RS Vfgh 2019/9/23 E1489/2019

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §55, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen; keine Auseinandersetzung mit der Nachbehandlungs- und Kontrollbedürftigkeit sowie den Behandlungsmöglichkeiten eines Herzkranken

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) setzt sich nicht mit den Folgen der Herz-Bypass-Operation, der sich der Beschwerdeführer unterziehen musste, insbesondere der offenbar medizinisch indizierten Nachbehandlungs- und Kontrollbedürftigkeit des Beschwerdeführers auseinander. Auch trifft es keine Feststellungen hinsichtlich entsprechender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat (zum Erfordernis einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Zugang zu medizinischer Versorgung und Behandlung anhand spezifischer Berichte vgl zB VfGH 30.06.2016, E381/2016 ua). Allein der Verweis auf die (bisherige) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dessen individueller Situation dar.

Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1489.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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