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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen; keine Auseinandersetzung mit der Nachbehandlungs- und Kontrollbedürftigkeit sowie den Behandlungsmöglichkeiten eines HerzkrankenRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) setzt sich nicht mit den Folgen der Herz-Bypass-Operation, der sich der Beschwerdeführer unterziehen musste, insbesondere der offenbar medizinisch indizierten Nachbehandlungs- und Kontrollbedürftigkeit des Beschwerdeführers auseinander. Auch trifft es keine Feststellungen hinsichtlich entsprechender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat (zum Erfordernis einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Zugang zu medizinischer Versorgung und Behandlung anhand spezifischer Berichte vgl zB VfGH 30.06.2016, E381/2016 ua). Allein der Verweis auf die (bisherige) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dessen individueller Situation dar.
Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E1489.2019Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019