Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W124 1316410-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein Staatsangehöriger der Republik Indien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz, über den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997 negativ entschieden wurde. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , als unbegründet abgewiesen. Der BF reiste sodann am XXXX freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.
Der BF stellte nach neuerlicher illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF als Fluchtmotiv zusammengefasst vor, dass er sein Geschäft jemandem vermietet habe und er dieses, als der Vertrag ausgelaufen wäre, zurückgefordert hätte. Der Mieter habe jedoch die Rückgabe des Geschäftes verweigert und ihn auch verfolgt sowie attackiert. Er selbst sei zwar bei der Polizei gewesen, die ihn aufgrund einer Anzeige des besagten Mieters auch suche. Die Polizei habe ihm nicht helfen können, sodass er nach Österreich zurückgekehrt sei. Dieser 2. Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Am XXXX erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX stattgegeben wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen, Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den 3. Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF zusammengefasst vor, er stamme aus der Region Punjab, spreche Punjabi, gehöre der Glaubensrichtung des Sikhismus sowie der Volksgruppe der Jat an. Er habe Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung seines Asylverfahrens nicht mehr verlassen. Befragt, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft gegenüber dem entschiedenen Verfahren verändert habe, gab er an, dass sich seine Fluchtgründe geändert hätten. Am XXXX seien 5 Männer an seine Heimatadresse im Punjab gekommen. Seine Mutter sei zu Hause gewesen und hätten die Männer bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Männer seine Mutter zusammengeschlagen. Seine Mutter wäre am nächsten Tag zum Dorfoberhaupt gegangen und hätte sie bestätigt, dass sein Leben in Gefahr sei. Bei den 5 Männern handle es sich um Nachbarn, mit denen er im Streit gelebt habe. Sie seien seine Geschäftspartner gewesen und hätten diese XXXX seinen Vater ermordet. Sie hätten ihn umbringen wollen, damit sie ihm sein Haus und Grundstück wegnehmen könnten. Er würde auch vom indischen Gericht und von der Polizei gesucht. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.
Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf die Frage, welche Folgen eine Rückkehr nach Indien für ihn hätte, an, dass er aufgrund eines Immobilienstreits Probleme in seiner Heimat habe und man ihn umbringen würde. Hinsichtlich etwaiger privater Anknüpfungspunkte in Österreich gab er zusammengefasst an, dass er seit einem Monat eine ungarische Freundin in Österreich habe und diese heiraten wolle.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab der BF an, dass ihm seine Mutter im August XXXX per Telefon von den seinem nunmehrigen Asylantrag zu Grunde liegenden Umständen berichtet habe. Es wären Anfang August fünf Männer an seine Adresse im Heimatdorf in Indien gekommen und hätten diese nach ihm gefragt. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie seine Mutter geschlagen. Diese wäre am nächsten Tag zum Dorfoberhaupt gegangen. Bei den Angreifern habe es sich um Nachbarn gehandelt, die sein Haus und sein Grundstück haben hätten wollen. Das Haus und Grundstück wären noch im Besitz seiner Mutter, jedoch würden diese im Falle des Todes seiner Mutter auf ihn übergehen. Diese Leute hätten auch das Textilgeschäft besitzen wollen, das aktuell seiner Mutter gehöre, welches er aber auch erben würde, wenn sie sterben sollte. Nach Vorhalt, dass er ursprünglich angegeben habe, von der Polizei gesucht zu werden, gab er an, dass sich dieses Problem erledigt habe.
Auf die Frage, ob er in Österreich mit jemandem zusammenlebe, gab er an, dass er mit seiner Freundin, XXXX , zusammenlebe. Diese sei ungarische Staatsbürgerin und wollten sie nächsten Monat heiraten. Verwandte habe er in Österreich keine.
In weiterer Folge wurde mit dem BF erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen die belangte Behörde zu einer Entscheidung gelangen würde und wurde dem BF die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Der BF verzichtete darauf ausdrücklich.
Der BF brachte bei dieser Gelegenheit ein Schreiben in Vorlage, bei welchem es sich seinen Angaben zufolge um einen Brief des Dorfältesten handle und gab er dazu an, dass er damit beweisen wolle, dass es den Angriff auf seine Mutter tatsächlich gegeben habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und des weiteres gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisemotive des BF auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das BFA zum Ergebnis komme, dass der BF keine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen habe können. Zu erwähnen sei, dass sich die Gründe des BF für den dritten Asylantrag auf einige wenige knappe Stehsätze beschränken würden, er jegliche diesbezügliche Detailtiefe schuldig geblieben sei und seine Fluchtgeschichte überdies auf dem - bereits vormals seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für unglaubwürdig befundenen - Vorbringen, welches seinem zweiten Asylantrag zu Grunde gelegen habe, aufgebaut habe. Auch habe das Bundesamt zu Recht ausgeführt, dass es unstimmig erscheine, dass von Seiten der Personen, von welchen die Bedrohung ausgehen solle, überhaupt ein aktuelles Interesse am gegenständlichen Geschäft bestehen solle, welches nur im Jahr XXXX für wenige Monate geöffnet gewesen und laut Angaben des BF seit damals überhaupt geschlossen sein soll. Die Unglaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Umstände würde überdies dadurch indiziert, dass die Mutter des BF laut dessen Angaben nicht einmal versucht haben solle, behördlichen Schutz gegenüber den Angreifern, etwa durch eine Anzeigenerstattung bei der Polizei, zu erlangen. Auch falle auf, dass der BF, wie auch bei der 2. Asylantragstellung, im Rahmen der nunmehrigen Antragstellung auf internationalen Schutz eingangs noch davon berichtet habe, dass er zusätzlich auch von der Polizei bzw. gerichtlich gesucht werden würde, er dann aber davon, dass gegen ihn ein polizeilicher Haftbefehl bestünde o. ä. - wie bereits auch im vorangegangenen Verfahren - in der folgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt aus eigenem kein Wort mehr erwähnt habe, sondern auf Nachfrage lediglich erklärt habe, dass sich dies erledigt habe. Hinsichtlich des vorgelegten Schreibens, welches behaupteter Maßen vom Dorfältesten verfasst worden sein soll und in welchem "bestätigt" werden würde, dass der BF von den darin aufgezählten Personen bedroht und gesucht werden würde, sei auszuführen, dass dem Bundesamt darin zu folgen sei, wenn dieses dem Schriftstück keine ausschlaggebende Beweiskraft zuspreche, da weder dessen Echtheit noch dessen inhaltliche Richtigkeit verifizierbar seien und letztlich nicht ausgeschlossen werde können, dass es sich bei dem Schriftstück nur um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben handle.
Insgesamt betrachtet sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach der BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft dargetan habe, nicht zu beanstanden. Das BVwG schließe sich den beweiswürdigenden Argumenten seitens des Bundesamtes daher vollinhaltlich an.
Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der ins Treffen geführten Verfolgungshandlung, könne der BF überdies vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftsstaates außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion vor dem Hintergrund der Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Sicherheit erlangen.
Aus den Länderberichten ergebe sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sei. Es könne grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gebe es kein staatliches Melde-, oder Registrierungssystem für indische Bürger und würden diese in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Die indische Verfassung garantiere indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung sei in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen müsse. Der BF würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheine für den BF auf Grund seiner absolvierten Schulausbildung auch durchaus zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt durch etwaige Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könne. Der BF verfüge nicht nur über Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, sondern habe auch ausreichend sprachliche Kenntnisse; daher sei er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei eine persönliche Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Indien glaubhaft darzulegen. Darüber hinaus habe der BF im Verfahren auf keinen taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsgrund Bezug genommen.
Es würden keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den BF gewinnen lassen würde, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen würden, wonach der BF schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt werden würde, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen könne, sei hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiere, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den BF auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden könne.
Im Übrigen habe der BF auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation, wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in der Regel, insbesondere für den gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des BF, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten gehe auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhänge und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden könne. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen sei es zufolge der Länderfeststellungen in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) den Lebensunterhalt zu sichern. Zudem würden die Gesetze die Reisefreiheit garantieren und die Regierung respektiere dies im Allgemeinen in der Praxis. Im Lichte dieser Gegebenheiten sei nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der über eine fünfjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfüge, Punjabi spreche und gesund sei, nicht möglich sein sollte, sich (allenfalls auch ohne die Unterstützung durch Verwandte) eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Selbst wenn man vom Vorbringen des BF ausgehe, ergebe sich aus den vom Bundesamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem BF möglich sein würde, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des BF jedenfalls nicht entnehmen lassen würde, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit sei, die landesweit gesucht werden würde. Es sei sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergebe, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich sei, ohne dass die Person ihre Identität verbergen müsse, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen könnten, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der BF.
Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den BF außerhalb seiner engeren Heimat gebe, sei es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich sei, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi, aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, bestehe für Indien keinerlei Zweifel. Es seien sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht komme (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen würden, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheine, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht werden würde, sei die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der BF eine aktuelle (asylrelevante) Bedrohung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun vermocht habe, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des BF auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden könne.
Zudem sei auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es komme daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein würden sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es wahrscheinlich sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht worden sei. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen sei und über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerate. Der BF würde ein gesunder und arbeitsfähiger Mann sein, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben würde. Er würde zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, der BF würde im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten. Schwierige Lebensumstände würden für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht reichen.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht sei, sei die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF durchgehend seit Juni XXXX im Bundesgebiet aufhalte und sein Aufenthalt nicht geduldet sein würde. Er sei nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 erfolgt und sei auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG habe das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliege und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukomme. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF sei als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es komme ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung ende.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts komme dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in deren Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden solle (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der BF habe keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts sei in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert worden.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) komme der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukomme und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher sei. So spreche der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht habe, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung sei daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz stehe und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruhe. Insbesondere sei nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibe, sozial integriert sei und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner letzten Einreise im XXXX sei zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bezeichnen und sei sein Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen. Auch aus dem Voraufenthalt des BF von Dezember XXXX lasse sich kein schützenswertes Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich ableiten, zumal sich der BF seit dem im XXXX rechtskräftig negativen ersten Asylverfahren und der damit einhergehenden Ausweisung bis XXXX illegal in Österreich aufgehalten hat. Der BF habe keinen Deutschkurs besucht, er sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung. Der BF bringe zwar vor fallweise als Zeitungszusteller zu arbeiten, jedoch habe er mit dieser Tätigkeit noch keine berufliche Verfestigung im Bundesgebiet darzutun vermocht. Soweit der BF in der Einvernahme am XXXX behauptet habe, dass er eine Freundin im Bundesgebiet habe, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe und welche er heiraten wolle, sei einzuwenden, dass er noch in der nur etwa einen Monat vorher stattgefundenen Einvernahme das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes verneint habe und weder das Geburtsdatum noch den korrekten Namen seiner Freundin anzugeben gewusst habe, sodass das Vorliegen einer intensiven Nahebeziehung zur Genannten, welches den Schutzbereich des Art. 8 EMRK gegebenenfalls tangieren würde, jedenfalls auszuschließen sei. Er habe keine Verwandten oder sonstige enge Sozialkontakte im Bundesgebiet. Im Falle des BF würden in Gesamtbetrachtung keine Umstände erkennbar sein, welche eine besondere Bindung seiner Person an Österreich erkennen lassen würden und sei das Vorliegen solcher auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht behauptet worden. Ein besonders ausgeprägtes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration habe der BF nicht dargetan.
Die Beziehungen des BF zu Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt sohin insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er aufgewachsen sei und den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht habe, sozialisiert worden sei und nach wie vor über enge verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirke keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Es sei davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben würden und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würde. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.
Die belangte Behörde sei des Weiteren auf Grundlage des vorliegenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Schließlich seien im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Indien unzulässig sei. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden, sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG 2005 sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
Am XXXX stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte in der mit ihm vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich aufgenommen Niederschrift dazu aus, dass es sich bei ihm um religiöse Probleme handeln würde. Als er nunmehr in seinem Heimatort in Indien gewesen sei, habe jemand vor ihrem Gebetshaus ihr heiliges Buch verbrannt. Dem BF würde nunmehr vorgeworfen werden, dass er das Buch gemeinsam mit einem Freund verbrannt habe. Am nächsten Tag seien die Bewohner zum BF nach Hause gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt glücklicherweise nicht zu Hause gewesen. Danach seien diese Leute zu einem Freund gegangen und hätten diesen brutal zusammengeschlagen. Es hätte sich dabei um ca. 50 bis 60 Personen gehandelt. Jemand habe seinen Freund mit einer Eisenstange am Kopf geschlagen und sei dieser dann daran gestorben. Der BF habe deswegen Angst bekommen und sei er nach Delhi geflüchtet, da ihn auch die Polizei gesucht habe
Zu seinem Reiseweg führte der BF aus, dass er von Russland nach Österreich geschleppt worden sei. Für die Reise habe der BF dem Schlepper € 500 bezahlt. Er sei ca. drei Tage unterwegs gewesen und sei über den Landweg nach Österreich gebracht worden. In Wien habe er mit dem Schlepper telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihn dann auch von Russland nach Österreich geschleppt, jedoch könne er keine Angaben zu dessen Telefonnummer gegeben. Die durchgereisten Länder könne er ebenfalls nicht angeben und wisse auch den Namen des Schleppers nicht.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF aufgetragen sich in einer mit Namen und Adresse genannten Unterkunft einzufinden und sich durchgehend aufzuhalten. Die Verfahrensanordung wurde dem BF mit dem entsprechenden Mitteilungsblatt "Anordnung der Unterkunftnahme" eigenhändig ausgefolgt.
Am XXXX wurde mit dem BF vor dem BFA eine Niederschrift aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm:
(....)
"F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
A: Meine Muttersprache ist Punjabi, ich spreche aber auch ein wenig Deutsch. Ansonsten spreche ich keine anderen Sprachen. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Punjabi, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.
F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
A: Ja.
F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja.
F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?
A: Nein, ich bin gesund und ich benötige auch keine Medikamente."
...
"F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten?
A: Nein.
F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am XXXX durch die PI Wels Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A: Grundsätzlich stimmen meine Angaben. Hinsichtlich des Datums bin ich nur manchmal etwas durcheinander.
F: Nochmals: Möchten Sie Korrekturen oder Ergänzungen hinsichtlich dieser Erstbefragung anführen?
A: Nein. Es müsste alles passen.
F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Ich habe hier einen Freund. Verwandten von mir leben in Österreich nicht. Auch im Bereich der anderen Staaten der Europäischen Union leben keine Verwandten von mir.
F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?
A: Ich habe eine ungarische Freundin. Sie arbeitet in Österreich und sie kommt hin und wieder.
F: Was meinen Sie damit, dass sie hin und wieder kommen würde?
A: Sie wohnt auch in Ungarn. Ihre Eltern leben in Linz. Manchmal besucht sie ihre Eltern und dann besucht sie mich auch. Sie geht dann wieder für ein oder zwei Monate zurück nach Ungarn. Ich habe sie in einem Restaurant kennen gelernt.
F: Sie führten vorher aus, dass Sie einen Freund hier in Österreich hätten?
A: Er heißt XXXX . Er ist ca. 23 oder 24 Jahre alt.
F: Was macht XXXX hier in Österreich?
A: Er arbeitet als Pizzazusteller.
F: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügt er hier in Österreich?
A: Er hat eine Genehmigung für ein Kleintransportunternehmen. Er ist auch ein Asylwerber hier in Österreich.
F: Sind Sie von Herrn XXXX in irgendeiner Weise abhängig?
A: Nein, ich bin nicht abhängig von ihm. Er hilft mir nur ein wenig. Ich wohne in seinem Haus und manchmal gibt er mir Kleidung und Essen.
F: Sie wurden am XXXX in Wels von der Polizei kontrolliert. Dort gaben Sie an, dass es sich bei Herrn XXXX um Ihren Bruder handeln würde. Warum?
A: Ich habe dort nur angeführt, dass ich hier einen Freund habe, der mir so lieb wie ein Bruder ist. Vielleicht wurde das dann dort falsch aufgefasst.
F: Sie führten aus, dass Sie eine ungarische Freundin hätten. Wie heißt diese Freundin?
A: Ihren ganzen Namen weiß ich nicht. Ich nenne sie aber " XXXX ".
F: Wie alt ist sie bzw. wann ist sie geboren?
A: Sie sagte, dass sie vierundzwanzig oder fünfundzwanzig Jahre alt sei. Ein genaues Geburtsdatum weiß ich aber nicht.
F: Wie heißen die Eltern ihrer Freundin?
A: Ich weiß es nicht und ich habe meine Freundin auch nicht gefragt, wie sie heißen.
F: Kennen Sie die Eltern Ihrer Freundin persönlich?
A: Nein, ich kenne sie nur von Erzählungen her.
F: Sie führten aus, dass Ihre Freundin Österreich arbeiten würde. Was macht sie hier?
A: Sie arbeitet in Linz. Sie machte irgendwelche Reinigungsarbeiten. Genaueres weiß ich nicht. Sie besucht mich aber in Wels.
F: Wohnt Ihre Freundin in Linz?
A: Ja.
F: Wo wohnt sie dort?
A: "Hauptplatz" oder so ähnlich. Ich weiß es nicht. Ich war auch noch nie in ihrer Wohnung.
F: Seit wann kennen Sie sie?
A: Ich kenne sie seit einem Monat.
F: Stehen Sie in einer Beziehung zu ihr?
A: Früher kannte ich sie nur über Facebook. Dann habe ich sie persönlich kennen gelernt. Sie unterstützt mich mit Essen.
F: Werden Sie von ihr ansonsten noch unterstützt oder sind Sie in irgendeiner Weise von ihr abhängig?
A: Wir trinken zusammen Kaffee, wenn sie mich besucht. Sie kauft mir auch Kleidung. Abhängig bin ich von ihr aber nicht.
F: Gibt es noch andere Bezugspunkte, außer Ihrem Freund und Ihrer Freundin, hier in Österreich?
A: Nein.
F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt hier in Österreich?
A: Mein Freund unterstützt mich und gelegentlich teile ich auch Reklame für jemanden aus.
F: Gehen Sie hier in Österreich einer geregelten Erwerbstätigkeit nach?
A: Nein. Ich darf derzeit auch nicht arbeiten. Später möchte ich auch ein eigenes Transportunternehmen aufmachen.
F: Verfügen Sie aktuell über Barmittel?
A: Aktuell habe ich EURO 50,--. Ansonsten habe ich vielleicht noch EURO 150,-- oder EURO 200,--. Ansonsten verfüge ich über keinerlei finanzielle Mittel.
F: Wer von Ihren Verwandten hält sich noch in Indien auf?
A: Ich bin ein Einzelkind. Meine Mutter lebt noch in Indien.
F: Wo ist Ihr Vater?
A: Mein Vater ist bereits verstorben. Er wurde umgebracht. Das war vor ca. 14 Jahren.
F: Wann genau wurde Ihr Vater ermordet?
A: Ich weiß es nicht. Ich merke mir so etwas nicht genau.
F: Wissen Sie das Jahr, in welchem Ihr Vater ums Leben gekommen ist?
A: Ich denke, dass dies im Jahr 2000 war.
F: Das wäre dann aber schon länger als 14 Jahre her?
A: (ASt. überlegt lange) Es tut mir leid. Ich weiß es nicht genau. Ich denke aber, dass mein Vater vor 14 Jahren ums Leben gekommen ist.
F: Leben in Indien noch andere Verwandte von Ihnen?
A: Mein Vater war ein Einzelkind. Meine Mutter hatte auch nur einen Bruder. Dieser hatte keine Familie und dieser Onkel ist auch bereits verstorben.
F: Stehen Sie mit Ihrer Mutter in Kontakt?
A: Ja.
F: Wie stehen Sie mit diesen Verwandten in Kontakt?
A: Ich rufe sie immer an. So einmal in der Woche oder alle zwei Wochen.
F: Wie bestreitet Ihre Mutter ihren Lebensunterhalt in Indien?
A: Sie wohnt bei weitschichtigen Verwandten. Diese kommen für ihre Unterkunft und ihr Essen auf.
F: Haben Sie zu diesen weitschichtigen Verwandten auch Kontakt?
A: Ja, wir telefonieren miteinander. So alle zwei Wochen.
F: Bitte nennen Sie die Telefonnummern Ihrer Verwandten in Indien?
A: Die Telefonnummer meiner Mutter lautet: XXXX . Ich rufe an dieser Nummer meine Mutter an und sie gibt dann das Telefon auch an die anderen Verwandten weiter. Mit mir möchte aber eigentlich keiner Kontakt haben, da ich Probleme habe.
F: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
A: Ich hatte einen Reisepass. Mir ist mein Reisepass von den Schleppern in Russland abgenommen worden.
F: Verfügen Sie noch über andere Dokumente?
A: Nein.
F: Hatten Sie eine ID-Card, einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Geburtsurkunde, einen Führerschein, Schulzeugnisse, etc.?
A: Ich hatte eine Wählerkarte. Ich hatte auch einen Führerschein, den ich hier in Österreich habe umschreiben lassen. Ansonsten hatte ich keine Dokumente. Ich bin auch nicht so gebildet. Ich bin XXXX von zu Hause weggegangen und die Unterlagen sind zwischenzeitlich auch verloren gegangen.
F: Wo befinden sich Ihre Reisepässe ( XXXX ; RP- XXXX )?
A: Die Schlepper haben meine Reisepässe.
F: Verfügen Sie über ein Mobiltelefon?
A: Ja, ich habe ein Mobiltelefon. Ich weiß die Nummer aber nicht auswendig. Darf ich schnell einen Freund anrufen, damit er mir dann meine Nummer durchgibt? (Anm. der ASt. kontaktiert über sein Mobiltelefon eine andere Person) Meine Telefonnummer lautet XXXX .
F: Haben Sie auf Ihrem Mobiltelefon Unterlagen gespeichert, welche zur Feststellung Ihrer Identität beitragen können?
A: Nein, so etwas habe ich nicht. Ich habe mein Handy auch erst hier erworben, da die Schlepper mir mein Handy abgenommen haben.
F: Sie sind erstmalig im Jahr XXXX nach Österreich gekommen. Wo haben Sie sich seither immer aufgehalten?
A: Überwiegend war ich in Österreich.
F: Nochmals: Sie sind erstmalig im Jahr XXXX nach Österreich gekommen. Wo haben Sie sich seither immer aufgehalten?
A: Es war so, dass ich durchgehend in Österreich war, bis ich einmal selbst meinen Reisepass hergegeben habe und dann selbständig nach Indien zurückgekehrt bin. Ich glaube, das war im Jahr XXXX . Meine Probleme in Indien waren aber immer noch nicht fertig. Ich glaube, dass ich im jähr XXXX bin ich wieder nach Österreich gekommen und ich habe wieder um Asyl angesucht. Im Jahr XXXX kehrte ich wieder nach Indien zurück. Das war im April XXXX . Ich kehrte da nach Indien zurück, da es meiner Mutter nicht gut gegangen ist. Im Monat sechs ( XXXX ) bin ich dann wieder nach Österreich zurückgekommen. An ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich kann daher nur ungefähre Angaben machen.
F: Wie sind Sie im Jahr XXXX von Österreich aus wieder nach Indien zurückgekehrt?
A: Ich habe einen Schwarzen kennen gelernt. Dieser brachte mich nach Russland. Dann bin ich mit dem Flugzeug von Moskau aus nach Delhi geflogen.
F: Sind Sie schlepperunterstützt gereist?
A: Ja, das stimmt.
F: Wieviel haben Sie für diese Reise bezahlt?
A: EURO 500,--. Das war für die Reise von Österreich bis nach Russland. Dann habe ich in Russland für das Flugticket nochmals EURO 450,-- bis EURO 500,-- bezahlt.
F: Woher hatten Sie das Geld für diese Reise?
A: Ein wenig haben mich meine Freunde unterstützt. Wir hatten in Indien auch ein kleines Geschäft, welches meine Mutter verkauft hat.
F: Wo konkret haben Sie sich dort aufgehalten?
A: Ich war im Punjab.
F: Wo konkret im Punjab?
A: Ich war dort in Tran-Tarn. Meine Mutter wohnt dort in Miete. Früher wohnten wir in XXXX . Das ist ca. einen Kilometer von Tran-Tarn entfernt.
F: Was haben Sie in dieser Zeit ( XXXX ) in Indien gemacht?
A: Ich habe Reinigungsarbeiten in einem Geschäft gemacht.
F: Wann haben Sie Indien wieder verlassen und wie kamen Sie dann von Indien aus wieder nach Österreich?
A: Ich ging zuerst wieder nach Delhi. Dann reiste ich von dort aus wieder nach Moskau. Dann bin ich mit verschiedenen Fahrzeugen wieder hierhergekommen.
F: Können Sie die Reisebewegung von Russland bis nach Österreich näher beschreiben?
A: Ich bin mit verschiedenen Fahrzeugen, welche hinten versperrt waren, gereist. Das waren Kastenwägen. Ich konnte daher nichts sehen.
F: Wie lange hat diese Reise gedauert?
A: Gefühlt waren es drei oder vier Tage.
F: Haben Sie sich für diese Reise auch eines Schleppers bedient?
A: Ja.
F: Wieviel haben Sie für diese Reise bezahlt?
A: Ich habe EURO 600,-- für den Flug von Delhi bis nach Moskau bezahlt. Weitere EURO 400,-- bis EURO 500,-- habe ich an den Schlepper bezahlt.
F: Woher hatten Sie dieses Geld für die Reise?
A: Meine Mutter hatte das Geschäft verkauft und hatte noch Geld.
F: Wie haben Sie sich im XXXX am Flughaben in Delhi bzw. am Flughafen in Moskau ausgewiesen?
A: Ich hatte ja noch meinen Reisepass bei mir.
F: Wo befindet sich dieser Reisepass?
A: Bei der Reise von Moskau nach Österreich haben mir die Schlepper schon in Moskau den Reisepass abgenommen, da sie gemeint haben, dass ich ansonsten Probleme hier bekommen könnte.
F: Mit welcher Fluglinie sind Sie von Delhi nach Moskau geflogen?
A: Es war eine russische Fluglinie.
F: Wie heißt diese Fluglinie?
A: Ich weiß es nicht. Ich habe mir den Namen nicht gemerkt.
F: Wie lange dauerte der Flug?
A: Es war ein Direktflug. Dieser dauerte ca. fünf Stunden.
F: Wann sind Sie von Delhi weggeflogen?
A: Gegen die Mittagszeit bin ich in Delhi weggeflogen. Am Abend kam ich dann in Moskau an.
F: An welchem Wochentag sind Sie geflogen?
A: Ich weiß es nicht mehr.
F: Wie haben Sie den Schlepper für die Reise von Moskau bis nach Österreich gefunden?
A: Ich habe den Schlepper kontaktiert, der mich zuvor schon von Österreich aus nach Moskau gebracht hat.
F: Wie heißt dieser Schlepper und wie konnten Sie diesen kontaktieren?
A: Er heißt " XXXX ". Die Telefonnummer habe ich nicht mehr. Ich hatte die Telefonnummer zuvor in meinem Handy und dieses Handy wurde mir dann ja weggenommen.
F: Sie gaben vorher an, dass Sie im XXXX von Österreich aus nach Indien zurückgekehrt seien. Hatten Sie vor, dass Sie dann dauerhaft in Indien bleiben?
A: Ja, ich hatte vor, dass ich dann dort bleibe.
F: Wieso sind Sie schlepperunterstützt von Österreich aus nach Indien gereist und haben nicht die "Freiwillige Rückkehr" dafür in Anspruch genommen, zumal sie bereits früher schon einmal von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben?
A: Die Zuckerwerte meiner Mutter waren sehr hoch. Sie sagte, dass ich in den nächsten Tagen kommen sollte, da sie nicht wissen würde, wie es um sie stehen würde. Der Schlepper hat mir dann versprochen, dass ich sehr schnell nach Indien kommen würde.
F: Sie waren im Besitz eines gültigen Reisepasses. Warum sind Sie nicht direkt von Wien aus nach Indien geflogen, sondern haben zuerst - lt. Ihren eigenen Angaben - eine schlepperunterstützte und kostenintensive Reise nach Moskau auf sich genommen?
A: Das wusste ich nicht. Ich dachte, dass ich wieder zwei Monate auf die Rückkehr warten musste. Dass ich ein Flugticket erwerben kann, ohne dass ich Probleme bekommen, wusste ich nicht.
F: Sie stellten bereits unter den Zahlen: XXXX in Österreich jeweils einen Antrag auf int. Schutz. Diese Verfahren wurden auch bereits schon rechtskräftig abgeschlossen. Zu diesem Verfahren wurden Sie auch niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?
A: Ja, ich kann mich noch an meine Angaben erinnern.
F: Stimmen Ihre damaligen Angaben und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf int. Schutz?
A: Ja, meine damaligen Angaben stimmten. Diese Probleme sind jetzt aber nicht mehr gültig, da das Geschäft bereits verkauft ist.
F: Aus welchen Gründen stellen Sie diesen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz?
A: In der Nähe von uns ist ein Sikh-Tempel. Irgendwer hat das heilige Buch der Sikhs zerrissen und geschändet. Mir und meinem Freund wurde diese Schändung vorgeworfen. Fünfzig bis sechzig Personen kamen zu uns nach Hause. Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht dort. Sie haben aber meinen Freund erwischt. Sie haben ihn so oft geschlagen. Er wurde auch so stark auf den Kopf geschlagen, dass er daraufhin verstorben ist. Aus Angst flüchtete ich nach Delhi und habe mir einen Schlepper organisiert und ging wieder ins Ausland.
F: Gibt es noch weitere Gründe für die gegenständliche Antragstellung?
A: Nein, andere Gründe habe ich nicht.
F: Wo befindet sich dieser Sikh-Tempel?
A: In XXXX .
F: Ist dies der einzige Sikh-Tempel dort?
A: Ja, es gibt nur einen einzigen Sikh-Tempel in XXXX .
F: Hat dieser Tempel einen bestimmten Namen?
A: (Anm. der ASt. schreibt auf) " XXXX ".
F: Wann wurde das heilige Buch der Sikhs dort geschändet?
A: Das war im Monat fünf XXXX ).
F: Was passierte konkret bei diesem Vorfall?
A: In der Nacht gab es einen Kurzschluss. Wir, mein Freund und ich, sind bei diesem Tempel vorbeigegangen. Ich vermute, dass irgendjemand uns nicht mag und uns deswegen diesen Vorfall anhängen wollte.
F: Nur wegen einem Kurzschluss ist noch kein Buch geschändet, oder?
A: Ich selber weiß ja nicht, wer das heilige Buch geschändet hat. Mir wurde das ja nur angehängt.
F: Nochmals: Wie wurde das heilige Buch der Sikhs geschändet? Was ist passiert?
A: Es hat sich so ereignet. In der Früh, als der Priester kam um das Morgengebet zu beten, hat er festgestellt, dass das heilige Buch verbrannt ist. Da ich mich mit meinem Freund vor dem Sikh-Tempel getroffen habe, ist gesagt worden, dass ich mit meinem Freund dort gewesen sei und diese Untat gemacht hätte.
F: Vorher gaben Sie an, dass Sie zusammen mit Ihrem Freund nur in der Nähe des Tempels vorbeigegangen seien. Jetzt geben Sie an, dass Sie sich mit Ihrem Freund dort getroffen hätten. Was stimmt nun?
A: Wir haben uns dort getroffen und sind dann weitergegangen.
F: Wann, um welche Uhrzeit, haben Sie sich mit Ihrem Freund dort getroffen?
A: Das war gegen 23:00 Uhr.
F: Warum haben Sie sich mit Ihrem Freund so spät noch getroffen?
A: Er hat in einer Fabrik gearbeitet und hat so spät aufgehört.
F: Nochmals: Warum haben Sie sich mit Ihrem Freund so spät noch getroffen?
A: Wir haben uns seit meiner Rückkehr aus Österreich noch nicht getroffen gehabt und er wollte mich nach Beendigung seiner Schicht treffen.
F: Können Sie mir zu dem von Ihnen geschilderten Vorfall ein konkretes Datum nennen?
A: Ich kann mich nicht so genau daran erinnern. Ich denke aber, dass es Anfang des Monats fünf war.
F: Was machten Sie und Ihr Freund dann?
A: Wir haben dann Kaffee getrunken und er ging zu sich nach Hause und ich zu mir nach Hause.
F: Wo wohnt Ihr Freund?
A: Auch in XXXX .
F: Wie groß ist dieser Ort?
A: Mittelgroß.
F: Nochmals: Wie groß ist dieser Ort?
A: So groß wie ein Bezirk hier in Österreich.
F: Diese Angaben sind nicht nachvollziehbar. Was meinen Sie damit?
A: Tran-Tarn ist ein kleines Dort. Es hat ca. sechshundert bis siebenhundert Einwohner.
F: Sind viele Einwohner dort um 23:00 Uhr unterwegs.
A: Ja, sehr viele. Viele Berufstätige.
F: Dann würden ja sehr viele Täter in Frage kommen, oder?
A: Vielleicht hat mich jemand gesehen, der in der Nähe dieses Tempels wohnt. Dann hat diese Person, die Nachbarin des Sikh-Tempels, uns die Tat angehängt.
F: Wie kommen Sie jetzt auf eine Nachbarin des Sikh-Tempels?
A: Als in der Früh die Leute zum Sikh-Tempel gekommen sind, hat die Frau dort ausgesagt, dass sie diese und jene Person gesehen hätte.
F: Woher wissen Sie dies?
A: Meine Mutter hat mir das gesagt, da viele Personen ja zu uns nach Hause gekommen sind.
F: Wie heißt Ihr Freund, der mit Ihnen damals unterwegs war und welcher dann ums Leben gekommen ist?
A: Er heißt XXXX .
F: Wann konkret kam Ihr Freund XXXX ums Leben?
A: Das war Anfang Monat fünf (Anm. Anfang XXXX ).
F: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
A: Ich war auf der Suche nach einer Arbeit.
F: Nochmals: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
A: Es gibt einen Ort in der Nachbarschaft. Dieser Ort heißt XXXX . Dort war ich.
F: Um welche Uhrzeit kam ihr Freund ums Leben?
A: Das war so gegen acht Uhr am Vormittag.
F: Wann sind diese Leute zu Ihnen nach Hause gekommen?
A: Das war so gegen sechs Uhr in der Früh.
F: Um diese Uhrzeit waren Sie schon nicht mehr zu Hause?
A: Ja, das stimmt.
F: Wer war zu diesem Zeitpunkt zu Hause bei Ihnen?
A: Meine Mutter war dort.
F: Was passierte weiter?
A: Meine Mutter erzählte mir, dass fünfzig bis sechzig Personen gekommen wären. Sie hätten mich beschuldigt, dass ich