TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/31 W169 1434992-3

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Veröffentlicht am 31.10.2019
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Entscheidungsdatum

31.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2

Spruch

W169 1434992-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 624550204-180572149, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 12.04.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2013 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2013, Zl. C3 434.992-1/2013/2E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Am 06.07.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung", welcher mit Bescheid vom 21.05.2014, Zl. MA35-9/1649416-04, abgewiesen wurde.

3. Am 08.08.2013 wurde der Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich einvernommen (Gegenstand der Amtshandlung: "Einvernahme - Sicherung der Ausreise aufgrund rechtskräftiger asylrechtlicher Ausweisung"). Dabei wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aufgeklärt. Dazu gab er an, dass er seinen Reisepass im Zug verloren habe und dieser von der ÖBB an die indische Botschaft in Wien geschickt worden sei, wo er ihn nächste Woche wieder abholen werde. Weiters habe er bei der MA 35 einen Antrag eingebracht, dessen Ausgang er im Bundesgebiet abwarten wolle.

4. Am 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen (Gegenstand der Amtshandlung: Sicherung der Ausreise aufgrund durchsetzbarer Ausreiseentscheidung). Nach Vorhalt des bisherigen Verfahrenganges und Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er ausreiswillig sei und mit den einschlägigen Organisationen Kontakt aufnehmen werde. Er habe seinen Reisepass verloren, werde jedoch das HRZ-Formular wahrheitsgetreu ausfüllen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe keine Sorgepflichten und seine Familie lebe in Indien. Im Bundesgebiet habe er keine Angehörigen; er werde von seinen Freunden finanziert.

5. Am 28.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG, welchen er mit Schreiben vom 27.04.2015 wieder zurückzog.

6. Am 19.08.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

7. Am 03.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 19.08.2015 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Frau, seine zwei erwachsenen Söhne und seine Geschwister in Indien leben würden und er im Bundesgebiet Verwandte in Form von Cousins habe. Seine Familie habe ein Haus in Indien. Im Bundesgebiet finanziere sein Cousin seinen Lebensunterhalt und der Beschwerdeführer arbeite als Verkäufer im Geschäft seines Cousins, wobei er rund 900,- monatlich netto verdiene. Er habe auch einen Deutschkurs absolviert. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass vor.

8. Am 06.04.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen, da die Abschiebung des Beschwerdeführers am 13.04.2016 um 22:45 im Luftweg geplant sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.04.2016 nach Indien abgeschoben.

9. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 19.08.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016 zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer am 13.04.2016 nach Indien abgeschoben worden sei.

10. Am 21.09.2016 reiste der Beschwerdeführer mit einem Visum C erneut in das Bundesgebiet ein.

11. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016 eingebrachte Beschwerde zog der Beschwerdeführer am 10.11.2016 zurück, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2016, Zl. W124 1434992-2/3E, eingestellt wurde.

12. Am 17.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Zweck "Selbständige" gemäß § 60 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 und 2 NAG bei der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, welcher mit Bescheid vom 15.02.2017, Zl. MA35-9/1649416-05, abgewiesen wurde.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.02.2018, Zl. VGW-151/071/6301/2017, abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

13. Am 03.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

14. Am 06.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen (Gegenstand der Amtshandlung: "Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot"). Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er ausreisen werde, sobald das Ergebnis der Revision vorliege. Der Beschwerdeführer sei am 21.09.2016 erneut mit einem Visum C in das Bundesgebiet eingereist und habe eine Firma gegründet. Dann habe er einen Antrag beim Magistrat gestellt, in der Hoffnung, dass er einen Aufenthaltstitel bekommen würde. Er sei nicht zur Verhandlung am 01.12.2017 erschienen, weil er noch nicht alle Dokumente für die Firma gehabt habe. Der Beschwerdeführer verdiene durch seine Firma etwa 900,- Euro netto monatlich, verfüge über eine Bankomatkarte und habe etwas Geld gespart. Auch habe er in Indien ein Haus, das ihm und seiner Frau gehöre. Er komme aus Himachal Pradesh und würden seine Frau und die zwei gemeinsamen erwachsenen Söhne auch weiterhin im Herkunftsstaat leben. Er werde in Indien nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet einen Cousin, der Sohn seiner Tante mütterlicherseits, der hier mit seiner Familie lebe. Manchmal pflege der Beschwerdeführer dessen Frau, die an Epilepsie leide. Nach Aufklärung über den rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot von 2 Jahren in Kenntnis gesetzt, zumal er die Einwanderungsvorschriften verletzt habe und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Dazu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er die Behörde darum bitte, ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über die Revision zu erlauben. Schließlich führte er an, dass er freiwillig ausreisen werde.

15. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde ausgeführt, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG hervorgekommen seien. Es bestehe in Österreich kein aufrechtes Familienleben. Im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer nicht integriert. Er habe lediglich einen Cousin in Österreich, zu welchem aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich seit längerem rechtswidrig aufhältig und gehe keiner legalen Tätigkeit nach. So sei er mit einem Touristenvisum eingereist und sei sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Zweck "Selbständige") vom Magistrat abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei dennoch illegal im Bundesgebiet verblieben und habe sein bisheriges Fehlverhalten gezeigt, dass er sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halte. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Der Beschwerdeführer würde sich im Fall einer Rückkehr in keine ausweglose Lage begeben, zumal er ein erwachsener Mann sei, der den Großteil seines Lebens dort verbracht habe und über ein soziales Netzwerk verfüge. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Aufgrund seines Fehlverhaltens und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten bewusst gesetzt habe, stelle der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit dar, weshalb seine sofortige Ausreise erforderlich und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet sei. Zum verhängten Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 13.04.2016 abgeschoben worden sei, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Danach sei er am 21.09.2016 mit einem Visum C erneut in das Bundesgebiet eingereist und habe, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, eine Firma gegründet. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Selbständige" sei überdies am 15.02.2017 von der MA 35 abgelehnt worden und sei der Beschwerdeführer trotzdem illegal im Bundesgebiet verblieben. Aus all dem ergebe sich somit, dass eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorliege, da der Beschwerdeführer beharrlich die Bestimmungen des FPG, des NAG, des AuslBG und des SGK/SDÜ übertreten habe. Da im Falle des Beschwerdeführers die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 AsylG erfolgt sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, falle der Beschwerdeführer auch unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der Rückführungs-RL. Aus der Gesamtbeurteilung des Falles des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstelle und habe aus diesem Grund mit dem gegenständlichen Einreiseverbot von zwei Jahren gegen ihn vorgegangen werden müssen. Auch sei dieses zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

16. Lediglich gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Frau seines Cousins pflege und es nicht seine ursprüngliche Absicht gewesen sei, im Bundesgebiet zu arbeiten. Eine Ablehnung des Antrages durch das Magistrat 35 habe der Beschwerdeführer nicht erwartet und habe er die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof in der irrtümlichen Ansicht erhoben, dass er damit den Aufenthalt in Österreich fortsetzen könne. Bei der Verhängung des Einreiseverbotes und dessen Dauer hätten die "tief verankerten verwandtschaftlichen Bindungen und Verpflichtungen der indischen Bevölkerung" berücksichtig werden müssen. Schließlich seien die in § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Gründe auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffend, zumal vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Auch sei Art. 11 der Rückführungs-RL nicht so zu verstehen, dass die belangte Behörde ein Einreiseverbot auch ohne Vorliegen schwerwiegender Gründe erlassen könne. Der Beschwerdeführer habe Österreich am 05.09.2018 freiwillig verlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Himachal Pradesh, besuchte im Heimatland zehn Jahre die Grundschule und führte ein Lebensmittelgeschäft. Er spricht die Sprachen Punjabi und Hindi.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat zwei volljährige Söhne und ist gesund. Im Herkunftsstaat leben die Ehefrau, die zwei Söhne des Beschwerdeführers und seine zwei Brüder. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt dort ein Haus.

Der Beschwerdeführer reiste im April 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 12.04.2013 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig in Österreich auf. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2013 wurde die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2013 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Am 06.07.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung", welcher mit Bescheid vom 21.05.2014 abgewiesen wurde. Am 28.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte Plus", welchen er am 27.04.2015 zurückzog. Am 19.08.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.

Am 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Indien abgeschoben, da er seiner Ausreiseverpflichtung niemals nachkam und beharrlich im Bundesgebiet verblieb. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.05.2013 hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG vom 19.08.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016 zurückgewiesen; die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde am 10.11.2016 zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2016 eingestellt wurde.

Der Beschwerdeführer reiste am 21.09.2016 mit einem Visum C erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Zweck "Selbständige" bei der Magistratsabteilung 35, welcher mit Bescheid vom 15.02.2017 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.02.2018 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision.

Am 03.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

Der Beschwerdeführer verließ im Rahmen der freiwilligen Rückkehr am 05.09.2018 das Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer verblieb - auch nach Ablauf seines C-Visums - rechtswidrig im Bundesgebiet und verfügte in dieser Zeit über kein Aufenthaltsrecht.

Ein Cousin mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in Österreich und wurde dessen Frau vom Beschwerdeführer manchmal gepflegt. Der Beschwerdeführer bezog keine Leistungen aus der Grundversorgung, gründete in Österreich eine Firma und verdiente etwa 900,- monatlich (netto). Der Beschwerdeführer besuchte zwei Deutschkurse.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines gültigen indischen Reisepasses fest.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat, zur schulischen Ausbildung, zu seiner Arbeitserfahrung sowie zu seiner familiären Situation in Indien beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers aus seinem Asylverfahren und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.08.2018 zum gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz, sowie zu den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung", "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" und Zweck "Selbständige" ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem unstrittigen Akteninhalt der Verwaltungsakten.

Dass der Beschwerdeführer am 13.04.2016 nach Indien abgeschoben wurde, am 21.09.2016 mit einem Visum C erneut ins Bundesgebiet einreiste, nach Ablauf seines Visums rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb und am 05.09.2018 im Rahmen der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat zurückkehrte, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem im Akt aufliegenden Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2016 und der Ausreisebestätigung vom 06.09.2018.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Verwandte in Form eines Cousins und dessen Familie hat und dass der Beschwerdeführer die Ehefrau seines Cousins manchmal pflegte, sowie die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwei Deutschkurse besuchte und gesund ist, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.08.2018 sowie den diesbezüglich im Akt aufliegenden Unterlagen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nahm, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem. [0]Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem im Akt aufliegenden Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

Dass der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht wurde[0], ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 03.07.2018

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A)

Da im gegenständlichen Fall ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben wurde, erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft.

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

§ 53 Abs. 1 und 2 FPG idgF lautet:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat."

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230. Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gestützt. So sei der Beschwerdeführer am 13.04.2016 abgeschoben worden, weil er seiner Ausreiseverpflichtung niemals nachgekommen sei. Am 21.09.2016 sei er mit einem Visum C erneut eingereist und - nach Ablauf des Visums - ohne gültigem Aufenthaltstitel illegal im Bundesgebiet verlieben. Der Beschwerdeführer habe dadurch massiv die Bestimmungen des FPG, des NAG, des AuslBG sowie des SGK/SDÜ übertreten und sei davon auszugehen, dass dieses Verhalten nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal er beim wiederholt gesetzten Fehlverhalten mit Wissentlichkeit und Absichtlichkeit agiert habe.

Wie im angefochtenen Bescheid völlig richtig festgehalten, widersetzte sich der Beschwerdeführer beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nach Rechtskraft seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2013 und verblieb bis zu seiner am 13.04.2016 erfolgten Abschiebung nach Indien, somit rund drei Jahre, illegal im Bundesgebiet. Nur wenige Monate nach der erfolgten Abschiebung reiste der Beschwerdeführer am 21.09.2016 mit einem Visum C erneut in das Bundesgebiet ein, gründete eine Firma und stellte am 17.10.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Zweck "Selbständige", welcher mit Bescheid vom 15.02.2017 jedoch abgewiesen wurde. Trotzdem verblieb der Beschwerdeführer - auch nach Ablauf seines C-Visums - rechtswidrig im Bundesgebiet und verfügte in dieser Zeit über kein Aufenthaltsrecht. Schließlich wurde der Beschwerdeführer auch am 03.07.2018 von der Landespolizeidirektion Wien wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht. Erst am 05.09.2018 verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig, womit er knapp zwei Jahre illegal im Bundesgebiet verblieben ist.

Im Falle des Beschwerdeführers ist somit in Gesamtschau seines gesetzten Verhaltens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung zu halten, da er wiederholt massiv die Bestimmungen des FPG, NAG, des AuslBG und des SGK/SDÜ übertreten hat, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen ist, dass dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Folglich kann auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen.

Die bereits oben beschriebenen Verstöße des Beschwerdeführers lassen zweifelsfrei ein bisheriges (Fehl-)Verhalten erkennen, das die Schlussfolgerung zulässt, sein Aufenthalt im Sinne des § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG gefährdet zumindest die öffentliche Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026, VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).

Überdies wurde das Einreiseverbot mit dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1a der RückführungsRL 2008/115/EG begründet, demzufolge Rückkehrentscheidungen dann mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die belangte Behörde war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Ob sie hierzu gemäß dem Wortlaut des Art. 11 der RückführungsRL verpflichtet war oder ob sie gem. § 53 FPG Ermessen üben konnte, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal sich im Ergebnis nichts ändert.

Der Beschwerdeführer zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie § 53 FPG iSd Art. 11 der Rückführungsrichtlinie richtlinienkonform interpretiert.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch diese Maßnahmen in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 06.08.2018 vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK hingewiesen. Dieser Spruchpunkt erwuchs - mangels Beschwerdeerhebung - in Rechtskraft.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dort richtig ausführte, hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Ehefrau und seine zwei erwachsenen Söhne leben im Herkunftsstaat Indien. Zu dem in Österreich lebenden Cousin besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, da der Beschwerdeführer mit dem Cousin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und dessen Ehegattin, die an Epilepsie leidet, nur gelegentlich pflegte. Zudem ging der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Tätigkeit nach.

Zugunsten des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass er im Bundesgebiet zwei Deutschkurse besuchte. Ansonsten hat er aber keine besonders intensiven Bindungen zu Österreich dargetan, weshalb ein wesentliches privates Interesse daher nicht erblickt werden konnte.

Der Beschwerdeführer hat hingegen - wie im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise festgehalten - sein gesamtes Leben bis zur Ausreise aus Indien dort verbracht, wo sich auch aktuell seine Ehefrau, seine zwei erwachsenen Söhne und seine Brüder befinden. Er erfuhr dort auch seine Schulbildung, ging einem Erwerb nach, spricht die Sprachen des Herkunftsstaates und hat ein Haus dort. Somit lag der private und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bisher in Indien.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des vorhin ausführlich dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers somit letzterem der Vorrang einzuräumen, wobei hinsichtlich des Beschwerdeführers auch - wie bereits wiederholt ausgeführt - keinerlei familiäre noch sonstige Bezugspunkte zu Österreich bestehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FPG erforderlich macht.

In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt - beharrliches, die Rechtsordnung negierendes Verhalten - auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren nicht zu beanstanden, zumal die zulässige Höchstdauer von 5 Jahren klar unterschritten wurde.

4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Einreiseverbot, Interessenabwägung,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W169.1434992.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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