Entscheidungsdatum
22.10.2019Norm
ASVG §409Spruch
W228 2208697-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.09.2018, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , hat sich mit Eingabe vom 07.12.2017 bei der PVA über die Abführung des Krankenversicherungsbeitrags auf die Nachzahlung aus dem Jahresausgleich betreffend die Jahre 2009 bis 2016 bei der PVA beschwert.
Diese hat mit Schreiben vom 13.12.2017 mitgeteilt, dass die Nachzahlung aus dem Jahresausgleich jener Teil an Ausgleichszulage sei, der im entsprechenden Kalenderjahr aufgrund der Schweizer Pensionsleistung zu wenig ausbezahlt worden sei. Da von diesem Teil der Ausgleichszulage bis zu diesem Zeitpunkt kein Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wurde, sei der Abzug in Höhe von 5,1 % korrekt. Eine Erledigung in Form Bescheiderlassung sei nicht vorgesehen.
Bei einer Vorsprache bezüglich Klagsmöglichkeit beim ASG Wien am 09.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei der Frage des Unterliegens der Nachzahlung aus den Jahresausgleichen zur Ausgleichszulage betreffend die Krankenversicherungspflicht um keine in die gerichtliche Zuständigkeit nach § 65 ASGG fallende Angelegenheit handelt. Vielmehr sei der Verwaltungsweg zu beschreiten.
Am 15.03.2018 langten die bisher aufgelaufenen Dokumente des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W228 2189410-1 ein. Aus diesen geht hervor: der Beschwerdeführer möchte die Rückzahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Er bestreitet die Zahlungspflicht. Er beantragt die Bescheiderlassung über die Rückzahlung und die Zahlungspflicht. Die Dokumente wurden daher mit Schreiben vom 19.03.2018 gem. § 6 AVG iVm §17 VwGVG an die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 03.09.2018, Zl. XXXX , hat die WGKK den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung gem. § 73 Abs. 1 ASVG iVm § 409 ASVG wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Aus der Zusammenschau der eben genannten Paragraphen ergebe sich, dass die Einhebung der Beiträge beim Beschwerdeführer nicht den Trägern der Krankenversicherung, konkret der WGKK, obliegt und somit diese auch nicht für die inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.10.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Als Grund wurde angeführt, dass "[...] sich die Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die WGKK [...]" stelle.
Mit Schreiben vom 23.10.2018 legte die WGKK die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer begehrt die Absprache über die Rückzahlung und die Zahlungspflicht.
Die WGKK hat sich mittels Bescheid vom 03.09.2018, Zl. XXXX , für sachlich unzuständig erklärt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind unstrittig. Es geht um die Klärung der Rechtsfrage der Zuständigkeit.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers; vorliegend der WGKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da im gegenständlichen Fall fristgerecht die Entscheidung durch den Senat beantragt wurde, obliegt die gegenständliche Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung der Rechtssache:
Die WGKK stützt sich zur Begründung der Unzuständigkeit auf § 409 ASVG und zwar konkret auf den Satzteil des zweiten Satzes: "Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die [...] Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen." Die WGKK folgert aus der Bestimmung in Zusammenschau mit § 73 ASVG, dass die Einhebung der Beiträge der PVA obliegt. Sie sei daher nicht zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückforderung der Beiträge zuständig.
Dabei legt die WGKK den Antrag des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Richters zu eng aus. Dem Beschwerdeführer geht es um die Krankenversicherungspflicht für die Nachzahlungen der Ausgleichszulage für die Jahre 2009-2016, und ob die sich daraus ergebenden Zahlungen nach korrekt sind. Dies kann er nur dann feststellen, wenn die Richtigkeit der Krankenversicherungspflicht und die Höhe der Beiträge von der WGKK festgestellt wurden. Rechtsgrundlage dafür ist § 26 ASVG, somit ist die WGKK zuständig.
Richtig ist, dass über den Abzug bzw. über die Rückerstattung selbst - nach Rechtskraft des Bescheids über die Krankenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragspflicht -, sodann die PVA abzusprechen hat. Dies hat allerdings erst in einem zweiten Schritt zu erfolgen.
Der Bescheid der WGKK war daher zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides - unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund der sachlichen Unzuständigkeit aufgrund des zu eng gewählten Verfahrensgegenstandes - an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Bei der Auslegung des Antrags des Beschwerdeführers stellten sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Krankenversicherung, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2208697.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019