RS Vfgh 2019/10/3 V11/2019

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Index

L5750 Camping, Mobilheim

Norm

B-VG Art118
B-VG Art139 Abs1 Z1
Stadtverfassung Wr §75, §76, §108
KampierV der Stadt Wien §1, §3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Wiener Kampierverordnung 1985 betreffend das Verbot verschiedener Arten des Campierens; hinreichende Ermittlung bestehender und zu erwartender Missstände zum Erlassungszeitpunkt; kein Eintritt einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Umstände seit Erlassung der Verordnung

Rechtssatz

Abweisung eines Gerichtsantrags des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW, Landesverwaltungsgericht - LVwG) auf Aufhebung von §1 Z3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 07.03.1985, betreffend das Verbot des Kampierens (Kampierverordnung 1985 idF ABI der Stadt Wien 40/1996).

Hinreichender Beleg das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung:

Aus dem der KampierV zugrunde liegenden Aktenmaterial geht hervor, dass die Wiener Landesregierung bereits im Jahr 1983 Bedenken gegen das "'wilde' Campieren sowie das Aufstellen von Wohnwagen bzw Reisemobilen auf öffentlichen Verkehrsflächen in sanitärer Hinsicht" hegte und dass durch "Campingfahrzeuge, deren Beliebtheit bei den Reisenden ständig wächst", Belästigungen für die Anrainer entstünden. "Mißstände mit Wohnwagencampern" seien "gerade auf Verkehrsflächen in prominenter Lage" aufgetreten, und zwar an verschiedenen öffentlichen Orten (im Gegensatz zu Privatgrundstücken), worauf das VGW auch selbst hinweist.

Zwar sei es im Beobachtungszeitraum "kaum zu Unzukömmlichkeiten gekommen", jedoch werde - offenbar auf Grund des damit verbundenen erheblichen Aufwands, insbesondere einer damals verstärkten Überwachung des Heldenplatzes - auf Dauer "jedenfalls ein gesetzliches Verbot des Abstellens und Benützens von Wohnmobilen und Campingbussen zu Wohnzwecken auf Straßen und Plätzen notwendig sein".

Für den VfGH ist auch nicht ersichtlich, dass sich die maßgeblichen Umstände, die zur Erlassung der KampierV geführt haben, wesentlich geändert hätten.

Der Auffassung des VGW, dass §1 Z3 KampierV ein absolutes Verbot normiere und daher gegen Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG verstoße, kann ebenfalls nicht gefolgt werden: Das normierte Verbot gilt nicht für private Liegenschaften, insbesondere (ausreichend zur Verfügung stehende) Campingplätze, unterliegt Ausnahmeregelungen und setzt zudem das Abstellen zu Wohnzwecken sowie das Benützen zum Wohnen voraus, wobei der Klammerausdruck "Schlafen" den Willen des Verordnungsgebers verdeutlicht, dass das Schlafen in einem der aufgeführten Fahrzeuge nur dann gegen §1 Z3 KampierV verstößt, wenn es auch einen Wohnzweck erfüllt.

Bereits aus diesen Gründen gehen auch die weiteren Bedenken des VGW hinsichtlich der behaupteten Verstöße gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf Schutz des Hausrechts sowie des Rechts auf Eigentumsfreiheit fehl.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Campingplätze, Verordnungserlassung, Verordnung ortspolizeiliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V11.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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