.12.1991, 91/04/0289, sowie 19.12.1995, 93/05/0179 mwH).
4. Da der Beschwerdeführerin lediglich ein aus § 52 AsylG 2005 iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ableitbarer Anspruch auf Ausstellung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte bzw. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zukommt, ist anzuführen, dass die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprochen hat, sodass dieser das Rechtsschutzinteresse fehlt. Laut Aktenlage wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2018 die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 09.06.2020 erteilt.
Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet ("materielle Beschwer") (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.1991, 90/09/0042). Da einerseits die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.06.2020 verlängert wurde, ein Rechtsanspruch auf "Identitätsänderung" nicht besteht und auch die Voraussetzungen für eine "Berichtigung" einer Entscheidung des BVwG nicht vorliegen, eine Wiederaufnahme zudem nicht beantragt wurde, ist im Ergebnis die Zurückweisung des Antrags zu Recht erfolgt.
Angemerkt wird, dass der Bescheid vom 26.06.2018, mit welchem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.06.2020 verlängert wurde, trotz Bezeichnung des Bescheidadressaten mit XXXX nicht angefochten wurde, somit diesbezüglich dem BVwG auch keine Entscheidungskompetenz zukommt, eine Änderung der Identitätsdaten in einem allfälligen Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vorzunehmen (vgl. diesbezüglich erneut BVwG vom 13.03.2017, W236 1258067-3/3E, wonach eine Änderung der Identitätskarten alleine auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte - ohne Änderung der Daten im Zuerkennungsbescheid bzw. im Bescheid über die Aufenthaltsberechtigungsverlängerung nicht möglich ist).
Eine Entscheidung über den im Verwaltungsakt ebenfalls aufliegenden Antrag vom 08.04.2019 auf Berichtigung der unrichtigen personenbezogenen Daten - nunmehr gestützt auf Art. 16 DSGVO - obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, ist doch aus den Beschwerdeausführungen nicht ersichtlich, welchen konkreten Sinn eine Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung haben sollte, liegt doch primär eine Rechtsfrage vor.
5. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abänderungsantrag, Namensänderung, Voraussetzungen, Wegfall derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W226.1315214.4.01Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019