TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/15 W175 2223446-1

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §60
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W175 2223446-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 01.08.2019, GZ. Teheran-ÖB/KONS/0983/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 08.05.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 03.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der Vater der BF, ebenfalls iranischer Staatsangehöriger, genannt, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Die Bezugsperson wurde am 10.09.2018 sowie am 19.12.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zeugenschaftlich einvernommen.

2. Nachdem die Unterlagen dem BFA übermittelt wurden, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005, datiert mit 23.04.2019, mit dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG nicht nachgewiesen und die Einreise der BF erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.

In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Bescheid der Bezugsperson am 06.12.2013 rechtskräftig geworden sei. Der Erstkontakt der BF zur ÖB Teheran sei erst nach Ablauf von drei Monaten hergestellt worden, daher seien die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG zu erfüllen. Die Bezugsperson habe Geschäftsführerbezüge für September und Dezember 2018 und ein Konvolut an Kontoauszügen vorgelegt. Daraus sei ersichtlich, dass auf dem Konto kaum Aktiva seien. Ein regelmäßiges Einkommen der Bezugsperson habe den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden können. Bei selbstständig Erwerbstätigen müsse ein Durchschnittwert herangezogen werden. Dem AJ WEB Auskunftsverfahren sei darüber hinaus zu entnehmen, dass nicht bezahlte Beiträge nach BSVG, GSVG und FSVG aktenkundig seien. Die Bezugsperson sei in der Zeugenbefragung zur Vorlage aktueller Einkommensnachweise der letzten vier Monate und einer aktuellen Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz für die BF aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei die Bezugsperson nicht nachgekommen. Auch bei der erneuten Zeugenbefragung der Bezugsperson sei diese zur Vorlage eines Krankenversicherungsschutzes für die BF und der Geschäftsführerbezüge der letzten vier Monate aufgefordert worden. Die Bezugsperson habe seine iranische Geburtsurkunde, diverse Firmenunterlagen, einen Mietvertrag sowie Kontoauszüge vorgelegt. Aus den Kontoauszügen sei ein Minus ersichtlich. Weiters habe die Bezugsperson den Geschäftsführerbezug für Dezember 2018 und ein Schreiben der SVA der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt, wo lediglich mitgeteilt worden sei, dass die BF mitversichert werden könne. Die Bezugsperson sei der Aufforderung zur Vorlage des Unternehmensabschlusses (Bilanz) für die Firma und eines Nachweises über Privatvermögen nicht nachgekommen. Ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung der Lebensführung für sich und die BF ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft habe nicht nachgewiesen werden können.

Es liege bis dato keine Bestätigung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz vor. Der Nachweis über eine ortsübliche Unterkunft sei durch den vorgelegten Mietvertrag erbracht worden.

Die BF und die Bezugsperson hätten sich seit dem Jahr 2009 nicht mehr gesehen und liege kein aufrechtes Familienleben mit der mittlerweile volljährigen BF vor. Eine familiäre Beziehung iSd Art. 8 EMRK liege auch aufgrund der geringen Intensität der telefonischen Kontakte zwischen der BF und der Bezugsperson nicht mehr vor. Auf die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem NAG wurde verwiesen.

3. Mit Schreiben vom 25.04.2019, zugestellt am 28.04.2019, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:

"Die Antragstellerin konnte die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise der Antragstellerin erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten." Auf die beiliegende Stellungnahme des BFA wurde verwiesen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Die BF brachte keine Stellungnahme ein.

4. Mit Bescheid vom 08.05.2019 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreiseti-tels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Da die BF keine Stellungnahme eingebracht habe, sei auf Grund der Aktenlage spruchgemäß entschieden worden. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 23.04.2019 verwiesen.

5. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 11.06.2019 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezugsperson einen Mietvertrag für eine 98m² große Wohnung vorgelegt habe und das Kriterium der ortsüblichen Unterkunft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG erfüllt sei. Die Bezugsperson habe weiters eine Bestätigung über eine Reiseversicherung für die BF sowie ein Schreiben der SVA, aus welchem hervorgehe, dass die BF als minderjähriges Kind im Falle der Einreise gesetzlich mitversichert werden könne, vorgelegt. Es müsse keine Krankenversicherung im Inland vorliegen, da sich die BF noch nicht in Österreich aufhalte. Daher sei auch das Kriterium des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt. Die Bezugsperson beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200,- Euro. Der monatliche Mietzins betrage 1.200,- Euro. Nach Abzug der monatlichen Kosten und Mitberücksichtigung der freien Station von 288,87 Euro ergebe sich somit das monatlich verfügbare Einkommen von 1.288,87 Euro. Der Einkommensrichtsatz von 1.077,03 Euro wäre somit erreicht. Somit sei auch das Kriterium des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt.

Die Behörde habe sich nicht mit der Ausnahme von den Erteilungsvoraussetzungen gemäß

§ 35 Abs. 4 Z 3 AsylG auseinandergesetzt. Die Bezugsperson habe 2009 seine Familie aus asylrelevanten Gründen unfreiwillig verlassen. Ein Einreisetitel zur Fortführung des Familienlebens müsse erlassen werden. Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der Behörde, es bestünde keine familiäre Beziehung mehr, mangelhaft seien und das Verfahren mit Willkür belasten würden. Aufgrund der Asylgründe der Bezugsperson und der privaten Schwierigkeiten sei eine frühere Familienzusammenführung nicht möglich gewesen. Eine Überprüfung der Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK sowie auf das Kindeswohl sei nicht ersichtlich.

6. In der Folge erließ die ÖB Teheran am 01.08.2019, zugestellt am 04.08.2019, Zl. Teheran-ÖB/KONS/0983/2019, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde gemäß

§ 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Teheran aus, es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016,

Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.

Im vorliegenden Fall sei der Einreiseantrag außerhalb der in § 35 Abs. 1 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Frist und auch außerhalb der in § 75 Abs. 24 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt worden. Die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG seien nicht erfüllt worden. Ein Krankenversicherungsschutz müsse bereits bei der Antragstellung nachgewiesen werden. Ein diesbezüglicher Nachweis sei nicht vorgelegt worden. Bezüglich der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG werde auf die Darstellungen des BFA verwiesen. Auf den Kontoauszügen seien kaum Aktiva ersichtlich, und würden unbezahlten Beiträge nach BSVG, GSVG und GSVG vorliegen. Auf der Nettoabrechnung des vorgelegten Geschäftsführerbezugs seien keine monatlichen Belastungen ersichtlich. Familiäre Streitigkeiten als Hindernis für eine frühere Zusammenführung seien kein Anhaltspunkt für eine Beurteilung nach Art. 8 EMRK. Der in der Beschwerde vorgebrachte fehlende Bezug auf das Kindeswohl könne in Anbetracht dessen, dass seit 2009 kein aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson geführt worden sei, nur dazu führen, dass die BF in der angestammten Umgebung und ihrem sozialen Umfeld verbleiben könne. Die BF sei im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson neun Jahre alt gewesen und könne im Laufe der neuneinhalbjährigen Abwesenheit der Bezugsperson eine ausschließliche Prägung und emotionale Bindung der BF nur an ihre im Iran verbliebenen Verwandten und ihre Mutter vorhanden sein. Der EuGH habe ausgeführt, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaates erlaubt, die Ablehnung eines Antrages auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Es sei zusammenfassend nicht zu sehen, dass es nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten wäre, eine Familienzusammenführung nach § 35 AsylG zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach § 46 NAG sowie auf die Stellungnahme des BFA vom 25.04.2019 wurde verwiesen.

7. Mit Schreiben vom 13.08.2019 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde dabei auf die Beschwerde vom 11.06.2019 verwiesen. Ergänzend wurde angemerkt, dass die Behörde wiederholt auf die nicht vorhandene Möglichkeit einer Familienzusammenführung gemäß § 46 NAG hinweise. Im Sinne dieser Bestimmung sei die BF nicht mehr Familienangehörige und habe keine Möglichkeit einen solchen Antrag einzubringen.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.09.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2019, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 03.04.2018 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Vater der BF genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013, rechtskräftig seit 06.12.2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Das BFA teilte der ÖB Teheran nach Erhalt und Prüfung des Antrages samt Unterlagen mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG nicht erfüllt worden seien.

Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 08.05.2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.

Die gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Teheran gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Am 13.08.2019 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, der dem Bundesverwaltungsgericht durch das BMI samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12.09.219, am 16.09.2019 eingelangt, vorgelegt wurde.

Die Antragstellung erfolgte mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Bezugsperson sowie mehr als drei Monate nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016. Es wurde keine Bestätigung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, welcher in Österreich leistungspflichtig ist, im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG vorgelegt. Es wurde kein ausreichender Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG erbracht. Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesamtes ausführlich begründet sind daher im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Rechtskraft der Asylzuerkennung hinsichtlich der Bezugsperson und der Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Einreiseantrages, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Teheran und wurden von der BF auch nicht bestritten.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde und die Stellungnahme des BFA.

Wie bereits die belangte Behörde erwogen hat, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus den (behördlich) aufgenommenen, im Verwaltungsakt einliegenden Beweismitteln.

Die Feststellungen zum Nichtbestehen eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, welcher in Österreich leistungspflichtig ist, ergeben sich aus den Angaben der Bezugsperson sowie dem Akteninhalt. Aus dem Schreiben der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom 21.12.2018 geht lediglich hervor, dass die BF unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert werden könnte. Ein bereits bei Antragstellung bestehender Versicherungsnachweis wurde nicht vorgelegt.

Die Feststellungen zur Einkommenssituation der Bezugsperson ergeben sich aus Angaben in der Beschwerde vom 11.06.2019 und insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge, Abrechnung des Geschäftsführerbezugs, Mietvertrag). Aus den Angaben der Bezugsperson sowie den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich eine brutto Monatsmiete in der Höhe von 1.200,- Euro. Ein Einkommensnachweis (Geschäftsführerbezug) die Bezugsperson betreffend wurde lediglich für die Monate September und Dezember 2018 sowie April und Mai 2019 vorgelegt; aus diesem ergibt sich ein monatlicher Nettomonatsbezug von 2.200,- Euro, ein monatlicher Bruttobezug von 0,- Euro beziehungsweise ein monatlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 0.- Euro. Monatliche Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft sind aus den vorgelegten Geschäftsführerbezügen nicht ersichtlich. Aus den in Vorlage gebrachten Dokumenten kann daher kein ausreichendes regelmäßiges Einkommen der Bezugsperson nachgewiesen werden.

Nach dem Gesagten konnten die BF beziehungsweise die Bezugsperson weder einen alle Risiken abdeckenden Krankversicherungsschutz einer Versicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, noch einen Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel erbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ ...]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005:

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 idgF lautet:

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 lautet:

(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs 1 Z 15, 3 Abs 4 bis 4b, 7 Abs 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs 6 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt wurde.

§ 22 Abs 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 03.04.2018, und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 24 AsylG 2005 war daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 rechtskräftig zuerkannt. Der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels wurde am 03.04.2018 und sohin nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt; die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 sind daher zu erfüllen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertre-tungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BFA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe hiezu BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des BFA - und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde, dass die Anwendung des Familienverfahrens nach den §§34 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist - ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend:

Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit dem Jahr 2013 asylberechtigte Vater der BF genannt.

1. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass derzeit kein Krankenversicherungsschutz im Inland vorliegen müsse, da sich die BF noch nicht in Österreich befinde. Auch sei ein Schreiben der SVA vorgelegt worden, aus dem hervorgehe, dass die BF unter Vorlage diversere Unterlagen mitversichert werden könne. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG im Wesentlichen jenen des § 11 Abs. 2 NAG entsprechen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 11 Abs. 2 NAG kann der bloße Verweis auf eine "etwaige Selbstversicherung" nach der Einreise nach Österreich die Nachweispflicht nicht substituieren (VwGH vom 25.07.2019, Ra 2019/22/0027). Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV sei dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen werde oder bestehe, anzuschließen (VwGH vom 17.06.2019, Ra 2018/22/0096). Im vorliegenden Fall wurde keine Versicherungspolizze vorgelegt. Aus dem Schreiben der SVA ist ersichtlich, dass weitere Unterlagen in Vorlage gebracht werden müssten, um eine Mitversicherung der BF zu prüfen. Die BF ist mittlerweile volljährig. Dass die Vorrausetzungen einer gesetzlichen Pflichtversicherung vorliegen würden, wurde nicht dargetan beziehungsweise ergibt sich nicht aus dem Akt.

Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG (Anm.: "verfügt"), dass der Krankenversicherungsschutz bereits bei Antragstellung vorliegen und auch nachgewiesen werden muss. Die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG wurde daher im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

2. Darüber hinaus wurde - wie bereits näher ausgeführt - auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt. Die Bezugsperson wurde mehrfach aufgefordert Einkommensnachweise vorzulegen. Aus den vorgelegten Geschäftsführerbezügen ist das tatsächlich zur Verfügung stehende monatliche Einkommen der Bezugsperson nicht ersichtlich. Auf den vorgelegten Kontoauszügen der Firma der Bezugsperson ist lediglich eine Überweisung auf das Privatkonto der Bezugsperson im Juli 2018 mit der Referenz "Gehalt" in der Höhe von 1.300,- zu sehen. Auch auf den Kontoauszügen betreffend das Privatkonto der Bezugsperson ist lediglich eine "Gehaltszahlung" im Juli 2018 in der Höhe von 1.300,- Euro ersichtlich. Demgegenüber stehen monatliche (auch auf den Auszügen des Privatkontos der Bezugsperson ersichtliche) Mietkosten in der Höhe von 1.200,- Euro. Weiters sind die monatlichen Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft regelmäßige Aufwendungen, die das Einkommen schmälern und daher von Nettohaushaltseinkommen in Abzug zu bringen sind (vgl. VwGH vom 19.04.2016, Ra 2015/22/0153). Auf den vorgelegten Nettoabrechnungen der vorgelegten Geschäftsführerbezüge sind keine solchen monatlichen Belastungen ersichtlich. Darüber hinaus sind auf den Kontoauszügen der Bezugsperson kaum Aktiva vorhanden.

3. Die BF vermeint, dass gegenständlich der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zur Anwendung zu gelangen und somit die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 außer Betracht zu bleiben hätten, da die Stattgebung des Antrages zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten wäre.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das BFA diese Frage im Rahmen der Erstellung der Wahrscheinlichkeitsprognose implizit mit zu berücksichtigen hatte und fallgegenständlich offensichtlich zu der Ansicht gelangt ist, dass dies nicht geboten ist.

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.

Betreffend die Ausführungen der BF, es bestehe keine Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem NAG, da die BF gemäß § 46 iVm § 2 Z 9 NAG nicht Familienangehörige sei, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Dieser führte zuletzt in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 zu Ra 2017/19/0609 aus: "Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung zu § 46 NAG 2005 ("Bestimmungen über die Familienzusammenführung") bereits festgehalten, dass es - um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden - geboten sein kann, im Einzelfall den in § 46 NAG 2005 verwendeten Begriff "Familienangehörigen" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 abzukoppeln. Besteht etwa ein aus Art. 8 MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 NAG 2005 demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. In diesem Zusammenhang hat der VwGH auch betont, dass ein im Rahmen von "Begriffsbestimmungen" festgelegtes Verständnis eines Terminus nicht in jedem Fall dazu zwingt, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen, was im Übrigen das NAG 2005 selbst belegt. So wird etwa in § 2 Abs. 1 Z 10 NAG 2005 als "Zusammenführender" ein - bestimmte Voraussetzungen erfüllender - Drittstaatsangehöriger definiert, während in § 47 NAG 2005 als "Zusammenführende" Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger erfasst werden (vgl. grundlegend VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494; sowie dem folgend etwa VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 26.6.2013, 2011/22/0278; 27.1.2015, Ra 2014/22/0203; 11.2.2016, Ra 2015/22/0145)."

Nach dem Gesagten kommt die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG gegenständlich nicht zur Anwendung und sind in der Folge die in § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen zu erfüllen. Die Bezugsperson hat - wie oben näher ausgeführt - keinen Nachweis über die geforderten festen, regelmäßigen eigenen Einkünfte, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen erbracht. Eine Einreise der BF würde somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Darüber hinaus wurde kein Nachweis eines alle Risiken umfassenden Krankenversicherungsschutzes erbracht.

Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesamtes ausführlich begründet sind daher im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG nicht erfüllt.

Die belangte Behörde hat über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen Vater nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einkommensnachweis, Einreisetitel, Krankenversicherung,
Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W175.2223446.1.00
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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