TE Bvwg Beschluss 2019/10/23 W255 2195324-1

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

AVG §76 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W255 2195324-1/47Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung von XXXX als nichtamtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RIEL GROHMANN SAUER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 13.03.2018, Zl. XXXX , betreffend Pensionsleistung:

A) Barauslagen

XXXX wird der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen XXXX in der Höhe von Euro 652,43 (inkl. USt) auferlegt.

XXXX hat den Betrag von Euro 652,43 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC:

BUNDATWW, unter Anführung des Verwendungszwecks "W255 2195324-1/47Z", binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Am 06.04.2009 erlitt XXXX einen Unfall, der mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA), Unfallversicherung, vom 11.12.2012, Zl. XXXX , als Dienstunfall anerkannt wurde. Es wurde festgestellt, dass XXXX ab 23.11.2011 eine Versehrtenrente als Dauerrente im Ausmaß von 20% der Vollrente gebühre. Es wurde festgestellt, dass XXXX bei dem Dienstunfall eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung nach einem Inhalationstrauma durch Rauchgas erlitten habe. Als Folgen bestünden eine Lungenfunktionseinschränkung sowie glaubhafte subjektive Beschwerden.

1.2. XXXX wurde mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. XXXX , von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) mit 30.11.2015 in den Ruhestand versetzt.

1.3. Mit Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX vom 01.12.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.534,49 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich Brutto EUR 1.987,76, einer Nebengebührenzulage von monatlich Brutto EUR 182,80 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich Brutto EUR 363,93. Dieser Ruhebezug sei in Anwendung von § 5 Pensionsgesetz 1965 (PG) unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% berechnet worden. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG würden nicht vorliegen.

1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. XXXX , erhob XXXX fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er am 06.04.2009 eine Rauchgasvergiftung erlitten habe. Dieser Vorfall sei als Dienstunfall anerkannt worden und XXXX aufgrund der Folgen dieses Dienstunfalles eine Versehrtenrente ab dem 23.12.2011 in Höhe von 20% der Vollrente als Dauerrente zuerkannt worden. Im Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. XXXX , sei als Grund für die Versetzung in den Ruhestand der Dienstunfall angeführt worden. Der Dienstunfall und dessen Kausalität mit der Rauchgasvergiftung würden auch durch die Lungenfachärzte XXXX (vom 21.10.2013), XXXX (vom 19.06.2015) und XXXX (vom 21.08.2012) bestätigt werden.

Dieser Dienstunfall sei bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG nicht berücksichtigt worden, weshalb eine Aufhebung des ergangenen Bescheides und eine Neuberechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ohne Kürzung beantragt werde.

1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVA vom 23.08.2016, wurde der Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. XXXX , gemäß § 14 VwGVG aufgehoben. Dies mit der Begründung, dass nach dem damaligen Verfahrensstand nicht davon auszugehen gewesen sei, dass der Dienstunfall in einem kausalen Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung gestanden sei. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde und die Einwendungen in der Stellungnahme seien weitere gutachterliche Erhebungen zur Feststellung der Kausalität durchzuführen.

1.6. In weiterer Folge wurden durch die BVA Gutachten aus den Bereichen Lungenkrankheiten mit Datum vom 13.03.2017 und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten mit Datum vom 27.03.2017 eingeholt, welche mit am 24.04.2017 erstelltem Sachverständigengutachten des Oberbegutachters XXXX zusammengefasst wurden.

1.7. Mit Stellungnahme vom 08.06.2017 bestätigte der Oberbegutachter XXXX inhaltlich seine vorherigen gutachterlichen Ausführungen (insb. jene vom 24.04.2017), nachdem XXXX mit Stellungnahme vom 02.05.2017 Einwendungen gegen das Gutachten vom 24.04.2017 erhoben hatte.

1.8. Mit Bescheid der BVA vom 13.08.2018, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.534,49 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich Brutto EUR 1.987,76, einer Nebengebührenzulage von monatlich Brutto EUR 182,80 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich Brutto EUR 363,93. Dieser Ruhebezug sei in Anwendung von § 5 PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% berechnet worden. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG würden nicht vorliegen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das einmalige Ereignis einer Rauchgasvergiftung am 06.04.2009 mit der Entwicklung einer Stimmbandstörung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe und darüber hinaus ein chronischer Reizhusten und Heiserkeit keine nachvollziehbaren Folgen einer Rauchgasvergiftung seien. Es bestehe daher kein Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall von XXXX vom 06.04.2009 und der Ruhestandsversetzung von XXXX . Dieser Bescheid wurde insbesondere auf die Gutachten von XXXX vom 13.03.2017 und von XXXX vom 27./29.03.2017 sowie das zusammenfassende Obergutachten von XXXX vom 24.04.2017 gestützt.

1.9. Gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde von XXXX . Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sowohl sein Dienstunfall vom 15.06.1983 (offener Trümmerbruch der Nase mit starker Verkrümmung der Nasenscheidewand, woraus sich im Laufe der Jahre eine chronische Rhinosinusitis und ein sinubronchiales Syndrom entwickelt habe) als auch sein Dienstunfall vom 06.04.2009 (Rauchgasvergiftung, woraus sich ein RADS - Asthma bronchiale und chronische Bronchitis - entwickelt habe; auch die Symptome der chronischen Rhinosinusitis und des sinubronchialen Syndroms seien durch die Rauchgasvergiftung verstärkt worden) bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen der Ansicht der BVA seien seine Dienstunfälle vom 15.06.1983 und 06.04.2009 kausal für seine Dienstunfähigkeit. Der Bescheid sei daher dahingehend abzuändern, dass XXXX die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 PG in Höhe von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage zuerkannt und keine Kürzung der Pension vorgenommen werde. XXXX beantragte die Einholung eines (weiteren) Gutachtens eines Facharztes aus dem Fachgebiet HNO und aus dem Fachgebiet Lungenheilkunde.

1.10. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018, GZ W255 2195324-1/7Z und W255 2195324-1/8Z, wurde XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Logopädie sowie XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Lungenkrankheiten bestellt und den beiden bestellten Sachverständigen aufgetragen, nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung der ihnen übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung des konkreten Arbeitsplatzes von XXXX Hauptaufgabe: Die Belange des Pressewesens wahrnehmen) im Rahmen eines Gutachtens auf folgende Fragestellung einzugehen:

"a) Es ist gemäß den im Gesetz normierten Voraussetzungen zu prüfen, ob beim BF [ XXXX ] die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf den genannten Dienstunfall vom 06.04.2009 zurückzuführen ist.

b) Es ist gemäß den im Gesetz normierten Voraussetzungen zu prüfen, ob beim BF [ XXXX ] die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf den genannten Unfall vom 15.06.1983 zurückzuführen ist.

c) Es ist gemäß den im Gesetz normierten Voraussetzungen zu prüfen, ob beim BF [ XXXX ] die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf eine Zusammenwirkung des Unfalls vom 15.06.1983 und des Dienstunfalls vom 06.04.2009 zurückzuführen ist. Der BF [ XXXX ] behauptet diesbezüglich, dass sich aus dem Dienstunfall vom 15.06.1983 im Laufe der Jahre eine chronische Rhinosinusitis und ein sinubronchiales Syndrom entwickelt habe und diese Symptome wiederum durch den am 06.04.2009 erlittenen Dienstunfall (Rauchgasvergiftung) verstärkt worden seien.

Die Beurteilung einer Gesundheitsstörung des BF [ XXXX ] ist unter dem Gesichtspunkt ihrer überwiegenden Kausalität für einen die dauernde Dienstunfähigkeit begründenden (Gesamt-)leidenszustand zu beurteilen. Dabei wäre u.a. darauf einzugehen,

-

welchen Anteil die beiden Unfälle/Dienstunfälle vom 15.06.1983 und 06.04.2009 am Gesundheitszustand des BF zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung haben,

-

was überwiegend zu Dienstunfähigkeit geführt hat,

-

welche Tätigkeiten ihm in welchem Ausmaß noch zumutbar waren. Es wird auf die berufliche Tätigkeit als Presseoffizier und Pressesprecher des XXXX (Arbeitsplatz " XXXX ") hingewiesen (Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, GZ XXXX , S.2).

Vom Sachverständigen ist zu klären, ob die Verletzungsfolgen des BF [ XXXX ] aufgrund der Unfälle/Dienstunfälle vom 15.06.1983 und 06.04.2009 - gegebenenfalls in Kombination mit einander - die wirkende Bedingung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit darstellen und damit zur Versetzung des BF in den Ruhestand geführt haben und nicht nur eine unwesentliche Bedingung dafür war."

1.11. Mit sachverständigem Gutachten vom 26.02.2019, welches am 01.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte XXXX mit Schriftsatz vom 26.02.2019 eine Gebührennote wie folgt vor:

Gebührennote

Nach Zivilprozessordnung und Rahmensätze ÖRAK

Mühewaltung, Befundaufnahme, Zeitversäumnis

Zeitverlust für Aktenrückstellung/Wegzeit

(7 Stunden à 180 Euro) -

Summe € 1.260,00

20% USt € 252,00

Gesamt € 1.512,00 1.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2019 und 08.05.2019 wurde XXXX über die gebührenrechtlichen Bestimmungen belehrt und aufgefordert, eine neue Honorarnote nach den Bestimmungen, des für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geschaffenen Tarifs vorzulegen.

1.13. Mit Schriftsatz vom 29.05.2019 legte XXXX eine (neue, geänderte) Gebührennote wie folgt vor:

Gebührennote

Stunde Aktbehebung und Zuständigkeitsprüfung 8.1.2019: 0,5 Stunden

Aktenstudium und Ladung von Hr. XXXX 18.1.2019: 2 Stunden

Befundaufnahme mit Untersuchungen am 25.1.2019: 2 Stunden

Anamneseerhebung

Physikalische Krankenuntersuchung

Ganzkörperplethysmographie mit

Bestimmung der Atemwegswiderstände, Lungenvolumina,

Spirometrie, Pulsoxymetrie

Bronchospasmolysetest

Aktenaufnahme zur Befundnachforderungen 28.1.2019: 0,5 Stunden

Gutachtenserstellung und Vervielfältigung

Inkl. der Beilagen am 26.2.2019: 2 Stunden

Aktenrückstellung am 28.2.2019: 0,5 Stunden

Es besteht somit eine Nachforderung von 0,5 Stunden (à 180 Euro) 90,-

+ 20% MWST 18,-

Zwischensumme 108,-

Gesamt: 7,5 Stunden à 180 Euro 1.350,-

+ 20% MWST 270,-

Gesamt 1.620,- Euro 1.14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019 und 10.07.2019 wurde XXXX neuerlich über die gebührenrechtlichen Bestimmungen belehrt und aufgefordert, eine neue Honorarnote nach den Bestimmungen, des für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geschaffenen Tarifs vorzulegen.

1.15. Mit Schriftsatz vom 16.07.2019 legte XXXX eine (neue, geänderte) Gebührennote wie folgt vor:

Gebührennote

Stunde Aktbehebung und Zuständigkeitsprüfung 8.1.2019

Aktenstudium gem § 36 GebAG € 44,90

Ladung von Hr. XXXX 18.1.2019 € 22,70

Spezialuntersuchungen:

Ganzkörperplethysmographie mit

Bestimmung der Atemwegswiderstände, Lungenvolumina,

Spirometrie, Pulsoxymetrie

Bronchospasmolysetest

Lt BVA Vertrag:

Pos. Nr. 34m, 34n, 34p, 34s = 58,5 Punkte zu 1,1409 EURO = € 66,74

Besondere zeitaufwendige körperliche Untersuchung am 25.1.2019

mit drei Fragenkomplexen gem § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG 3x116,20 €

348,60

Neuerliche Aktaufnahme zur und nach Befundnachforderung

(Arbeitsplatzbeschreibung der Dienststelle, Befunde von PVA)

Zum halben Satz des Aktenstudiums lt § 36 GebAG € 22,45

Verbunde variable Kosten gem § 31 GebAG

Urschrift: 6 Seiten à 2 Euro € 12,00

Durchschrift: 6x 0,60 Euro € 3,60

Zeitverlust für Aktenrückstellung am 28.2.2019 (§ 32 GebAG) € 22,70

Summe € 543,69,-

+ 20% MWST € 108,74,-

Gesamt € 652,43,- 1.16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2019 wurde XXXX die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Honorarabrechnung des Sachverständigen zu äußern. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Stellungnahme.

1.17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2019, GZ W255 2195324-1/43Z, wurden die Gebühren des Sachverständigen XXXX mit Euro 652,43 (inkl. USt) festgesetzt.

1.18. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenzeit dem Sachverständigen XXXX die beantragten Gebühren in der festgesetzten Höhe angewiesen, sodass dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen sind.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt

festgestellt.

2.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt erschließt sich zweifelsfrei aus der hiergerichtlich vorliegenden

Aktenlage.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Barauslagen:

1. Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

2. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).

3. Da XXXX Antragsteller des zugrundeliegenden Administrativverfahrens ist und die Beschwerde erhoben sowie sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens ausweislich § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG XXXX aufzuerlegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob XXXX der Ersatz der

hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen aufzuerlegen ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der

Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu z. B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053; 06.09.2011, 2008/05/0242) ab, noch fehlt es an

einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Barauslagen, nichtamtlicher Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2195324.1.04

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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